Lohnklage

Wenn der Arbeitgeber den Lohn gar nicht oder nur teilweise zahlt, bleibt Arbeitnehmern oft nur die Lohnklage. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Sie Ihren Lohn einklagen können, welche Fristen gelten, wie das Verfahren abläuft und was Sie beachten müssen, um Ihr Geld erfolgreich durchzusetzen.

Ein ausbleibender oder verspäteter Lohn ist leider keine Seltenheit. Viele Arbeitnehmer erleben, dass ihr Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto eingeht oder gar nicht gezahlt wird. In solchen Fällen haben Beschäftigte das Recht, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen – mithilfe einer Lohnklage vor dem Arbeitsgericht.

Rechtlich ist die Lohnklage eine Zahlungsklage, mit der der Arbeitnehmer die ausstehende Vergütung einklagt. Sie kann sich auf den gesamten Lohn, Teile davon, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder Weihnachtsgeld beziehen.

Bevor eine Lohnklage eingereicht wird, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann der Lohn vor Gericht eingefordert werden.

Wichtig: Der Anspruch auf Lohn besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten ist oder behauptet, der Arbeitnehmer habe schlecht gearbeitet. Leistungsmängel berechtigen nicht einfach zum Lohnstopp – gezahlt werden muss immer, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Rechtliche Grundlage der Lohnklage

Die rechtliche Grundlage einer Lohnklage ergibt sich aus § 611a BGB (Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag) und § 614 BGB (Fälligkeit der Vergütung). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den vereinbarten Lohn am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu zahlen – in der Regel monatlich.

Zahlt der Arbeitgeber nicht, befindet er sich automatisch im Zahlungsverzug, ohne dass der Arbeitnehmer ihn ausdrücklich mahnen muss. Dennoch empfiehlt es sich, eine schriftliche Mahnung zu senden, um den Zahlungsverzug zu dokumentieren.

Ab dem Zeitpunkt des Verzugs kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangen. Diese betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auch Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn dem Arbeitnehmer durch die verspätete Zahlung ein finanzieller Schaden entsteht – etwa durch Überziehungszinsen oder Rücklastschriften.

Voraussetzungen und Fristen einer Lohnklage

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Lohnklage erheben, sobald sein Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht vollständig zahlt. Eine vorherige außergerichtliche Einigung ist nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll, um das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unnötig zu belasten.

Wichtig ist, dass keine Ausschlussfristen abgelaufen sind. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen steht, dass Ansprüche auf Lohn innerhalb einer bestimmten Frist – meist drei oder sechs Monate – schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch verfallen.

Diese sogenannten Verfallfristen sind einer der häufigsten Stolpersteine bei Lohnklagen. Arbeitnehmer sollten daher umgehend prüfen lassen, ob ihr Vertrag oder Tarifvertrag solche Regelungen enthält.

Unabhängig davon gilt die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer also Lohn aus dem Jahr 2022 einklagen will, kann dies grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 tun – sofern keine kürzere Ausschlussfrist greift.

Ablauf einer Lohnklage

Eine Lohnklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht – entweder durch einen Anwalt für Arbeitsrecht oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Das Verfahren beginnt mit einer Klageeinreichung, in der der genaue Betrag und Zeitraum angegeben werden, für den der Lohn gefordert wird. Der Arbeitnehmer sollte Belege beifügen, etwa Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitnachweise oder Korrespondenz mit dem Arbeitgeber.

Nach Eingang der Klage setzt das Gericht einen Gütetermin an, meist innerhalb weniger Wochen. Ziel ist, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Viele Arbeitgeber zahlen spätestens jetzt, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Kommt es zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin, in dem das Gericht Beweise prüft und ein Urteil fällt. Verliert der Arbeitgeber, wird er zur Zahlung des ausstehenden Lohns nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil kann zwangsweise vollstreckt werden – etwa durch einen Gerichtsvollzieher oder eine Kontopfändung.

Lohnklage bei Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber insolvent ist, können Arbeitnehmer ihren Lohn nicht mehr einfach einklagen. Stattdessen müssen sie ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung besteht Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III, das von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses deckt rückständige Löhne ab, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr gezahlt wurden.

Wichtig ist, den Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch verloren gehen.

Für spätere Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Ein Anwalt kann dabei helfen, die Forderung korrekt zu beziffern und rechtzeitig geltend zu machen.

Kosten und Risiken einer Lohnklage

Viele Arbeitnehmer fürchten, eine Lohnklage sei teuer oder riskant – doch das Gegenteil ist der Fall. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist vergleichsweise unkompliziert und in der ersten Instanz kostengünstig.

Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Gerichtskosten fallen meist gering aus oder entfallen ganz, wenn der Arbeitgeber nach Zustellung der Klage zahlt.

Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, kann die Kosten vollständig übernehmen lassen. Auch Gewerkschaften tragen die Verfahrenskosten für ihre Mitglieder.

Da der Streitwert in der Regel dem eingeklagten Lohn entspricht, ist das finanzielle Risiko überschaubar – und die Erfolgsaussichten sind hoch, wenn der Lohn tatsächlich nicht gezahlt wurde.

Besondere Fälle von Lohnklagen

Neben der klassischen Klage auf Grundgehalt gibt es weitere Konstellationen, in denen Arbeitnehmer ihren Lohn einklagen können:

  • Überstundenvergütung: Wenn der Arbeitgeber Überstunden angeordnet oder geduldet hat, können diese vergütet werden. Der Arbeitnehmer muss jedoch Beginn, Ende und Inhalt der Überstunden nachweisen.
  • Urlaubsabgeltung: Wird der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt, kann er in Geld abgegolten werden.
  • Variable Vergütung: Auch Boni, Provisionen und Prämien können eingeklagt werden, sofern sie vertraglich vereinbart sind.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die Ansprüche exakt zu beziffern und Beweise richtig vorzulegen.

Vorgehen bei ausbleibender Lohnzahlung

Wenn der Lohn ausbleibt, sollten Arbeitnehmer systematisch vorgehen:

  1. Schriftliche Zahlungsaufforderung: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber unter Fristsetzung (z. B. 7 Tage) zur Zahlung auf.
  2. Nachweis sichern: Bewahren Sie Arbeitszeitnachweise, E-Mails, Verträge und Abrechnungen sorgfältig auf.
  3. Beratung einholen: Lassen Sie prüfen, ob Ausschlussfristen laufen und ob sich eine Klage lohnt.
  4. Lohnklage einreichen: Wenn keine Zahlung erfolgt, reichen Sie rechtzeitig Klage beim Arbeitsgericht ein.

Zusammenfassung

Eine Lohnklage ist das wirksamste Mittel, um ausstehenden Lohn einzufordern. Arbeitnehmer sollten nicht zu lange warten, denn vertragliche Ausschlussfristen können den Anspruch schnell entfallen lassen. Wer rechtzeitig reagiert und Beweise sichert, kann seine Vergütung in den meisten Fällen erfolgreich durchsetzen.

Fazit

Ausbleibende Lohnzahlungen sind nicht hinzunehmen. Arbeitnehmer haben klare gesetzliche Ansprüche und können diese mit einer Lohnklage durchsetzen. Das Verfahren ist unkompliziert, die Kosten überschaubar und die Erfolgsaussichten hoch. Wer seinen Arbeitgeber zuvor vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen und den Lohn einklagen – oft reicht schon die Klageeinreichung, um Bewegung in die Sache zu bringen.

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

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