Der Europäische Gerichtshof hat über Fahrzeit als Arbeitszeit bei angeordneten Sammelfahrten entschieden (EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. C-110/24). Der Fall stammt zwar aus Spanien, trotzdem kann das Urteil auch für deutsche Arbeitnehmer sehr wichtig sein. Muss der Arbeitgeber feste Fahrten im Firmenfahrzeug organisieren, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Das gilt für die Hinfahrt und die Rückfahrt gleichermaßen.
Inhalt
Der Fall im Überblick
Auslöser des Verfahrens war ein Streit zwischen einer Gewerkschaft und einem öffentlichen Umweltunternehmen. Das Unternehmen setzte Teams in geschützten Naturräumen ein. Die Beschäftigten arbeiteten also nicht an einem ständig gleichen Ort. Ihre Einsätze fanden in wechselnden Schutzgebieten statt.
Jede Einheit bestand aus vier Arbeitnehmern. Für jedes Team gab es einen festen Stützpunkt. Dort mussten sich die Beschäftigten morgens zu einer vorgegebenen Uhrzeit einfinden. Erst ab diesem Ort begann die gemeinsame Weiterfahrt.
Das Unternehmen stellte dafür ein Fahrzeug bereit. In diesem Fahrzeug befanden sich auch Material und Arbeitsmittel. Ein Arbeitnehmer aus dem Team steuerte das Fahrzeug. Die genaue Einsatzstelle stand schon vorab im Arbeitsplan.
Nach dem Arbeitstag brachte das Fahrzeug die Beschäftigten wieder zum Stützpunkt zurück. Von dort fuhren sie selbst nach Hause. Genau diese Rückfahrt führte zum Rechtsstreit. Das Unternehmen behandelte nur die Hinfahrt als Arbeitszeit.
Die Rückfahrt rechnete es dagegen nicht an. Die klagende Gewerkschaft hielt das für rechtswidrig. Sie wollte klären lassen, ob auch diese Zeit geschützt ist. Das spanische Gericht legte die Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof vor.
Für Arbeitnehmer ist der Fall sehr nah am Berufsalltag. Viele Beschäftigte starten ihre Arbeit nicht direkt am Einsatzort. Sie müssen zunächst einen Sammelpunkt aufsuchen. Von dort geht es mit dem Firmenfahrzeug weiter.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung
Die Kernaussage des Urteils
Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten der Arbeitnehmer. Muss der Arbeitgeber eine gemeinsame Fahrt im Firmenfahrzeug verbindlich organisieren, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Das gilt nicht nur für die Fahrt zum Einsatzort. Auch die Rückfahrt zum festgelegten Ausgangspunkt gehört dazu.
Entscheidend war also nicht, ob während der Fahrt schon praktisch gearbeitet wurde. Entscheidend war die enge Einbindung in die Arbeitsorganisation. Wer sich nach festen Vorgaben des Arbeitgebers richten muss, arbeitet rechtlich oft schon früher. Genau daran knüpfte das Gericht an.
Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich aus
Das Gericht stellte zunächst einen wichtigen Grundsatz klar. Es gibt nur Arbeitszeit oder Ruhezeit. Eine Zwischenkategorie kennt das europäische Arbeitszeitrecht nicht. Das ist für die Praxis besonders wichtig.
Arbeitgeber können solche Fahrten daher nicht als neutrale Zwischenphase behandeln. Wenn die Voraussetzungen für Arbeitszeit vorliegen, bleibt kein Ausweichraum. Dann zählt die Zeit vollständig mit. Das betrifft oft auch die tägliche Zeiterfassung.
Warum die Fahrten Teil der Tätigkeit waren
Das Gericht sah die Fahrten als festen Teil der geschuldeten Tätigkeit an. Die Beschäftigten hatten keinen festen gewöhnlichen Arbeitsort. Sie mussten sich zu wechselnden Einsatzstellen begeben. Genau dafür hatte der Arbeitgeber die Sammelfahrt organisiert.
Die Arbeitnehmer konnten also nicht frei entscheiden, wie sie dorthin gelangen. Der Arbeitgeber bestimmte den Stützpunkt, die Uhrzeit und das Fahrzeug. Er legte auch das konkrete Ziel fest. Damit war die Fahrt kein bloßer privater Arbeitsweg.
Das Gericht betonte außerdem den engen Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit. Das Fahrzeug transportierte nicht nur die Beschäftigten. Es brachte auch das Material an den Einsatzort. Ohne diese Fahrt hätten die Teams ihre Aufgaben nicht erfüllen können.
Gerade das macht die Entscheidung so bedeutsam. Wenn eine Fahrt notwendiger Teil der Arbeitsorganisation ist, spricht viel für Arbeitszeit. Das gilt besonders bei mobilen Tätigkeiten ohne festen Einsatzort. Auch der Inhalt des Arbeitsvertrags kann dabei eine wichtige Rolle spielen.
