Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit nicht dauerhaft erreichbar sein. Das bedeutet aber nicht, dass jede dienstliche Nachricht außerhalb der Arbeitszeit unbeachtlich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund klarer betrieblicher Regeln weiß, dass sein Dienst für den nächsten Tag noch konkretisiert werden kann, muss er eine entsprechende Mitteilung per SMS zur Kenntnis nehmen. Wer die Nachricht ignoriert und deshalb zu spät oder am falschen Ort erscheint, riskiert Nachteile beim Arbeitszeitkonto und unter Umständen eine Abmahnung.
Inhalt
Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2023, Aktenzeichen: 5 AZR 349/22
Der Fall im Überblick
Der Kläger arbeitete seit vielen Jahren als Notfallsanitäter im Rettungsdienst. Für seinen Einsatz galten betriebliche Arbeitszeitregelungen, nach denen bestimmte Springerdienste zunächst nur grob festgelegt wurden. Der genaue Dienstort und der konkrete Dienstbeginn konnten danach noch bis zum Vorabend bestimmt werden. Die Arbeitnehmer konnten den aktuellen Dienstplan über ein internes System einsehen.
Für den Kläger waren im Jahr 2021 an zwei Tagen solche Springerdienste vorgesehen. Die Arbeitgeberin konkretisierte den Dienst jeweils am Vortag und teilte dem Kläger per SMS mit, wann und an welcher Rettungswache er erscheinen sollte. Am ersten Tag sollte der Kläger um 06:00 Uhr an einer bestimmten Wache beginnen. Er meldete sich jedoch erst um 07:30 Uhr telefonisch einsatzbereit. Die Arbeitgeberin setzte ihn nicht mehr ein und zog elf Stunden von seinem Arbeitszeitkonto ab.
Ein ähnlicher Ablauf ergab sich einige Monate später. Für den Kläger war ein Springerdienst vorgesehen, den die Arbeitgeberin am Vortag auf einen Dienstbeginn um 06:30 Uhr an einer bestimmten Wache konkretisierte. Sie informierte ihn per SMS und zusätzlich per E-Mail. Der Kläger meldete sich wieder erst um 07:30 Uhr und nahm die Arbeit später auf. Die Arbeitgeberin wertete die Zeit bis zum tatsächlichen Arbeitsantritt als unentschuldigtes Fehlen und erteilte eine Abmahnung.
Der Arbeitnehmer verlangte vor Gericht die Wiedergutschrift der abgezogenen Stunden und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er meinte, er müsse während seiner Freizeit keine dienstlichen SMS lesen. Außerdem sah er in der kurzfristigen Konkretisierung eine unzulässige Form von Arbeit auf Abruf. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Wiedergutschrift der gestrichenen Stunden. Auch die Abmahnung musste nicht aus der Personalakte entfernt werden. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weil er die wirksam mitgeteilten Dienstanweisungen nicht beachtet hatte.
Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer bereits wusste, dass für die betreffenden Tage Springerdienste vorgesehen waren. Er musste daher damit rechnen, dass die Arbeitgeberin den Dienstort und den genauen Dienstbeginn noch konkretisieren würde. Die betrieblichen Regelungen erlaubten eine solche Konkretisierung bis zum Vorabend. Die Mitteilung per SMS war deshalb nicht überraschend, sondern Teil eines bekannten Dienstplanmodells.
Keine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit
Das Gericht stellte zugleich klar, dass Arbeitnehmer nicht rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Der Kläger musste also nicht den ganzen freien Tag auf sein Mobiltelefon schauen oder ständig auf eine Nachricht warten. Er musste lediglich zur Kenntnis nehmen, ob die Arbeitgeberin den bereits bekannten Springerdienst für den nächsten Tag konkretisiert hatte. Diese Pflicht ergab sich aus dem Arbeitsverhältnis und aus den betrieblichen Dienstplanregeln.
Für die Praxis ist dieser Unterschied wichtig. Eine Pflicht, eine einzelne Dienstplanmitteilung zur Kenntnis zu nehmen, ist nicht dasselbe wie Rufbereitschaft. Bei Rufbereitschaft muss ein Arbeitnehmer typischerweise erreichbar sein und bei Bedarf kurzfristig die Arbeit aufnehmen. Hier ging es dagegen nur darum, eine konkrete Information über den nächsten Arbeitstag wahrzunehmen.
SMS lesen war keine Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Kenntnisnahme der SMS keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn. Der kurze Blick auf die Nachricht beeinträchtigte die Freizeit nicht so erheblich, dass dadurch Arbeitszeit entstand. Der Arbeitnehmer konnte selbst entscheiden, wann er die Nachricht liest. Er musste auch nicht mit der Arbeitgeberin kommunizieren oder sofort reagieren.
Damit blieb die Ruhezeit grundsätzlich unberührt. Das Gericht bewertete die Situation nicht als verdeckte Rufbereitschaft. Der Kläger musste nur eine organisatorische Information aufnehmen, damit er den bereits vorgesehenen Dienst am richtigen Ort und zur richtigen Zeit antreten konnte.
