Kein Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung

Wer eine unwirksame Kündigung erhält, kann grundsätzlich Annahmeverzugslohn verlangen. Der Arbeitgeber muss dann häufig Vergütung zahlen, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich nicht gearbeitet hat. Das gilt aber nicht grenzenlos. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat klargestellt: Arbeitnehmer müssen sich nach einer Kündigung zeitnah und ernsthaft um neue Arbeit bemühen. Wer zu lange wartet, riskiert eine Kürzung seines Anspruchs.

Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. Dezember 2025, Aktenzeichen: 5 SLa 465/25

Der Fall im Überblick

Der Arbeitnehmer war seit 2021 bei einem Personaldienstleister als Produktionshelfer beschäftigt. Die Arbeitgeberin setzte ihn in unterschiedlichen Betrieben ein. Nachdem ein Einsatz beendet war, befand sich der Arbeitnehmer in einer einsatzfreien Zeit. Im Oktober 2024 wollte die Arbeitgeberin mit ihm über einen neuen Einsatz sprechen.

Vor diesem Mitarbeitergespräch meldete sich der Arbeitnehmer krank. Die Arbeitgeberin hielt die Arbeitsunfähigkeit für vorgeschoben. Sie warf ihm vor, sich dem Gespräch entziehen zu wollen. Daraufhin kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum Jahresende.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er verlangte außerdem Annahmeverzugslohn für die Zeit nach der Kündigung. Damit ist die Vergütung gemeint, die der Arbeitgeber zahlen muss, wenn er den Arbeitnehmer wegen einer unwirksamen Kündigung nicht beschäftigt, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht.

Die erste Instanz gab dem Arbeitnehmer weitgehend Recht. Auch das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigungen für unwirksam. Beim Annahmeverzugslohn nahm das Gericht aber eine wichtige Einschränkung vor. Der Arbeitnehmer hatte nach eigener Darstellung erst rund einen Monat nach der fristlosen Kündigung Bewerbungen verschickt. Das war dem Gericht zu spät.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass die außerordentliche und die ordentliche Kündigung unwirksam waren. Die Arbeitgeberin konnte nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte. Auch der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war nach Auffassung des Gerichts nicht erschüttert. Damit bestand das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung weiter.

Warum grundsätzlich Annahmeverzugslohn entstand

Wenn ein Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung ausspricht, nimmt er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers häufig nicht mehr an. Genau dann entsteht regelmäßig Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit nicht tatsächlich erbracht haben, wenn der Arbeitgeber ihn aufgrund der Kündigung nicht beschäftigt. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und der Arbeitgeber die Beschäftigung verhindert.

Im konkreten Fall führte die unwirksame Kündigung deshalb grundsätzlich zu einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Der Arbeitnehmer musste sich allerdings erhaltenes Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Das ist in solchen Fällen üblich, weil der Arbeitnehmer nicht doppelt profitieren soll. Der eigentliche Streit lag daher nicht darin, ob Annahmeverzug überhaupt entstehen konnte, sondern ob der Anspruch wegen fehlender Erwerbsbemühungen zu kürzen war.

Das Gericht stellte klar, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht untätig bleiben dürfen. Sie müssen sich um zumutbare Arbeit bemühen. Dazu reicht es nicht aus, sich arbeitslos zu melden und auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu warten. Arbeitnehmer müssen auch selbst Stellen suchen, Angebote prüfen und Bewerbungen versenden.

Bewerbungen erst nach einem Monat waren zu spät

Der Arbeitnehmer hatte vorgetragen, er habe sich am 5. Dezember 2024 auf insgesamt 13 Stellen beworben. Die fristlose Kündigung hatte er jedoch bereits am 6. November 2024 erhalten. Damit verging rund ein Monat, bevor er nachweisbare Bewerbungsbemühungen entfaltete. Das Landesarbeitsgericht sah darin ein zu spätes Handeln.

Nach Auffassung des Gerichts darf ein Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung zwar eine kurze Zeit benötigen, um die Situation zu verarbeiten. Eine gewisse Schonfrist ist also möglich. Danach muss er aber aktiv werden. Er muss Stellen sichten, Bewerbungen vorbereiten und realistische Erwerbschancen nutzen. Wer damit zu lange wartet, läuft Gefahr, sich einen hypothetischen Verdienst anrechnen lassen zu müssen.

Wichtig ist: Das Gericht strich den Annahmeverzugslohn nicht vollständig. Es prüfte vielmehr, ab wann der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Bewerbung voraussichtlich eine neue Stelle hätte finden können. Aufgrund seiner Tätigkeit als Produktionshelfer und der breiten Einsatzmöglichkeiten schätzte das Gericht, dass eine neue Beschäftigung ab Mitte Dezember realistisch gewesen wäre. Deshalb erhielt der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn nur bis zum 15. Dezember 2024.

