Kündigung & Kündigungsschutz

Man sollte die Kündigung umgehend anwaltlich prüfen lassen, denn viele Kündigungen sind unwirksam. Es ist wichtig, schnell zu handeln, da kurze Fristen gelten.

Ab Zugang der Kündigung hat man drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen; danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Wirksamkeit hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Einhaltung der Schriftform oder einer erforderlichen Anhörung. Jeder Fall muss individuell geprüft werden.

Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch. Oft wird eine Abfindung aber im Rahmen von Verhandlungen oder vor Gericht vereinbart.

Die „Faustformel“ von etwa 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist nur ein grober Anhaltspunkt. Die tatsächliche Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem Verhandlungsgeschick ab.

Grundsätzlich ja – bis zum Ende der Kündigungsfrist, es sei denn, der Arbeitgeber stellt einen frei.

Erfolgt keine Klage innerhalb von drei Wochen, wird die Kündigung wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig wäre.

Aufhebungsvertrag

Einen Aufhebungsvertrag sollte man nicht voreilig unterschreiben, sondern vorher prüfen lassen, da er Nachteile wie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann.

In der Regel nein. Allenfalls ist eine Anfechtung in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Täuschung oder unzulässigem Druck.

Typische Nachteile sind eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, der Verlust des Kündigungsschutzes und eine schwächere Verhandlungsposition.

Eine höhere Abfindung lässt sich durch geschickte Verhandlungen erreichen, besonders wenn die Kündigung anfechtbar ist oder Kündigungsschutz besteht.

Das Unterzeichnen kann eine zwölfwöchige Sperrzeit auslösen. Eine vorherige rechtliche Beratung hilft, dieses Risiko zu verringern.

Gehalt, Überstunden & Ansprüche

Man kann den Lohn schriftlich einfordern und gegebenenfalls klagen. Dabei sind Fristen zu beachten.

Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt werden, wenn sie angeordnet oder notwendig waren, es sei denn, der Arbeitsvertrag schließt die Vergütung wirksam aus. Bei hochbezahlten Angestellten hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab.

Lohnansprüche können durch vertragliche Ausschlussklauseln verfallen, oft bereits nach drei Monaten.

Ja, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder regelmäßig gezahlt wird, sodass eine betriebliche Übung entsteht.

Beschäftigte haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.

Arbeitszeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Auf Wunsch muss es ein qualifiziertes Zeugnis sein.

Zeugnisse verwenden standardisierte Formulierungen, die oft als Zeugnissprache bezeichnet werden. Kleine Unterschiede in der Wortwahl können die Gesamtnote stark verändern.

Ja, wenn das Zeugnis falsch, unvollständig oder unpassend ist. Man hat Anspruch auf ein wohlwollendes und zugleich wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis.

Zunächst sollte man beim Arbeitgeber eine Korrektur verlangen. Wenn das nichts nützt, kann der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden.

Befristung & Arbeitsvertrag

Eine Befristung ist nur gültig, wenn gesetzliche Anforderungen wie die Schriftform eingehalten werden. Fehler führen oft zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Etwa wenn die Schriftform fehlt, die zulässige Dauer überschritten wird oder eine unzulässige Kettenbefristung vorliegt. Auch eine sachgrundlose Befristung nach vorheriger Beschäftigung kann unwirksam sein.

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch. Arbeiten Beschäftigte anschließend weiter, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen: Die Verlängerung muss vor Ablauf erfolgen und darf keine Vertragsänderungen enthalten.

Elternzeit, Mutterschutz & Krankheit

Man hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung und besonderen Kündigungsschutz. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr auf den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Grundsätzlich nein. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung in besonderen Fällen möglich.

Im Mutterschutz gelten besondere Schutzvorschriften, zum Beispiel Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz. Außerdem besteht Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.

Eine Kündigung ist während der Krankheit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber nur unter strengen Bedingungen zulässig. Maßgeblich sind vor allem die Dauer und die Prognose der Erkrankung.

Abmahnung

Nur wenn sie das Fehlverhalten konkret benennt und als Warnung dient. Pauschale Rügen sind oft unwirksam.

Nein. Man sollte sie nicht unterschreiben.

Wenn sie unberechtigt oder fehlerhaft ist. Man kann eine Gegendarstellung verfassen oder die Entfernung aus der Personalakte verlangen; zur passenden Strategie kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein.

Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig ist eine Abmahnung erforderlich, aber nicht immer; bei schweren Pflichtverstößen kann auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel bei Arbeitszeit, Kündigungen und Betriebsvereinbarungen. Er vertritt die Interessen der Beschäftigten.

Er kann unterstützen, beraten und die Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Was im konkreten Fall möglich ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Zunächst sollte man das Gespräch suchen. Wenn das nicht hilft, können der Betriebsrat oder rechtliche Schritte in Betracht kommen.

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden schützen. Betroffene können sich beschweren und gegebenenfalls rechtliche Ansprüche geltend machen; auch der Betriebsrat kann unterstützen.

Kosten

Sobald es um wichtige Entscheidungen oder Konflikte geht, etwa bei Kündigung, Abmahnung oder Vertragsfragen. Frühzeitige Beratung kann Nachteile vermeiden.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert oder nach einer Vergütungsvereinbarung; oft sind die Kosten planbar. Die Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung und informiert transparent über mögliche Kosten.

Oft ja, wenn Arbeitsrecht in der Police enthalten ist. Voraussetzung ist meist, dass der Versicherungsfall nach Vertragsbeginn eingetreten ist.

Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig bestehen gute Chancen auf eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung.