In vielen arbeitsgerichtlichen Verfahren endet der Streit mit einem Vergleich – beide Seiten einigen sich und erklären die Angelegenheit für erledigt. Doch was passiert, wenn dabei Urlaubsansprüche betroffen sind? Dürfen Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Urlaub verzichten, um eine Einigung zu erzielen?
Genau mit dieser Frage befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juni 2025. Ein Arbeitgeber hatte argumentiert, der Arbeitnehmer habe im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf seinen restlichen Urlaub verzichtet. Das BAG stellte klar: Ein solcher Verzicht ist unwirksam – selbst dann, wenn der Arbeitnehmer krank ist und seinen Urlaub ohnehin nicht mehr nehmen kann.
Das Urteil ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da es den gesetzlichen Mindesturlaub besonders stark schützt. Wer krank ist oder einen Aufhebungsvertrag schließt, muss keine Sorge haben, seine Urlaubsansprüche zu verlieren. Der gesetzliche Urlaub kann nicht „wegverhandelt“ werden – auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich.
Inhalt
Urteilsüberblick
| Gericht | Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen | 9 AZR 104/24 |
| Entscheidungsdatum | 3. Juni 2025 |
| Vorinstanzen | Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16. August 2023 – 3 Ca 924/23 Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 |
| Relevante Vorschriften | Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) §§ 7, 13; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 134, 242; Zivilprozessordnung (ZPO) § 278 |
Sachverhalt
Der Kläger war mehrere Jahre als Betriebsleiter beschäftigt und verdiente zuletzt 5.000 Euro brutto im Monat. Anfang 2023 war er dauerhaft krankgeschrieben. Im März 2023 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte zum 30. April 2023 enden, der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung von 10.000 Euro. In dem Vergleich hieß es unter anderem, dass alle Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien.
Da der Kläger jedoch während des gesamten Jahres 2023 krank war, hatte er faktisch keinen Urlaub nehmen können. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses forderte er die Auszahlung seines gesetzlichen Resturlaubs in Höhe von sieben Tagen – insgesamt 1.615,11 Euro. Die Arbeitgeberin weigerte sich zu zahlen und berief sich auf den abgeschlossenen Vergleich: Mit diesem seien alle Ansprüche erledigt.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht. Die Arbeitgeberin legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und argumentierte, der Arbeitnehmer habe freiwillig auf den Urlaub verzichtet und könne nun nicht widersprüchlich eine Abgeltung verlangen.
Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und bestätigte: Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung seines gesetzlichen Mindesturlaubs. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Urlaub ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht möglich – auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich.
Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Bundesurlaubsgesetz den gesetzlichen Mindesturlaub ausdrücklich als unabdingbar schützt. Das bedeutet, er kann weder vertraglich noch durch einen gerichtlichen Vergleich aufgehoben oder eingeschränkt werden. Selbst wenn ein Arbeitnehmer freiwillig auf den Urlaub verzichtet, ist diese Erklärung rechtlich wirkungslos.
Das gilt auch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht oder der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keine Möglichkeit mehr hat, Urlaub zu nehmen. In solchen Fällen entsteht automatisch ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Nur wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist, darf der Urlaub in Geld ausgezahlt werden. Vorher bleibt er geschützt.
Zudem stellte das Gericht klar, dass sich der Arbeitnehmer nicht „treuwidrig“ verhalten hat, obwohl er dem Vergleich zunächst zugestimmt hatte. Denn er hatte bereits während der Verhandlungen deutlich gemacht, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub unzulässig ist. Die Arbeitgeberin konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der Kläger später auf seine Rechte verzichtet.
Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG erneut den Arbeitnehmerschutz und sorgt für klare Verhältnisse: Kein Vergleich, kein Aufhebungsvertrag und keine Abmachung kann den gesetzlichen Mindesturlaub beseitigen.
Zusammenfassung
Ein Verzicht auf gesetzlichen Urlaub ist unwirksam – auch durch gerichtlichen Vergleich oder bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Bildnachweis: Foto von KATRIN BOLOVTSOVA


