Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiger Schritt, um ihren Arbeitsplatz zu sichern oder Nachteile aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auszugleichen. Sie richtet sich an Personen, deren Grad der Behinderung zwar unter 50 liegt, deren Arbeitsplatz aber ohne Gleichstellung gefährdet wäre. Die Gleichstellung soll Benachteiligungen vermeiden und Betroffenen weitgehend denselben Schutz bieten wie schwerbehinderten Menschen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch auf Gleichstellung hat, wie der Antrag gestellt wird, welche Vorteile sich daraus ergeben und worauf Arbeitnehmer achten sollten.
Inhalt
Was eine Gleichstellung bedeutet
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist eine arbeitsrechtliche Schutzmaßnahme nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 151 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Sie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber weniger als 50, rechtlich schwerbehinderten Personen gleichgestellt zu werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz behalten oder finden können.
Das Ziel ist, gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und bestehende Arbeitsverhältnisse zu sichern. Mit der Gleichstellung wird der besondere Kündigungsschutz aus dem Schwerbehindertenrecht auf diese Personengruppe ausgeweitet. Gleichzeitig können Betroffene von weiteren arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und Fördermöglichkeiten profitieren.
Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Die Gleichstellung setzt zwei zentrale Voraussetzungen voraus.
Erstens muss ein Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 festgestellt worden sein. Die Feststellung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Zweitens muss eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes oder eine erhebliche Erschwernis bei der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen dazu führen, dass die Leistungsfähigkeit vermindert ist, häufige krankheitsbedingte Ausfälle drohen oder der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten nur eingeschränkt ausüben kann.
Nicht erforderlich ist, dass bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde. Es genügt, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitsplatz ohne Gleichstellung langfristig nicht erhalten werden kann oder der Zugang zu einem neuen Arbeitsplatz erschwert ist.
Antrag auf Gleichstellung
Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Zuständig ist die Agentur am Wohnsitz oder Arbeitsort der antragstellenden Person.
Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte aber folgende Unterlagen enthalten:
– den aktuellen Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung (GdB 30 oder 40),
– eine Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen,
– gegebenenfalls ärztliche Gutachten oder Nachweise über Beeinträchtigungen,
– und, falls vorhanden, eine Stellungnahme des Arbeitgebers über die Gefährdung des Arbeitsplatzes.
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und kann hierzu den Arbeitgeber oder den Betriebsrat anhören. Wird der Antrag bewilligt, gilt die Gleichstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erst ab dem Bescheid.
Rechte und Vorteile durch die Gleichstellung
Mit der Gleichstellung erhalten Arbeitnehmer nahezu dieselben Rechte wie schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX. Besonders wichtig sind folgende Vorteile:
Besonderer Kündigungsschutz:
Gleichgestellte Personen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Zustimmung stellen, bevor er eine Kündigung ausspricht. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam (§ 168 SGB IX).
Schutz vor Benachteiligung:
Gleichgestellte sind vor Benachteiligungen wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen geschützt. Der Arbeitgeber muss auf ihre besonderen Belange Rücksicht nehmen und darf sie nicht schlechter behandeln.
Anspruch auf Unterstützung und Förderung:
Gleichgestellte Arbeitnehmer können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, etwa technische Hilfsmittel, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Qualifizierungsmaßnahmen (§ 185 SGB IX).
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung:
Gleichgestellte Arbeitnehmer werden von der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung vertreten und können sich bei Problemen an sie wenden.
Bevorzugte Weiterbeschäftigung:
Bei innerbetrieblichen Umstrukturierungen oder Rationalisierungen müssen Arbeitgeber prüfen, ob gleichgestellte Arbeitnehmer auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können.
Unterschiede zur Schwerbehinderung
Trotz der weitgehenden Gleichstellung bestehen einige Unterschiede zur rechtlichen Stellung schwerbehinderter Menschen.
Gleichgestellte Arbeitnehmer erhalten keinen Schwerbehindertenausweis und damit auch nicht die damit verbundenen Nachteilsausgleiche wie etwa:
– zusätzliche Urlaubstage,
– steuerliche Vergünstigungen,
– unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
– vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Gleichstellung wirkt ausschließlich im Arbeitsleben. Sie soll Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt verhindern, führt aber nicht zu allgemeinen sozialrechtlichen Vergünstigungen.
Gleichstellung und Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz ist der wichtigste Vorteil der Gleichstellung. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat (§ 168 SGB IX).
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung beantragen und begründen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob sie sozial gerechtfertigt ist.
Wird die Zustimmung verweigert, darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Wichtig ist, dass der Antrag auf Gleichstellung vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Eine nachträgliche Antragstellung kann den Kündigungsschutz nicht rückwirkend begründen.
Gleichstellung und Schwerbehindertenvertretung
Gleichgestellte Arbeitnehmer fallen in den Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung. Diese achtet darauf, dass die gesetzlichen Schutzrechte eingehalten werden und Betroffene die notwendigen Hilfen erhalten.
Sie ist bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die gleichgestellte Arbeitnehmer betreffen – etwa bei Versetzungen, Kündigungen oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung sollten eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Gleichgestellte nicht benachteiligt werden und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen greifen.
Vorteile für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber können von einer Gleichstellung profitieren. Sie können Ausgleichsabgaben vermeiden oder senken, wenn sie gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigen und diese auf geeigneten Arbeitsplätzen einsetzen.
Darüber hinaus können Arbeitgeber finanzielle Unterstützungen von der Agentur für Arbeit erhalten, etwa für technische Hilfen, Arbeitsassistenz oder Lohnkostenzuschüsse.
Die Gleichstellung trägt somit nicht nur zum Schutz der Beschäftigten bei, sondern auch zur langfristigen Sicherung von Arbeitsverhältnissen und zur Integration gesundheitlich beeinträchtigter Menschen in den Betrieb.
Zusammenfassung
Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist möglich, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 vorliegt und der Arbeitsplatz ohne Gleichstellung gefährdet wäre. Der Antrag wird bei der Agentur für Arbeit gestellt und gilt ab Antragstellung.
Die Gleichstellung führt zu einem erweiterten Kündigungsschutz, Anspruch auf Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung und Zugang zu Leistungen der beruflichen Teilhabe. Steuerliche oder sonstige Nachteilsausgleiche sind damit jedoch nicht verbunden.
Sie ist ein zentrales Instrument, um Arbeitsplätze zu sichern und gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu lassen.
Fazit
Die Gleichstellung bietet Arbeitnehmern mit gesundheitlichen Einschränkungen wertvollen Schutz vor Kündigung und beruflicher Benachteiligung. Sie ermöglicht, den Arbeitsplatz zu erhalten, und eröffnet zusätzliche Fördermöglichkeiten.
Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat und Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis befürchtet, sollte frühzeitig einen Antrag stellen. Arbeitgeber und Betriebsräte können Betroffene aktiv unterstützen, um eine inklusive und faire Beschäftigung zu sichern.
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