AU-Bescheinigung aus dem Ausland nach Urlaub: BAG zu Zweifeln

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland kann auch in Deutschland einen hohen Beweiswert haben. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sie außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde. Das Bundesarbeitsgericht macht aber deutlich: Arbeitgeber und Gerichte dürfen auffällige Umstände nicht isoliert betrachten. Entscheidend kann die Gesamtschau sein, vor allem wenn Krankheit, Urlaub, Reiseverhalten und frühere Krankmeldungen zusammen ein ungewöhnliches Bild ergeben.

Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025, Aktenzeichen: 5 AZR 284/24

Der Fall im Überblick

Der Kläger arbeitete seit Mai 2002 als Lagermitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin. Im Sommer 2022 nahm er Urlaub und verbrachte diesen in Tunesien. Kurz vor dem Ende des Urlaubs teilte er der Arbeitgeberin per E-Mail mit, dass er bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben und arbeitsunfähig sei. Der E-Mail fügte er ein französischsprachiges Attest eines tunesischen Arztes bei.

Nach der vom Kläger vorgelegten Übersetzung hatte der Arzt schwere Beschwerden im Bereich des Ischias und der Lendenwirbelsäule festgestellt. Der Kläger sollte 24 Tage strenge häusliche Ruhe einhalten, sich nicht bewegen und nicht reisen. Einen Tag nach diesem Arztbesuch buchte der Kläger jedoch ein Fährticket für den 29. September 2022. An diesem Tag reiste er mit dem Auto zunächst von Tunis nach Genua und anschließend weiter nach Deutschland.

Nach seiner Rückkehr legte der Kläger zusätzlich eine deutsche Erstbescheinigung eines Orthopäden vor. Diese bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Oktober 2022 bis zum 8. Oktober 2022. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung für September 2022 und kürzte die Vergütung. Sie sah den Beweiswert der ausländischen Bescheinigung wegen mehrerer Umstände als erschüttert an.

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger dagegen Recht. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Bundesarbeitsgericht entschied nicht abschließend, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig krank war. Es stellte aber klar, dass das Landesarbeitsgericht die Umstände des Falls nicht richtig bewertet hatte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durfte das Gericht die einzelnen Auffälligkeiten nicht nur getrennt betrachten. Es hätte prüfen müssen, welches Gesamtbild sich aus allen Umständen zusammen ergibt.

Ausländische Bescheinigungen können grundsätzlich genügen

Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich denselben Beweiswert haben kann wie eine deutsche Bescheinigung. Voraussetzung ist aber, dass sie nicht nur eine Erkrankung beschreibt. Sie muss erkennen lassen, dass der Arzt auch die Arbeitsunfähigkeit beurteilt hat.

Im konkreten Fall sah das Bundesarbeitsgericht jedenfalls die spätere erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Diese Bescheinigung stellte ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung, der notwendigen Ruhepause, der Arbeitsunfähigkeit und dem Reiseverbot her. Damit genügte sie zunächst als Beweismittel für die behauptete Arbeitsunfähigkeit.

Der Beweiswert kann durch ungewöhnliche Umstände erschüttert werden

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiges Beweismittel. Sie führt aber nicht dazu, dass der Arbeitgeber praktisch wehrlos ist. Wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel begründen, kann der Beweiswert erschüttert sein. Dann muss der Arbeitnehmer genauer darlegen und im Streitfall beweisen, warum er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Für das Bundesarbeitsgericht war hier besonders wichtig, dass mehrere Auffälligkeiten zusammentrafen. Der tunesische Arzt bescheinigte dem Kläger 24 Tage Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit strenger häuslicher Ruhe und einem Reiseverbot. Zugleich fehlten nähere Angaben dazu, warum gerade ein so langer Zeitraum erforderlich war. Eine Nachkontrolle war ebenfalls nicht vorgesehen.

Hinzu kam das Reiseverhalten des Klägers. Er buchte bereits einen Tag nach dem Arztbesuch ein Fährticket für die Rückreise. Diese Rückreise trat er noch innerhalb des Zeitraums an, in dem ihm der Arzt Ruhe und ein Reiseverbot bescheinigt hatte. Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen erklärungsbedürftigen Widerspruch. Die lange Rückreise mit Fähre und Auto passte nicht ohne Weiteres zu der behaupteten Schwere der Beschwerden.

Auch die frühere Krankheitsgeschichte spielte eine Rolle. Der Kläger hatte bereits in den Jahren zuvor mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im zeitlichen Zusammenhang mit Urlaub vorgelegt. Das Gericht betonte, dass eine solche Häufung den Beweiswert einer Bescheinigung erschüttern kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin frühere Bescheinigungen damals akzeptiert hatte.

Entscheidend ist die Gesamtschau

Das Bundesarbeitsgericht kritisierte, dass das Landesarbeitsgericht die einzelnen Punkte jeweils für sich betrachtete. Einzelne Umstände können für sich genommen noch erklärbar sein. In ihrer Kombination können sie aber ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen.

