Ein Arbeitnehmer kann arbeitsunfähig erkrankt sein und dennoch sein Betriebsratsamt ausüben. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat klargestellt: Teilt ein Betriebsratsmitglied mit, dass es trotz Krankheit amtsfähig ist, darf der Betriebsrat es nicht einfach weiter als verhindert behandeln. Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch den Verlust betriebsverfassungsrechtlicher Rechte bedeutet.
Anmerkung zu Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.02.2026, Aktenzeichen: 16 TaBVGa 2/26
Inhalt
Der Fall im Überblick
Der Antragsteller war als Flugzeugbetanker auf dem Flughafen beschäftigt und zugleich gewähltes Mitglied des Betriebsrats. Seit Dezember 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt und nahm deshalb über längere Zeit nicht an Betriebsratssitzungen teil. Der Betriebsrat ging davon aus, dass er wegen seiner Erkrankung dauerhaft an der Ausübung seines Betriebsratsamts gehindert sei. Statt ihn zu laden, wurde für ihn ein Ersatzmitglied herangezogen.
Im November 2025 ließ der Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitteilen, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert sei. Er erklärte also ausdrücklich, dass er sein Ehrenamt wieder wahrnehmen wolle. Der Betriebsratsvorsitzende blieb dennoch bei seiner Auffassung. Nach seiner Ansicht war der Antragsteller weiterhin krankheitsbedingt an der Amtsausübung verhindert.
Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer im Eilverfahren, den Betriebsrat zur Einladung zu allen Betriebsratssitzungen zu verpflichten. Außerdem verlangte er vom Arbeitgeber, ihm den Zugang zum Betriebsgelände durch einen dauerhaften Flughafenausweis zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies seine Anträge zunächst zurück. Dagegen legte der Arbeitnehmer Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer teilweise Recht. Der Betriebsrat musste ihn zu allen Betriebsratssitzungen einladen. Ausgenommen blieben nur Tagesordnungspunkte, bei denen der Arbeitnehmer persönlich selbst betroffen war. In solchen Fällen kann ein Betriebsratsmitglied wegen Interessenkollision ausgeschlossen sein.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Eilrechtsschutz hier zulässig war. Ein normales Hauptsacheverfahren hätte dem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig geholfen. Die laufende Amtszeit des Betriebsrats stand kurz vor ihrem Ende. Ohne schnelle gerichtliche Entscheidung hätte der Arbeitnehmer sein Mandat in der verbleibenden Amtszeit praktisch nicht mehr ausüben können.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Amtsunfähigkeit
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit krankheitsbedingt nicht leisten kann. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass er auch keine Betriebsratsaufgaben mehr wahrnehmen kann.
Diese Unterscheidung ist praktisch bedeutsam. Die Tätigkeit als Flugzeugbetanker ist körperlich belastend. Die Tätigkeit im Betriebsrat besteht dagegen vor allem aus Sitzungsteilnahme, Beratung, Gesprächen und Meinungsbildung. Eine Erkrankung kann deshalb die Arbeit als Flugzeugbetanker unmöglich machen, ohne zugleich die Teilnahme an Betriebsratssitzungen auszuschließen.
Das Gericht hielt es daher für gut vorstellbar, dass der Arbeitnehmer zwar arbeitsunfähig, aber weiterhin amtsfähig war. Das gilt besonders, wenn die Erkrankung körperliche Einschränkungen betrifft. Auch bei psychischen Beschwerden kommt es auf Art, Ursache und Ausmaß an. Eine pauschale Gleichsetzung von Krankheit und Amtsunfähigkeit genügt nicht.
Der Betriebsrat durfte nicht mehr einfach von Verhinderung ausgehen
Das Gericht erkannte an, dass der Betriebsrat den Arbeitnehmer während der langen Erkrankung zunächst als verhindert ansehen durfte. Solange ein erkranktes Betriebsratsmitglied nicht erscheint und keine Bereitschaft zur Amtsausübung erklärt, darf der Betriebsrat regelmäßig von einer Verhinderung ausgehen. Das schützt die Handlungsfähigkeit des Gremiums und verhindert Unsicherheiten bei der Ladung.