Warum die Beschäftigten dem Arbeitgeber zur Verfügung standen
Ein weiterer zentraler Punkt war die tatsächliche Bindung während der Fahrt. Die Arbeitnehmer mussten sich an einem bestimmten Ort einfinden. Sie mussten zu einer festgelegten Zeit starten. Sie mussten das Fahrzeug des Arbeitgebers nutzen und gemeinsam fahren.
Dadurch konnten sie nicht frei über ihre Zeit verfügen. Eigene Interessen konnten sie währenddessen praktisch nicht verfolgen. Sie standen unter den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers. Genau deshalb sah das Gericht sie als verfügbar an.
Für die Einordnung als Arbeitszeit kommt es also stark auf die Fremdbestimmung an. Je enger der Arbeitgeber Zeit, Ort und Ablauf vorgibt, desto eher liegt Arbeitszeit vor. Das Urteil macht diesen Maßstab sehr klar.
Warum auch die Rückfahrt erfasst ist
Besonders wichtig ist die klare Aussage zur Rückfahrt. Viele Arbeitgeber unterscheiden zwischen Hinweg und Rückweg. Sie rechnen allenfalls die Hinfahrt an, wenn überhaupt! Die Rückfahrt behandeln sie dann als private Zeit.
Dieser Sichtweise erteilte das Gericht eine klare Absage. Die Rückfahrt folgt denselben Vorgaben wie die Hinfahrt. Auch sie erfolgt im Firmenfahrzeug und nach festen Vorgaben. Deshalb gehört sie ebenfalls zur Arbeitszeit.
Das ist der eigentliche Kern des Urteils. Wer die Fahrt anordnet und steuert, kann die Rückfahrt nicht aus der Arbeitszeit herauslösen. Für mobile Teams schafft das deutlich mehr Rechtssicherheit.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?
Das Urteil ist für viele Branchen relevant. Es betrifft nicht nur Naturschutzteams. Vergleichbare Fragen entstehen auch im Baugewerbe, bei Montageeinsätzen und im technischen Außendienst. Gleiches gilt bei Reinigungsdiensten und Wartungsteams.
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort. Wer täglich zu wechselnden Einsatzstellen fährt, sollte die Abläufe genau prüfen. Gibt der Arbeitgeber einen Sammelpunkt vor, spricht das stark für Arbeitszeit. Das gilt erst recht bei Fahrten im Firmenfahrzeug.
Arbeitnehmer sollten auf drei Punkte achten. Wer bestimmt Startort und Startzeit? Wer legt Fahrzeug und Ziel fest? Besteht während der Fahrt echte Freiheit oder klare Bindung?
Je stärker der Arbeitgeber alles vorgibt, desto besser lässt sich auf dieses Urteil verweisen. Der private Weg von der Wohnung zum Sammelpunkt bleibt davon zu unterscheiden. Im entschiedenen Fall begann die relevante Fahrt erst am festgelegten Stützpunkt. Genau dort setzte die arbeitgeberseitige Organisation ein.
Praktisch wichtig ist das bei der täglichen Arbeitszeit. Wird die Fahrzeit mitgezählt, steigen schnell die erfassten Stunden. Das kann Auswirkungen auf Überstunden, Pausen und Ruhezeiten haben. Auch die Frage der Vergütung rückt dann stärker in den Mittelpunkt.
Arbeitnehmer sollten ihre Zeiten deshalb sauber dokumentieren. Notieren Sie Start am Sammelpunkt, Abfahrt und Rückkehr. Halten Sie auch fest, ob das Unternehmen Fahrzeug, Ziel und Zeitpunkt vorgab. Solche Angaben helfen später bei der rechtlichen Prüfung.
Auch Gremien im Betrieb können das Urteil gut nutzen. Ein Betriebsrat kann die Entscheidung bei Gesprächen über Einsatzplanung aufgreifen. Das gilt besonders bei Fragen zu Mitbestimmungsrechten und betrieblichen Regeln.
Das Urteil sagt jedoch nicht, dass jede Fahrt automatisch Arbeitszeit ist. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände. Wer frei anreisen kann und nicht eng eingebunden ist, liegt oft anders. Gerade deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Für Arbeitnehmer folgt daraus ein klarer Handlungsansatz. Prüfen Sie nicht nur den Einsatzort. Prüfen Sie die gesamte Organisation des Arbeitstags. Oft liegt der entscheidende Punkt schon vor dem ersten Handgriff.
Das können wir für Sie tun
Wir beraten Arbeitnehmer bundesweit zu Arbeitszeit, Zeiterfassung und Vergütungsansprüchen. Wir prüfen, ob angeordnete Fahrzeiten rechtlich als Arbeitszeit zählen. Dabei schauen wir auf Verträge, Dienstpläne und die tatsächliche Organisation im Betrieb. Auch Betriebsräte unterstützen wir bei Regeln zu mobilen Einsätzen und Sammelfahrten. So schaffen wir eine belastbare Grundlage für faire Arbeitszeiten und durchsetzbare Ansprüche.