Online-Krankschreibung kann Kündigung rechtfertigen

Eine online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeden Arztkontakt kann den Arbeitsplatz kosten. Genau das hat das Gericht in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine kostenpflichtige AU über ein Internetportal beschafft und im Betrieb eingereicht hatte. Entscheidend war nicht in erster Linie, ob der Arbeitnehmer sich tatsächlich krank fühlte, sondern dass die Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber den Eindruck einer ärztlichen Feststellung vermittelte, obwohl es diesen Kontakt nie gab. Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung deshalb besonders wichtig, weil sie die Grenzen digitaler Krankschreibungen sehr deutlich zieht. Wer eine Bescheinigung nutzt, die nur auf einem Fragebogen basiert, geht ein erhebliches Kündigungsrisiko ein.

Der Fall im Überblick

Ein IT-Consultant meldete sich für mehrere Tage krank und reichte dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die er über eine Website gegen Bezahlung erhalten hatte. Auf dem Portal musste er lediglich einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ausfüllen, etwa zu Symptomen, Medikamenten und Belastung im Job. Ein persönliches Gespräch, ein Telefonat oder eine Videosprechstunde mit einem Arzt fand nicht statt. Einige Stunden später erhielt er dennoch eine Bescheinigung, die optisch stark an den früheren „gelben Schein“ angelehnt war und im Betrieb hochgeladen wurde. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin zunächst Entgeltfortzahlung.

Brisant war vor allem, wie das Portal sein Angebot darstellte. Dort wurde ausdrücklich zwischen einem „AU-Schein ohne Gespräch“ und einer Variante mit Gespräch unterschieden. Zugleich wies die Website selbst darauf hin, dass eine Bescheinigung ohne Arztgespräch im Streitfall einen geringeren Beweiswert habe und bei misstrauischen Arbeitgebern Probleme auslösen könne. Genau diese Hinweise spielten später eine zentrale Rolle. Denn sie legten nahe, dass dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass er keinen regulären ärztlichen Nachweis erhielt, sondern ein Dokument mit erkennbaren Schwächen.

Nachdem der Arbeitgeber intern nachgeprüft hatte, ergaben sich Zweifel an der Bescheinigung. Eine elektronische Meldung der Krankenkasse lag nicht vor, und die Personalabteilung befasste sich näher mit dem Vorgang. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. In der ersten Instanz bekam der Arbeitnehmer noch Recht. Das Landesarbeitsgericht bewertete den Fall jedoch anders und hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Warum die Bescheinigung zum Problem wurde

Das Gericht stellte darauf ab, dass die eingereichte Bescheinigung aus Sicht eines unbefangenen Dritten den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Arzt festgestellt worden. Gerade Begriffe wie „Fernuntersuchung“ und die optische Gestaltung ähnlich dem klassischen AU-Formular vermittelten nach außen den Anschein eines medizinisch ordnungsgemäßen Verfahrens. Dass tatsächlich nur ein Fragebogen ausgefüllt worden war, änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Der Zusatz, die Feststellung sei „nur mittels Fragebogen“ erfolgt, beseitigte den Eindruck eines ärztlichen Kontakts gerade nicht.

Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer wusste, dass überhaupt kein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden hatte. Nach der Entscheidung lag deshalb eine bewusste Täuschung gegenüber dem Arbeitgeber vor: Mit der Vorlage der Bescheinigung wurde wahrheitswidrig suggeriert, ein Arzt habe die Arbeitsunfähigkeit nach einer Untersuchung festgestellt. Darin sah das Gericht einen schweren Vertrauensbruch. Gerade bei Krankmeldungen ist der Arbeitgeber auf verlässliche Angaben angewiesen, weil er die gesundheitliche Situation selbst nicht überprüfen kann.

Der Beweiswert einer AU ist nicht grenzenlos

Das Urteil zeigt zugleich, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar grundsätzlich ein starkes Beweismittel ist, ihr Beweiswert aber erschüttert werden kann. Genau das nahm das Gericht hier an. Maßgeblich war, dass die Bescheinigung nicht auf einer persönlichen, telefonischen oder per Video durchgeführten ärztlichen Untersuchung beruhte, sondern allein auf einem online ausgefüllten Fragebogen. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass die Bescheinigung gegen Gebühr erworben werden konnte und der Anbieter selbst auf einen geringeren Beweiswert hinwies.

