Wer einen Betriebsrat gründen will, genießt besonderen Schutz vor Kündigungen. Dieser Schutz hat aber klare Grenzen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München. Besonders wichtig ist das Urteil für Arbeitnehmer in der Probezeit.
Anmerkung zu Landesarbeitsgericht (LAG) München, Urteil vom 20.08.2025, Aktenzeichen: 10 SLa 2/25
Inhalt
Der Fall im Überblick
Der Kläger arbeitete seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter. Sein Arbeitsvertrag war bis zum 31.03.2025 befristet. Die ersten sechs Monate galten als Probezeit. Bereits kurz nach Beginn plante er eine Betriebsratsgründung.
Am 13.03.2024 ließ er seine Gründungsabsicht notariell beglaubigen. Am 20.03.2024 schrieb er dem Arbeitgeber eine E-Mail. Darin fragte er nach einem bestehenden Betriebsrat. Zugleich kündigte er Schritte zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl an.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 21.03.2024. Die Kündigung sollte zum 28.03.2024 wirken. Der Kläger erhob eine Kündigungsschutzklage. Außerdem verlangte er weitere Vergütung für März und April.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung
Das Landesarbeitsgericht München hielt die Kündigung für wirksam. Der Kläger konnte sich nicht auf allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Dafür fehlte die sechsmonatige Wartezeit. Auch einen entscheidenden Formfehler sah das Gericht nicht.
Im Mittelpunkt stand der besondere Schutz für Vorfeldinitiatoren gemäß § 15 Abs. 3b KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Damit sind Arbeitnehmer gemeint, die eine Betriebsratswahl vorbereiten. Das Gericht erkannte die E-Mail als Vorbereitungshandlung an. Auch die notarielle Erklärung genügte den Anforderungen.
Trotzdem half dieser Punkt dem Kläger nicht. Nach Ansicht des Gerichts greift der Schutz nicht in der Wartezeit. Gemeint sind die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund.
Warum die Wartezeit entscheidend war
Das Gericht stellte auf die Systematik des Kündigungsschutzes ab. Der besondere Schutz betrifft personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe. Solche Gründe prüft das Gericht regelmäßig erst später. Vorher gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht.
Damit bleibt eine Kündigung in der Probezeit oft leichter möglich. Das gilt auch bei vorbereitenden Schritten zur Betriebsratswahl. Das Gericht wollte die Erprobung neuer Mitarbeiter nicht faktisch ausschließen. Diese Wertung traf den Kläger entscheidend.
Für Arbeitnehmer bedeutet das eine spürbare Grenze. Eine Betriebsratsgründung schützt in den ersten Monaten nicht automatisch. Wer neu im Betrieb ist, sollte diese Besonderheit kennen. Das gilt besonders bei kurzer Beschäftigungsdauer.
Späte Mitteilung kann Rechte kosten
Das Gericht nannte noch einen zweiten Grund. Der Kläger informierte den Arbeitgeber sehr spät über die notarielle Erklärung. Er berief sich erst Monate später darauf. Das hielt das Gericht für verspätet.
Nach Ansicht des Gerichts müssen Arbeitnehmer schnell reagieren. Drei Wochen nach Zugang der Kündigung sind besonders wichtig. Wer länger wartet, riskiert den Verlust von Sonderkündigungsschutz. Das Gericht stützte dies auf den Gedanken der Verwirkung.
Die Revision wurde zugelassen. Die Rechtsfrage bleibt daher weiter bedeutsam. Arbeitnehmer sollten sich trotzdem nicht auf spätere Klärung verlassen. Schnelles Handeln bleibt der sicherste Weg.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?
Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze beim Kündigungsschutz. Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl schützt nicht in jeder Lage. Besonders in der Probezeit kann eine Kündigung wirksam bleiben. Das gilt selbst bei ernsthafter Gründungsabsicht.
Arbeitnehmer sollten ihre Schritte sauber dokumentieren. Wichtig sind E-Mails, Gesprächsnotizen und notarielle Unterlagen. Nach einer Kündigung zählt jede Woche. Die Drei-Wochen-Frist sollte immer sofort geprüft werden.
Praktisch betrifft das viele typische Situationen. Ein Arbeitnehmer fragt nach einem bestehenden Betriebsrat. Er sucht Unterstützer im Betrieb. Er kontaktiert eine Gewerkschaft. Oder er bittet um Informationen zur Wahlvorbereitung.
Solche Schritte können rechtlich wichtig sein. Sie ersetzen aber keine rechtzeitige Reaktion. Wer zu lange wartet, schwächt seine Position erheblich. Das gilt auch bei guten inhaltlichen Argumenten.
Auch die Wartezeiten im Arbeitsrecht verdienen besondere Aufmerksamkeit. In den ersten sechs Monaten gelten andere Regeln. Arbeitnehmer sollten Kündigungen daher sofort prüfen lassen. Das betrifft Form, Frist und mögliche Schutzrechte.
Das Urteil zeigt außerdem einen weiteren Punkt. Auch bei wirksamer Kündigung können Zahlungsansprüche bestehen. Der Kläger erhielt noch Vergütung bis zum Kündigungstermin. Eine Prüfung kann sich deshalb trotzdem lohnen.
Wichtig ist ein klarer Ablauf. Kündigung erhalten, Datum notieren, Unterlagen sichern. Danach sollte zeitnah arbeitsrechtlicher Rat eingeholt werden. So lassen sich vermeidbare Fehler oft verhindern.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit im Arbeitsrecht. Ein Schwerpunkt liegt auf Kündigungen, Aufhebungsverträge und besonderem Kündigungsschutz. Gerade bei Betriebsratsgründungen kommt es auf schnelle Prüfung an. Oft entscheiden wenige Tage über den weiteren Verlauf.
Wir prüfen Kündigungsschreiben, Fristen und mögliche Schutzrechte. Dabei behalten wir auch offene Lohnansprüche im Blick. Arbeitnehmer erhalten eine klare Einschätzung ihrer Chancen. So können sie fundiert über Klage, Verhandlung oder Vergleich entscheiden.w
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