Krankmeldung blieb für die Kündigung nicht ausreichend

Die Krankmeldung vor dem Mitarbeitergespräch spielte im Verfahren zwar eine Rolle. Sie war aber nicht der entscheidende Punkt für den praktischen Mehrwert des Urteils. Die Arbeitgeberin konnte aus der zeitlichen Nähe zwischen Krankmeldung und Personalgespräch keine tragfähigen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ableiten. Ein Personalgespräch ist nicht automatisch so belastend, dass jede Krankmeldung davor verdächtig wirkt.

Das Gericht unterschied den Fall von Konstellationen, in denen eine Krankschreibung genau bis zum Ende einer Kündigungsfrist reicht. Hier ging es nicht um eine passgenaue Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem musste der Arbeitnehmer damit rechnen, dass das Gespräch nachgeholt wird. Die Kündigung scheiterte deshalb, weil der Vorwurf des vorgeschobenen Krankseins nicht ausreichend belegt war.

Für den Annahmeverzugslohn half dem Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung aber nur teilweise. Das Urteil zeigt damit eine wichtige Zweiteilung: Eine Kündigung kann unwirksam sein und trotzdem kann der Zahlungsanspruch gekürzt werden. Arbeitnehmer sollten diesen Unterschied kennen. Wer den Kündigungsschutzprozess gewinnt, erhält nicht automatisch jeden Euro Annahmeverzugslohn.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, die nach einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wenn die Kündigung unwirksam ist, bestehen gute Chancen auf Annahmeverzugslohn. Dieser Anspruch kann finanziell erheblich sein, weil er die Zeit zwischen Kündigung und gerichtlicher Klärung betrifft. Gerade bei längeren Verfahren geht es schnell um mehrere Monatsgehälter.

Arbeitnehmer sollten sich aber nicht allein auf den Prozess verlassen. Nach einer Kündigung müssen sie zeitnah aktiv werden. Dazu gehört die Meldung bei der Agentur für Arbeit, aber auch die eigene Suche nach passenden Stellen. Wer erst Wochen später Bewerbungen verschickt, liefert dem Arbeitgeber ein Argument für Kürzungen. Das kann selbst dann passieren, wenn die Kündigung rechtlich keinen Bestand hat.

Praktisch sollten Arbeitnehmer ihre Bewerbungsbemühungen genau dokumentieren. Sinnvoll sind gespeicherte Stellenanzeigen, Bewerbungsschreiben, E-Mail-Bestätigungen, Absagen und Gesprächseinladungen. Auch Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit sollten geordnet aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können später entscheidend sein, wenn der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitnehmer habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.

Das Urteil zeigt außerdem, dass Gerichte keine unrealistischen Anforderungen stellen. Arbeitnehmer müssen nicht sofort am Tag nach der Kündigung eine neue Stelle antreten. Sie dürfen die Situation zunächst verarbeiten und sich orientieren. Diese Phase ist aber begrenzt. Nach kurzer Zeit erwarten Gerichte ernsthafte und nachvollziehbare Aktivitäten auf dem Arbeitsmarkt.

Besonders relevant ist das für Arbeitnehmer mit breit einsetzbaren Tätigkeiten. Wer ohne lange Einarbeitung in vielen Betrieben arbeiten kann, muss eher damit rechnen, dass Gerichte eine schnelle Vermittlung für möglich halten. Bei spezialisierten Tätigkeiten kann die Bewertung anders ausfallen. Entscheidend bleiben die konkreten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die Qualifikation und die zumutbaren Stellen im erreichbaren Umfeld.

Arbeitnehmer sollten außerdem vorsichtig sein, wenn der Arbeitgeber umfangreiche Auskünfte zu Bewerbungen, Stellenangeboten und Zwischenverdienst verlangt. Solche Auskunftsfragen können im Annahmeverzugsprozess eine Rolle spielen. Sie dürfen das Verfahren aber nicht unnötig überfrachten. Im entschiedenen Fall blieb die Widerklage der Arbeitgeberin auf umfassende Auskunft erfolglos, weil der konkrete Zahlungsstreit bereits entscheidungsreif war.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungsschutzklagen und Streit um Vergütung. Gerade nach einer fristlosen Kündigung geht es nicht nur um die Frage, ob die Kündigung wirksam ist. Häufig stehen auch erhebliche Zahlungsansprüche im Raum. Die Kanzlei Hoang prüft, welche Vergütung verlangt werden kann, welche Anrechnung droht und wie Arbeitnehmer ihre Bewerbungsbemühungen sinnvoll dokumentieren sollten.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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