In diesem Fall ging es darum, ob ein Arbeitgeber einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter fristlos kündigen durfte, weil dieser ein betriebliches Werkstück heimlich im Rucksack mitgenommen hatte. Die zentrale Frage war, ob dieses Verhalten ausreicht, um das notwendige Vertrauen dauerhaft zu zerstören. Für Arbeitnehmer ist das Urteil wichtig, weil es zeigt, wie schnell eine vermeintliche Kleinigkeit eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auslösen kann.
Entscheidend war nicht der materielle Wert des Werkstücks, sondern die verdeckte Art der Mitnahme und die späteren widersprüchlichen Erklärungen. Das Gericht stellte klar, dass ein solches Verhalten als schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet werden kann. Arbeitnehmer sollten daher wissen, wie sorgfältig Gerichte das Gesamtverhalten bei Kontrollen bewerten. Außerdem zeigt der Fall, warum es sinnvoll ist, Kündigungen juristisch prüfen zu lassen, auch wenn sie im ersten Moment eindeutig erscheinen.
Inhaltsverzeichnis
Urteilsdaten
| Gericht | Landesarbeitsgericht Köln |
| Aktenzeichen | 6 SLa 27/24 |
| Entscheidungsdatum | 23.08.2024 |
| Vorinstanz | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.12.2023, 1 Ca 1989/23 |
| Relevante Vorschriften | § 626 BGB, § 1 KSchG, § 286 ZPO, § 138 ZPO |
Sachverhalt
Der Kläger war seit den 1980er-Jahren im Unternehmen beschäftigt und arbeitete zuletzt im Werkzeugbau. Bei einer routinemäßigen Kontrolle am Werkstor entdeckten Sicherheitsmitarbeiter einen etwa fünf Kilogramm schweren Aluminiumzylinder in seinem Rucksack. Dieses Bauteil wird im Betrieb genutzt und war nach üblicher Praxis nicht zur Mitnahme vorgesehen. Der Mitarbeiter erklärte zunächst, das Teil stamme von seinem Bruder und er solle daran Änderungen vornehmen. Später legte er eine Quittung und ein Schreiben vor, die jedoch nicht überzeugend erklärten, warum sich das Werkstück ausgerechnet im betrieblichen Werkzeugbereich befunden hatte.
Im Verlauf der Anhörung änderte sich seine Darstellung mehrfach. Auffällig war außerdem, dass das Teil tief im Rucksack unter Pfandflaschen und einer Plastiktüte versteckt lag. Der Arbeitgeber ging deshalb von einer beabsichtigten Mitnahme aus und hörte vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat an. Anschließend kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter erhob dagegen Kündigungsschutzklage und bestritt einen Diebstahlsversuch. Vor Gericht drehte sich vieles um die Glaubwürdigkeit des Klägers, die Herkunft des Werkstücks und die Frage, ob eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht bejahte einen schwerwiegenden Vertrauensbruch. Aus Sicht des Gerichts war entscheidend, dass das Verhalten nicht offen, sondern bewusst verdeckt erfolgte. Das Verstecken des Werkstücks sowie die widersprüchlichen Erklärungen ließen nach Ansicht des Gerichts darauf schließen, dass der Mitarbeiter wusste, dass er das Teil nicht hätte mitnehmen dürfen. Auch die vorgelegten Dokumente konnten die Zweifel nicht ausräumen, da sie nicht mit seinen Angaben übereinstimmten.
In der rechtlichen Bewertung stellte das Gericht klar, dass die Mitnahme betrieblicher Gegenstände – unabhängig von ihrem Wert – eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn Heimlichkeit und Täuschung hinzukommen. Eine Abmahnung war aus Sicht des Gerichts nicht notwendig, weil das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten nachhaltig zerstört war. Selbst die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters konnte daran nichts ändern. Außerdem bestätigte das Gericht, dass die Kündigung formal wirksam war und der Betriebsrat korrekt beteiligt wurde. Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass schon der Versuch einer verdeckten Mitnahme erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann und eine juristische Prüfung solcher Fälle äußerst wichtig ist.
Zusammenfassung
Heimliche Mitnahme eines Werkstücks rechtfertigt fristlose Kündigung wegen schweren Vertrauensbruchs.
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Bildnachweis: Foto von KATRIN BOLOVTSOVA


