Ligaklausel im Arbeitsvertrag: Schriftform entscheidet

Eine Ligaklausel kann ein Arbeitsverhältnis automatisch beenden. Dafür muss sie aber wirksam vereinbart sein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte hohe Anforderungen an die Schriftform. Fehlt eine vorgesehene Unterschrift, kann die Klausel unwirksam sein.

Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2025, Aktenzeichen: 3 SLa 614/24

Der Fall im Überblick

Ein Handballtrainer arbeitete seit Juli 2022 für eine GmbH. Diese organisierte den Spielbetrieb einer Herrenmannschaft in der ersten Bundesliga. Der Trainer hatte zunächst einen befristeten Vertrag bis Juni 2026. Im November 2023 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sollte bis Juni 2028 laufen. Er enthielt eine sogenannte Ligaklausel.

Die Ligaklausel regelte das Vertragsende bei Abstieg oder Lizenzverlust. Der Vertrag sollte nur für die erste Handball-Bundesliga gelten. Im unteren Unterschriftsbereich standen zwei Felder für beide Geschäftsführer. Tatsächlich unterschrieb aber nur ein Geschäftsführer. Der zweite Geschäftsführer unterschrieb nicht. Sein Unterschriftenfeld blieb vollständig leer.

Nach einer Niederlagenserie stieg die Mannschaft sportlich ab. Die Arbeitgeberin teilte dem Trainer im Juni 2024 das Vertragsende mit. Sie stellte ihn von der Arbeit frei. Der Trainer akzeptierte die Beendigung nicht. Er erhob rechtzeitig Klage vor dem Arbeitsgericht. Er wollte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses feststellen lassen.

Später unterschrieb der Trainer ein Papier zur Rückgabe von Arbeitsmitteln. Darin stand auch eine Formulierung zur Abwicklung des Trainervertrags. Der Trainer markierte das Datum des angeblichen Vertragsendes mit einem Fragezeichen. Danach focht er seine Erklärung vorsorglich an. Das Gericht sah darin keinen Aufhebungsvertrag. Es ging nur um die Rückgabe von Arbeitsmitteln.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Landesarbeitsgericht gab dem Trainer recht. Das Arbeitsverhältnis endete nicht durch die Ligaklausel. Die Klausel war wegen fehlender Schriftform unwirksam. Der übrige Arbeitsvertrag blieb aber bestehen. Damit entstand ein Arbeitsverhältnis ohne diese auflösende Bedingung. Die Arbeitgeberin verlor auch in der Berufung.

Eine Ligaklausel ist eine auflösende Bedingung

Eine Ligaklausel kann an ein künftiges Ereignis anknüpfen. Hier sollte der Abstieg aus der ersten Bundesliga genügen. Das Arbeitsverhältnis sollte dann automatisch enden. Juristisch handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Für solche Bedingungen gelten strenge Formvorgaben. Sie brauchen eine schriftliche Vereinbarung.

Diese Schriftform schützt Arbeitnehmer vor unklaren Vertragsenden. Sie soll Streit über Inhalt und Zustandekommen vermeiden. Arbeitnehmer sollen klar erkennen, wann ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. Deshalb reicht eine gelebte Vertragspraxis nicht aus. Auch ein tatsächlich umgesetzter Vertrag heilt den Formmangel nicht. Entscheidend bleibt die wirksame schriftliche Abrede.

Das leere Unterschriftenfeld war entscheidend

Die Arbeitgeberin hatte ein Vertragsformular mit zwei Geschäftsführerfeldern verwendet. Beide Felder nannten die jeweiligen Geschäftsführer mit Funktion. Nach dem äußeren Eindruck sollten beide Geschäftsführer unterschreiben. Ein Feld blieb aber vollständig leer. Der unterzeichnende Geschäftsführer unterschrieb nicht erkennbar für den anderen. Auch das leere Feld wurde nicht gestrichen.

Das Gericht unterschied klar zwischen Vertretungsmacht und Schriftform. Der unterschreibende Geschäftsführer durfte die GmbH zwar allein vertreten. Das löste aber nicht das Schriftformproblem. Die Vertragsurkunde wirkte wegen des leeren Feldes unvollständig. Ein Arbeitnehmer durfte deshalb an einen Vertragsentwurf denken. Diese Unsicherheit genügte für den Formverstoß.

Der Vertrag bestand ohne Ligaklausel fort

Die fehlende Schriftform machte nicht den gesamten Vertrag unwirksam. Nur die Bedingung fiel weg. Der Trainervertrag blieb im Übrigen bestehen. Deshalb konnte die Arbeitgeberin den Abstieg nicht als automatisches Vertragsende nutzen. Sie hätte andere rechtliche Wege prüfen müssen. Eine automatische Beendigung lag nicht vor.

Auch das spätere Rückgabepapier beendete das Arbeitsverhältnis nicht. Es war als Übergabeprotokoll überschrieben. Der Inhalt betraf vor allem Arbeitsmittel und Schlüssel. Der Trainer hatte das angebliche Enddatum ausdrücklich hinterfragt. Daraus ergab sich kein Beendigungswille. Ein Aufhebungsvertrag lag deshalb nicht vor.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil betrifft nicht nur Profisport und Trainerverträge. Es zeigt allgemeine Risiken bei automatischen Vertragsenden. Arbeitgeber nutzen solche Klauseln auch bei Projekten, Lizenzen oder wirtschaftlichen Bedingungen. Arbeitnehmer sollten solche Regelungen immer genau prüfen. Besonders wichtig ist die Form des Vertragsschlusses. Ein kleiner Unterschriftenfehler kann große Wirkung haben.

Arbeitnehmer sollten auf leere Unterschriftenfelder achten. Das gilt besonders bei GmbHs mit mehreren Geschäftsführern. Stehen mehrere Namen unter dem Vertrag, sollten auch alle Felder geprüft werden. Fehlt eine Unterschrift, kann die Bedingung unwirksam sein. Das gilt trotz möglicher Einzelvertretungsberechtigung. Entscheidend ist der Eindruck der Vertragsurkunde.

Bei einer automatischen Beendigung sollten Arbeitnehmer schnell reagieren. Für die gerichtliche Kontrolle gelten kurze Fristen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Rechte. Besonders bei auflösenden Bedingungen zählt der Zugang der Mitteilung. Arbeitnehmer sollten Schreiben, Verträge und Anlagen sofort sichern. Danach empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung.

Das Urteil stärkt Arbeitnehmer bei unklaren Beendigungsklauseln. Arbeitgeber müssen deutlich und vollständig dokumentieren, was gelten soll. Unvollständige Vertragsformulare gehen nicht zulasten des Arbeitnehmers. Das gilt auch bei hochbezahlten Arbeitsverhältnissen. Der rechtliche Schutz hängt nicht von der Branche ab. Auch im Profisport gelten arbeitsrechtliche Formvorgaben.

Besonders praktisch ist die Abgrenzung zur Kündigung. Nicht jedes Übergabeprotokoll beendet ein Arbeitsverhältnis. Wer Schlüssel oder Arbeitsmittel zurückgibt, gibt nicht automatisch Rechte auf. Arbeitnehmer sollten bei solchen Dokumenten vorsichtig bleiben. Unklare Formulierungen können später Streit auslösen. Ein Fragezeichen oder Vorbehalt kann wichtige Bedeutung bekommen.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit im Arbeitsrecht. Wir prüfen befristete Verträge, auflösende Bedingungen und automatische Beendigungsklauseln. Arbeitnehmer erhalten eine klare Einschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Lassen Sie sich heute noch rechtlich beraten!

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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