Fortbildungsvereinbarung und AVR Caritas: Rückzahlung?

Arbeitnehmer sollen Fortbildungskosten oft zurückzahlen, wenn sie kurz nach Abschluss kündigen. Doch eine pauschale Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung kann unwirksam sein. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zudem klar: Arbeitgeber dürfen dann nicht automatisch auf § 10a AVR-Caritas ausweichen. Das Urteil stärkt Arbeitnehmer, die hohe Rückforderungen nach einer Kündigung abwehren wollen.

Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2025, Aktenzeichen: 1 SLa 21/25

Der Fall im Überblick

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit Oktober 2020 bei einem Krankenhausverbund. Er war als Physician Assistant im ärztlichen Dienst beschäftigt. Zuvor hatte er als Notfallsanitäter gearbeitet. Parallel absolvierte er ein berufsbegleitendes Bachelorstudium zum Physician Assistant. Die Arbeitgeberin übernahm dafür erhebliche Kosten. Dazu gehörten Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Vergütung während praktischer Ausbildungszeiten.

Die Parteien schlossen zusätzlich eine eigene Weiterbildungsvereinbarung. Diese Vereinbarung enthielt eine Rückzahlungspflicht über 36 Monate. Nach Abschluss des Studiums kündigte der Arbeitnehmer zum Jahresende 2023. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin rund 29.000 Euro zurück. Sie berief sich zuerst auf die Rückzahlungsklausel der Vereinbarung. Hilfsweise stützte sie die Forderung auf § 10a AVR-Caritas.

Der Arbeitnehmer hielt die Rückzahlungsklausel für unwirksam. Sie unterschied aus seiner Sicht nicht ausreichend nach dem Kündigungsgrund (“auf Wunsch des Arbeitnehmers“). Außerdem habe er während der Praktika tatsächlich gearbeitet. Die gezahlte Vergütung dürfe die Arbeitgeberin deshalb nicht zurückfordern. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst teilweise statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage später vollständig ab.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Landesarbeitsgericht entschied vollständig zugunsten des Arbeitnehmers. Die Arbeitgeberin durfte keine Fortbildungskosten zurückverlangen. Das galt für Studienkosten, Prüfungsgebühren und gezahlte Vergütung. Entscheidend war die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung. Sie knüpfte an eine Beendigung „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers an. Das Gericht verstand darunter jede Eigenkündigung des Arbeitnehmers.

Pauschale Rückzahlung bei Eigenkündigung reicht nicht

Genau diese pauschale Regelung war unwirksam. Die Klausel unterschied nicht nach den Gründen der Kündigung. Das benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen. Denn nicht jede Eigenkündigung beruht auf freien Karrierewünschen. Arbeitnehmer können auch wegen Krankheit oder unzumutbarer Arbeitsbedingungen kündigen. Eine faire Rückzahlungsklausel muss solche Fälle klar berücksichtigen.

Das Gericht prüfte die Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung. Solche Bedingungen müssen fair und transparent sein. Arbeitgeber dürfen ihre Interessen nicht einseitig durchsetzen. Eine Rückzahlungspflicht erzeugt erheblichen Druck. Sie kann Arbeitnehmer vom Arbeitsplatzwechsel abhalten. Deshalb verlangt die Rechtsprechung genaue und ausgewogene Regelungen.

Die unwirksame Klausel fiel ersatzlos weg

Die Arbeitgeberin konnte die Klausel nicht retten. Sie fiel ersatzlos weg. Das Gericht durfte sie nicht auf einen zulässigen Inhalt kürzen. Arbeitgeber tragen dieses Risiko bei vorformulierten Verträgen. Das gilt besonders bei Musterverträgen und Weiterbildungsvereinbarungen. Arbeitnehmer müssen keine passend gemachte Ersatzklausel akzeptieren.

Dabei kam es nicht entscheidend auf den konkreten Kündigungsgrund an. Das Gericht prüfte die Klausel abstrakt. Schon ihre zu weite Fassung reichte aus. Der Arbeitnehmer hatte zwar Überlastungsanzeigen gestellt. Später forderte er aber vor allem eine höhere Vergütung. Trotzdem blieb die Klausel unwirksam, weil sie generell zu weit ging.

