Arbeitsunfähigkeit bei freigestelltem Betriebsratsmitglied – Verhinderung?

Ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied ist nicht immer automatisch an seinem Amt gehindert. Für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt aber eine wichtige Besonderheit: Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sind sie nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts an der Ausübung ihres Betriebsratsamts verhindert. Das kann weitreichende Folgen haben, denn fehlerhafte Ladungen und Sitzungen können Betriebsratsbeschlüsse unwirksam machen.

Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020, Aktenzeichen: 1 ABR 5/19

Der Fall im Überblick

In dem Verfahren stritten der Betriebsrat und die Arbeitgeberin über Umgruppierungen zahlreicher Beschäftigter nach einem Betriebsübergang. Die frühere Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat über geplante Änderungen bei der Einordnung der Arbeitnehmer in Vergütungsgruppen informiert. Der Betriebsrat wollte seine Zustimmung verweigern und verlangte später, dass die Arbeitgeberin gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet.

Der Fall wurde kompliziert, weil der Vorsitzende des Betriebsrats zu diesem Zeitpunkt vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war. Er war vom 13. Juli bis Anfang November 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit lud ein anderes Betriebsratsmitglied zu einer Sitzung ein. In dieser Sitzung fasste das Gremium einen Beschluss zur Zustimmungsverweigerung.

Der Betriebsratsvorsitzende nahm zwar an der Sitzung teil, wurde im Protokoll aber lediglich als Gast geführt. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende war an dem Tag der Einladung und am Sitzungstag urlaubsbedingt abwesend. Die zentrale Frage lautete deshalb: War der Beschluss des Betriebsrats wirksam, obwohl weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen hatten?

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Der Betriebsrat konnte von der Arbeitgeberin nicht verlangen, Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der Umgruppierungen einzuleiten. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Betriebsrat seine Zustimmung nicht wirksam verweigert.

Der Grund lag nicht darin, dass der Betriebsrat inhaltlich keine Einwände gegen die Umgruppierungen hätte erheben dürfen. Entscheidend war vielmehr, dass der zugrunde liegende Betriebsratsbeschluss unwirksam war. Die Sitzung war nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Damit fehlte eine tragfähige Grundlage für die spätere Zustimmungsverweigerung.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind besonders zu behandeln

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei normalen Betriebsratsmitgliedern nicht zwingend auch eine Amtsunfähigkeit bedeutet. Ein Arbeitnehmer kann etwa körperlich nicht arbeiten können, aber trotzdem an einer Sitzung teilnehmen. Diese Differenzierung ist in vielen Fällen wichtig.

Anders liegt der Fall jedoch bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Bei ihnen tritt die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit an die Stelle der normalen Arbeitspflicht. Wenn ein Arzt in dieser Situation Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, betrifft diese gerade die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied ist das die Betriebsratsarbeit.

Deshalb ist ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Amtsausübung verhindert. Ob es sich selbst subjektiv in der Lage sieht, einzelne Aufgaben wahrzunehmen, spielt nach der Entscheidung keine Rolle. Das Gericht lehnte auch eine Art teilweise Amtsfähigkeit ab. Für die Praxis soll klar erkennbar sein, wer handeln darf und wer verhindert ist.

Die Einladung zur Betriebsratssitzung war fehlerhaft

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz beruft grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende die Sitzungen ein. Ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter. Diese Zuständigkeit ist nicht bloße Förmelei. Sie soll sicherstellen, dass die Arbeit des Gremiums geordnet, zuverlässig und nachvollziehbar abläuft.

Im entschiedenen Fall hatte aber weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Sitzung einberufen. Die Einladung stammte von einem anderen Betriebsratsmitglied. Daran änderte auch nichts, dass die E-Mail über den Account des Vorsitzenden verschickt wurde. Aus dem Inhalt der Nachricht ergab sich für die Empfänger, dass das andere Mitglied selbst zur Sitzung einlud.

Der Vorsitzende konnte die Einladung auch nicht dadurch retten, dass er anwesend war oder im Hintergrund mitgewirkt haben soll. Wegen seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit galt er als verhindert. Der Stellvertreter war ebenfalls abwesend. Damit fehlte die ordnungsgemäße Einberufung durch die zuständige Person.