Diese Einschätzung änderte sich aber mit der Mitteilung des Arbeitnehmers vom 12.11.2025. Ab diesem Zeitpunkt lag eine klare Erklärung vor, dass er sein Betriebsratsamt ausüben wollte und sich dazu in der Lage sah. Der Betriebsrat durfte deshalb nicht mehr ohne weitere Prüfung aus der Arbeitsunfähigkeit auf Amtsunfähigkeit schließen.
Damit lag auch keine unzulässige Einmischung in die Organisation des Betriebsrats vor. Der Betriebsratsvorsitzende bleibt zwar für die Einladung zuständig. Er darf aber ein gewähltes Mitglied nicht übergehen, wenn dieses seine Amtsfähigkeit angezeigt hat und keine konkreten Gründe für eine tatsächliche Amtsunfähigkeit vorliegen. Andernfalls würde das gewählte Mitglied faktisch aus dem Betriebsrat gedrängt.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Eine Krankschreibung beendet nicht automatisch betriebsverfassungsrechtliche Rechte. Wer Mitglied des Betriebsrats ist, verliert sein Mandat nicht allein deshalb, weil er seine arbeitsvertragliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht leisten kann. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Erkrankung auch die Ausübung des Betriebsratsamts ausschließt.
Für betroffene Arbeitnehmer ist besonders wichtig, die eigene Bereitschaft zur Amtsausübung klar mitzuteilen. Wer arbeitsunfähig ist, aber an Betriebsratssitzungen teilnehmen kann, sollte dies gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden eindeutig erklären. Die Mitteilung sollte am besten nachweisbar erfolgen, etwa schriftlich oder per E-Mail. Dadurch entsteht eine klare Grundlage für die weitere Einladungspraxis.
Die Entscheidung hilft vor allem in Fällen, in denen Arbeitgeber oder Betriebsrat vorschnell aus einer Krankschreibung auf vollständige Verhinderung schließen. Denkbar sind etwa orthopädische Erkrankungen, körperliche Einschränkungen oder Belastungen, die bestimmte Arbeitstätigkeiten unmöglich machen. Trotzdem kann die Teilnahme an Sitzungen, Gesprächen oder Beratungen möglich bleiben. Gerade dann darf der Betriebsrat nicht pauschal ein Ersatzmitglied laden und das gewählte Mitglied übergehen.
Arbeitnehmer sollten aber realistisch prüfen, ob sie ihr Amt tatsächlich ausüben können. Die bloße formale Erklärung reicht nicht immer aus, wenn konkrete gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Je klarer die Abgrenzung zwischen Arbeitspflichten und Betriebsratsaufgaben gelingt, desto stärker ist die eigene Position. Wer etwa körperlich nicht arbeiten kann, aber an Besprechungen teilnehmen kann, sollte genau diese Differenz deutlich machen.
Auch der zeitliche Ablauf spielt eine Rolle. In dem entschiedenen Fall half dem Arbeitnehmer, dass er nach rechtlicher Aufklärung zügig reagierte. Er wandte sich an den Betriebsrat und stellte nach dessen Ablehnung schnell einen gerichtlichen Antrag. Wer seine Rechte längere Zeit nicht verfolgt, riskiert im Eilverfahren den Einwand fehlender Dringlichkeit. Deshalb sollten Arbeitnehmer nicht zu lange warten, wenn sie trotz erklärter Amtsfähigkeit nicht geladen werden.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in arbeitsrechtlichen Fragen rund um Krankheit, Beschäftigung, Kündigung und betriebliche Mitbestimmung. Gerade wenn eine Erkrankung zu Konflikten mit Arbeitgeber oder Betriebsrat führt, kommt es auf eine genaue rechtliche Einordnung an. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass alle beruflichen Rechte ruhen. Wir prüfen, welche Ansprüche bestehen und wie Sie ihre Position sachlich, rechtssicher und wirksam geltend machen können.
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