Genau darin liegt die Kernaussage der Entscheidung. Bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt es nicht nur auf einzelne Auffälligkeiten an. Maßgeblich ist, ob die gesamten Umstände zusammen ein widersprüchliches oder ungewöhnliches Bild ergeben. Im Ergebnis sah das Bundesarbeitsgericht den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an.

Damit war der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber noch nicht endgültig verloren. Der Arbeitnehmer erhielt vor dem Landesarbeitsgericht erneut Gelegenheit, seine Arbeitsunfähigkeit konkret darzulegen und Beweise anzubieten. Er musste nun genauer erklären, welche gesundheitlichen Einschränkungen im streitigen Zeitraum bestanden und wie diese seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung vor allem bei Krankheit im Urlaub wichtig. Wer im Ausland erkrankt, sollte nicht davon ausgehen, dass jedes Attest automatisch genügt. Die Bescheinigung sollte möglichst klar erkennen lassen, dass der Arzt nicht nur eine Erkrankung festgestellt hat. Sie sollte auch deutlich machen, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Erkrankung nicht arbeiten konnte.

Besonders sensibel sind Fälle, in denen die Krankheit unmittelbar an einen Urlaub anschließt oder während einer Auslandsreise auftritt. Arbeitnehmer sollten ärztliche Anordnungen ernst nehmen und ihr Verhalten daran ausrichten. Wer ein Attest mit strenger Ruhe und Reiseverbot vorlegt, muss erklären können, warum dennoch eine längere Rückreise möglich oder notwendig war. Widersprüche können später den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährden.

Praktisch wichtig ist auch die Dokumentation. Arbeitnehmer sollten ausländische Atteste sorgfältig aufbewahren und bei Bedarf übersetzen lassen. Sinnvoll kann sein, den behandelnden Arzt um eine klare Bescheinigung zu bitten, die Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit, Zeitraum und mögliche Verhaltensregeln nachvollziehbar benennt. Je genauer die Angaben sind, desto geringer ist das Risiko späterer Zweifel.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitgeber jede Krankmeldung nach einem Urlaub erfolgreich angreifen können. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel. Arbeitnehmer müssen aber damit rechnen, dass auffällige Begleitumstände eine genauere Erklärung erforderlich machen. Das gilt vor allem bei langen Zeiträumen, fehlender Nachkontrolle, Reiseverboten und widersprüchlichem Verhalten.

Wer nach einer Krankheit im Ausland keine Entgeltfortzahlung erhält, sollte die Kürzung nicht vorschnell hinnehmen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung tatsächlich erschüttern kann. Ebenso wichtig ist, ob der Arbeitnehmer seine Erkrankung und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit konkret schildern und belegen kann. Ärztliche Unterlagen, Diagnosen, Behandlungsverlauf und verordnete Maßnahmen können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil auch, wie wichtig schnelles Handeln ist. Wenn der Arbeitgeber Lohn kürzt oder Entgeltfortzahlung verweigert, sollten Betroffene ihre Unterlagen zeitnah prüfen lassen. Häufig bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Wer zu lange wartet, riskiert, dass Ansprüche unabhängig von der medizinischen Frage verfallen.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit in arbeitsrechtlichen Konflikten rund um Krankheit, Entgeltfortzahlung, Kündigung, Aufhebungsvertrag und offene Vergütungsansprüche. Gerade wenn der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt oder Lohn einbehält, kommt es auf eine sorgfältige Einordnung des konkreten Sachverhalts an.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland kann grundsätzlich auch in Deutschland einen hohen Beweiswert haben. Wichtig ist aber, dass aus der Bescheinigung erkennbar wird, dass der Arzt nicht nur eine Erkrankung festgestellt, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit beurteilt hat. Fehlt diese Unterscheidung, kann es später zu Problemen bei der Entgeltfortzahlung kommen.

Entgeltfortzahlung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und kein eigenes Verschulden vorliegt. Die Arbeitsunfähigkeit muss im Streitfall nachgewiesen werden können. Eine ärztliche Bescheinigung ist dabei regelmäßig das wichtigste Beweismittel, kann aber durch besondere Umstände an Beweiskraft verlieren.

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel begründen. Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn Krankheit, Urlaub, Reiseverhalten und frühere Krankmeldungen ein ungewöhnliches Gesamtbild ergeben. Einzelne Auffälligkeiten reichen nicht immer aus, können aber in der Gesamtschau wichtig werden.

Nicht jede Erkrankung führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer wegen der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen seine arbeitsvertragliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Gerade bei ausländischen Attesten sollte deshalb deutlich werden, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur die Krankheit bescheinigt hat.

Arbeitnehmer sollten die Kürzung nicht vorschnell hinnehmen und ihre Unterlagen zeitnah prüfen lassen. Wichtig sind insbesondere die ärztliche Bescheinigung, mögliche Übersetzungen, Angaben zum Krankheitsverlauf und Nachweise zu ärztlichen Anordnungen. Außerdem sollten mögliche Ausschlussfristen beachtet werden, damit Ansprüche nicht verfallen.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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