Wenn der Beweiswert einer AU erschüttert ist, reicht ein pauschaler Hinweis auf Beschwerden nicht mehr aus. Dann muss ein Arbeitnehmer genauer darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen an den einzelnen Tagen bestanden und wie sich diese konkret auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Genau das hatte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht getan. Er hatte nur allgemein zu Symptomen und Medikamenten vorgetragen, aber nicht nachvollziehbar erklärt, warum er in dem betroffenen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sein soll.

Warum eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich war

Besonders deutlich ist die Entscheidung bei der Frage der Abmahnung. Zwar ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung häufig zunächst eine Abmahnung erforderlich. Hier hielt das Gericht sie aber für entbehrlich, weil der Pflichtverstoß aus seiner Sicht so schwer wog, dass der Arbeitgeber ihn nicht einmal einmalig hinnehmen musste. Ausschlaggebend war der vorsätzliche Charakter des Verhaltens: Der Arbeitnehmer reichte bewusst ein Dokument ein, das eine ärztliche Feststellung vortäuschte, obwohl es keinen Arztkontakt gegeben hatte.

Auch die weiteren Einwände des Arbeitnehmers halfen nicht. Dass das System die hochgeladene Bescheinigung mit „approved“ bestätigte, wertete das Gericht nur als technische Eingangsbestätigung, nicht als inhaltliche Anerkennung. Ebenso sah das Gericht in Gesprächen über eine mögliche Umwandlung der Fehlzeit in Urlaub keinen Verzicht des Arbeitgebers auf sein Kündigungsrecht. Und auch die Frist für die fristlose Kündigung war eingehalten, weil es auf die Kenntnis der kündigungsberechtigten Stelle ankam, nicht auf den Beginn der Krankmeldung.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer ist die wichtigste Botschaft klar: Nicht jede digitale Krankschreibung ist arbeitsrechtlich gleichwertig. Wer eine AU über ein Online-Portal beschafft, sollte sehr genau prüfen, ob tatsächlich ein ärztlicher Kontakt stattfindet. Eine Bescheinigung, die nur nach Ausfüllen eines Fragebogens erstellt wird, kann nicht nur den Beweiswert der Krankmeldung zerstören, sondern sogar als bewusste Täuschung gewertet werden. Dann steht schnell nicht mehr nur die Entgeltfortzahlung, sondern das gesamte Arbeitsverhältnis auf dem Spiel.

Praktisch relevant ist das Urteil auch für Fälle, in denen Beschäftigte glauben, ein formal ausgestelltes Dokument werde schon ausreichen. Genau das schützt nicht. Wenn aus der Art der Beschaffung klar erkennbar ist, dass keine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung stattgefunden hat, kann sich niemand darauf verlassen, dass das Dokument im Betrieb oder vor Gericht trägt. Besonders riskant sind Angebote, die mit Formulierungen wie „ohne Gespräch“, „sofort verfügbar“ oder „gegen Gebühr“ werben und zugleich selbst Zweifel an der gerichtlichen Belastbarkeit ihres Angebots erkennen lassen.

Arbeitnehmer sollten außerdem wissen, dass es im Kündigungsschutzprozess nicht genügt, sich allgemein auf Unwohlsein, Schmerzen oder Erkältungssymptome zu berufen, wenn der Beweiswert der AU einmal erschüttert ist. Dann kommt es auf einen konkreten, nachvollziehbaren Vortrag zu den tatsächlichen Einschränkungen an. Wer krank ist, sollte deshalb von Anfang an auf einen belastbaren ärztlichen Nachweis setzen und keine Abkürzungen wählen, die später als Umgehung regulärer medizinischer Standards erscheinen können.

Das können wir für Sie tun

Wenn Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt, eine Entgeltfortzahlung verweigert oder bereits eine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen hat, prüfen wir die Erfolgsaussichten schnell und fundiert. Wir beraten Arbeitnehmer bundesweit zu Kündigungsschutz, Krankmeldung, Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zu allen Fragen rund um verhaltensbedingte Kündigungen. Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Online-Krankschreibungen kommt es darauf an, den Sachverhalt früh sauber aufzuarbeiten und die richtigen arbeitsrechtlichen Schritte einzuleiten.

Foto von alleksana

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