Kein automatischer Rückgriff auf § 10a AVR-Caritas

Besonders wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung. Die Arbeitgeberin konnte nicht auf § 10a AVR-Caritas ausweichen. Zwar galten die AVR-Caritas grundsätzlich im Arbeitsverhältnis. Die Parteien hatten aber eine eigene Fortbildungsvereinbarung geschlossen. Diese regelte Kostenübernahme und Rückzahlung eigenständig. Sie sollte aus Sicht des Gerichts ein eigenes System schaffen.

Die Vereinbarung wich deutlich von § 10a AVR-Caritas ab. Sie regelte etwa Freistellung, Vergütung und Rückzahlung anders. Deshalb durfte die Arbeitgeberin nicht nachträglich die günstigere Grundlage wählen. Auch der sogenannte Blue-Pencil-Test half ihr nicht. Dabei streicht man unwirksame Klauselteile gedanklich weg. Daraus entsteht aber keine neue Anspruchsgrundlage.

Das Gericht machte damit eine klare Grenze sichtbar. Eine unwirksame Rückzahlungsklausel lässt sich nicht beliebig ersetzen. Arbeitgeber können nicht erst eine eigene Vereinbarung nutzen. Scheitert diese, dürfen sie nicht automatisch auf AVR-Regeln zurückgreifen. Das stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer erheblich. Gerade bei kirchlichen Arbeitgebern hat diese Frage große praktische Bedeutung.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit Fortbildungsvereinbarung sehr wichtig. Arbeitgeber verlangen nach einer Kündigung oft hohe Summen zurück. Solche Forderungen sollten Arbeitnehmer nicht ungeprüft bezahlen. Besonders kritisch sind Klauseln, die jede Eigenkündigung erfassen. Eine wirksame Regelung muss nach Kündigungsgründen unterscheiden. Sie darf Arbeitnehmer nicht bei unverschuldeten Gründen belasten.

Arbeitnehmer sollten zuerst den genauen Wortlaut prüfen lassen. Wichtig sind Rückzahlungsgrund, Bindungsdauer und Kostenumfang. Auch die Art der Fortbildung spielt eine Rolle. Entscheidend ist zudem der berufliche Vorteil durch die Maßnahme. Je höher die Forderung, desto genauer lohnt sich die Prüfung. Oft geht es um mehrere tausend Euro.

Praktisch relevant sind auch Zahlungen während Praxisphasen. Wer in dieser Zeit echte Arbeitsleistung erbringt, sollte genau hinsehen. Vergütung für geleistete Arbeit lässt sich nicht beliebig zurückfordern. Arbeitgeber dürfen Ausbildungskosten nicht mit Arbeitslohn vermischen. Arbeitnehmer sollten Dienstpläne, Tätigkeiten und E-Mails sichern. Solche Unterlagen können bei der Abwehr einer Forderung entscheidend sein.

Das Urteil hilft besonders bei mehreren Vertragsgrundlagen. Manche Arbeitsverträge verweisen zusätzlich auf kirchliche Regelwerke. Gleichzeitig schließen Arbeitgeber gesonderte Fortbildungsvereinbarungen. Dann kommt es auf das Zusammenspiel dieser Regelungen an. Eine eigene Vereinbarung kann allgemeine AVR-Regeln verdrängen. Arbeitgeber dürfen daraus keinen rechtlichen Doppelvorteil ziehen.

Arbeitnehmer sollten Rückforderungsschreiben nicht vorschnell anerkennen. Auch Ratenzahlungsangebote können rechtliche Nachteile bringen. Wer zahlt oder unterschreibt, schwächt möglicherweise seine Position. Sinnvoll ist eine Prüfung vor jeder Reaktion. Das gilt besonders bei kurzer Fristsetzung durch den Arbeitgeber. Eine unwirksame Klausel kann die gesamte Forderung zu Fall bringen.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit im Arbeitsrecht. Wir prüfen Fortbildungsvereinbarungen, Rückzahlungsklauseln und Forderungsschreiben von Arbeitgebern. Dabei berücksichtigen wir auch besondere Regelwerke wie die AVR-Caritas. Häufig geht es um hohe Beträge und berufliche Entscheidungsfreiheit. Arbeitnehmer erhalten eine klare Einschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Ziel ist eine sachliche, wirksame und wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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