Der Beschluss konnte nicht geheilt werden

Das Bundesarbeitsgericht behandelte die Einberufung und Ladung zur Betriebsratssitzung als wesentliche Verfahrensvorschriften. Ein Verstoß dagegen kann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Das gilt besonders, wenn die Sitzung nicht von der gesetzlich vorgesehenen Person einberufen wurde.

Eine spätere Heilung kam im konkreten Fall nicht in Betracht. Dafür hätte das gesamte Gremium vollständig anwesend sein müssen. Es genügte nicht, dass nur die erschienenen Mitglieder einstimmig beschlossen. Die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder mussten nicht damit rechnen, dass in dieser Sitzung wirksame Beschlüsse für den Betriebsrat gefasst werden.

Damit war die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats unbeachtlich. Die Folge war gravierend: Die Zustimmung zu den Umgruppierungen galt als erteilt. Der Betriebsrat konnte deshalb nicht mehr verlangen, dass die Arbeitgeberin ein gerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung einleitet.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Die Entscheidung betrifft vor allem Arbeitnehmer, die selbst Betriebsratsmitglied sind oder deren Rechte von Betriebsratsbeschlüssen abhängen. Sie zeigt, dass die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses nicht nur vom Inhalt abhängt. Auch der Weg zur Beschlussfassung muss stimmen. Fehler bei Einladung, Zuständigkeit und Zusammensetzung können später erhebliche Folgen haben.

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder ist die Entscheidung besonders wichtig. Wer vollständig für Betriebsratsarbeit freigestellt ist und arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, gilt während dieser Zeit als verhindert. Das bedeutet: Der Stellvertreter muss handeln. Das gilt etwa bei Einladungen, beim Empfang wichtiger Arbeitgebermitteilungen oder bei der Organisation kurzfristiger Sitzungen.

Für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder bleibt die Lage differenzierter. Dort kann eine Erkrankung zwar die Arbeitspflicht ausschließen, aber die Amtsausübung trotzdem zulassen. Wer krankgeschrieben ist und dennoch sein Amt wahrnehmen möchte, sollte deshalb klar kommunizieren, ob er an Sitzungen teilnehmen kann. Bei vollständig freigestellten Mitgliedern hilft diese subjektive Einschätzung nach der BAG-Entscheidung aber nicht weiter.

Auch Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsrats können von solchen Fragen betroffen sein. Wenn es um Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung oder andere mitbestimmungspflichtige Maßnahmen geht, hängt viel von wirksamen Betriebsratsreaktionen ab. Wird ein Beschluss wegen formeller Fehler unwirksam, kann dies die Rechtsposition der Beschäftigten mittelbar schwächen. Gerade bei Fragen zu Vergütung und Eingruppierung sollten Betroffene deshalb genau prüfen lassen, welche Beteiligungsrechte tatsächlich wirksam ausgeübt wurden.

Der Fall zeigt außerdem, wie eng Krankheit, Freistellung und betriebliche Mitbestimmung ineinandergreifen können. Eine Freistellung für Betriebsratsarbeit verändert die rechtliche Bewertung der Arbeitsunfähigkeit. Was bei einem normalen Arbeitnehmer anders beurteilt werden kann, führt bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied zu einer klaren Verhinderung. Diese Unterscheidung sollten Betroffene kennen, bevor sie sich auf eine Sitzung oder einen Beschluss verlassen.

Für Arbeitnehmer ist der praktische Rat klar: Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Entscheidung sollte nicht nur der Inhalt geprüft werden. Auch das Verfahren kann entscheidend sein. Das gilt besonders bei Maßnahmen rund um Betriebsübergang, Eingruppierung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Formelle Fehler wirken auf den ersten Blick technisch, können aber über Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten entscheiden.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in arbeitsrechtlichen Konflikten rund um Krankheit, Vergütung, Betriebsratsfragen und betriebliche Veränderungen. Gerade wenn Arbeitgebermaßnahmen mit Beteiligungsrechten des Betriebsrats verbunden sind, lohnt sich eine genaue Prüfung. Nicht jede Entscheidung ist wirksam, nur weil sie nach außen abgeschlossen wirkt.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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