Keine Arbeit auf Abruf
Der Arbeitnehmer argumentierte außerdem, es liege faktisch Arbeit auf Abruf vor. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stand bereits fest, dass der Kläger an den betreffenden Tagen als Springer eingeplant war. Die Arbeitgeberin rief also nicht erstmals Arbeit ab, sondern konkretisierte nur einen bereits vorgesehenen Dienst.
Das ist ein wesentlicher Punkt der Entscheidung. Wenn der Dienst dem Grunde nach bereits im Dienstplan angelegt ist, kann eine spätere Konkretisierung zulässig sein. Entscheidend bleiben aber die konkreten arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regeln. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob der Arbeitgeber sich tatsächlich innerhalb des vereinbarten Rahmens bewegt.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?
Das Urteil zeigt deutlich: Freizeit schützt nicht in jeder Situation davor, dienstliche Informationen beachten zu müssen. Wer weiß, dass ein Dienst für den nächsten Tag noch konkretisiert werden kann, darf entsprechende Mitteilungen nicht einfach ignorieren. Das gilt besonders bei Springerdiensten, Bereitschaftsmodellen oder anderen Dienstplansystemen mit vorher festgelegten Konkretisierungsregeln.
Arbeitnehmer sollten prüfen, welche Regeln im Betrieb tatsächlich gelten. Maßgeblich können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder der mitbestimmte Dienstplan sein. Nicht jede kurzfristige Änderung ist automatisch wirksam. Wenn der Arbeitgeber Dienstzeiten ohne rechtliche Grundlage verschiebt oder echte Mehrarbeit kurzfristig anordnet, kann die Rechtslage anders aussehen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Dienstplankonkretisierung und einer neuen Dienstanordnung. War der Arbeitstag bereits eingeplant und ging es nur noch um Ort oder genaue Uhrzeit, kann eine Mitteilung am Vortag eher verbindlich sein. Soll dagegen ein freier Tag kurzfristig zu einem Arbeitstag werden, bestehen deutlich höhere rechtliche Anforderungen.
Auch bei Abmahnungen lohnt sich eine genaue Prüfung. Eine Abmahnung wegen Nichterscheinens ist nicht schon deshalb wirksam, weil der Arbeitgeber eine SMS verschickt hat. Entscheidend ist, ob die Weisung selbst wirksam war, ob die Mitteilung zugegangen ist und ob der Arbeitnehmer nach den betrieblichen Regeln mit der Konkretisierung rechnen musste. Fehlt einer dieser Punkte, kann ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung bestehen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil daher nicht, dass sie in ihrer Freizeit immer erreichbar sein müssen. Es bedeutet aber, dass sie bekannte und zulässige Dienstplanmechanismen ernst nehmen sollten. Wer an einem Springerdienst oder vergleichbaren Modell teilnimmt, sollte vor dem nächsten Dienst rechtzeitig prüfen, ob der Arbeitgeber den Einsatz konkretisiert hat.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Dazu gehören insbesondere Konflikte um Dienstpläne, Arbeitszeit, Abmahnungen, Weisungen des Arbeitgebers und Arbeitszeitkonten. Gerade bei kurzfristigen Dienstplanänderungen kommt es häufig auf Details an: Welche Regelung gilt im Betrieb? War die Weisung verbindlich? Durfte der Arbeitgeber Stunden abziehen oder eine Abmahnung aussprechen? Die Kanzlei Hoang prüft solche Fragen mit klarem Blick auf die praktische Situation des Arbeitnehmers und die rechtlichen Folgen im Arbeitsverhältnis.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit nicht dauerhaft erreichbar sein. Wenn aber aufgrund klarer betrieblicher Regeln bekannt ist, dass ein bereits geplanter Dienst noch für den nächsten Tag konkretisiert werden kann, kann eine Pflicht bestehen, eine entsprechende SMS zur Kenntnis zu nehmen.
Eine kurzfristige Konkretisierung kann zulässig sein, wenn der Dienst dem Grunde nach bereits feststeht und die betrieblichen Regelungen eine spätere Festlegung von Dienstbeginn oder Dienstort erlauben. Entscheidend ist immer, ob Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstplanmodell eine solche Konkretisierung tatsächlich vorsehen.
Eine Abmahnung kann in Betracht kommen, wenn die Weisung wirksam war, die Mitteilung zugegangen ist und der Arbeitnehmer mit einer solchen Konkretisierung rechnen musste. Ob die Abmahnung wirksam ist, hängt aber stark vom Einzelfall und den geltenden Dienstplanregeln ab.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist der kurze Blick auf eine SMS zur Konkretisierung eines bereits bekannten Dienstes nicht automatisch Arbeitszeit. Maßgeblich ist, ob die Freizeit dadurch erheblich eingeschränkt wird oder ob es nur um die kurze Kenntnisnahme einer organisatorischen Information geht.
Betroffene Arbeitnehmer sollten zunächst prüfen lassen, ob die Dienstanweisung wirksam war und ob sie nach den betrieblichen Regeln mit der Mitteilung rechnen mussten. Wurden Stunden zu Unrecht vom Arbeitszeitkonto abgezogen oder wurde eine Abmahnung ausgesprochen, können Ansprüche auf Korrektur des Arbeitszeitkontos oder Entfernung der Abmahnung bestehen.
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