Arbeitgeber

Der Begriff „Arbeitgeber“ bezeichnet die Person oder das Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt und ihnen Arbeit gegen Entgelt zuweist. Doch wer gilt arbeitsrechtlich genau als Arbeitgeber – und welche Pflichten ergeben sich daraus? Der Beitrag erklärt die rechtliche Definition, typische Arbeitgeberpflichten und zeigt, warum diese Unterscheidung im Arbeitsrecht so wichtig ist. Arbeitnehmer und Betriebsräte erfahren, welche Rechte sie gegenüber dem Arbeitgeber haben.

Im arbeitsrechtlichen Sinn ist der Arbeitgeber die natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt und ihnen gegenüber weisungsbefugt ist. Der Arbeitgeber steht also in einem Arbeitsverhältnis zu seinen Beschäftigten, das auf einem Arbeitsvertrag beruht. Er verpflichtet sich, den Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihm das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen.

Der Arbeitgeber kann eine Einzelperson sein (zum Beispiel ein Handwerksmeister, der Angestellte beschäftigt) oder eine juristische Person, also ein Unternehmen, eine GmbH, eine AG, eine öffentliche Einrichtung oder auch ein Verein. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Tatsache, dass mindestens eine Person als Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Im Unterschied dazu ist der Arbeitnehmer diejenige Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dieses Verhältnis bildet den Kern des Arbeitsrechts.

Arbeitgeber im rechtlichen Sinne

Die rechtliche Definition des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis selbst, nicht allein aus wirtschaftlicher Verantwortung oder Eigentumsverhältnissen. Arbeitgeber ist immer die Person oder Organisation, die den Arbeitsvertrag abschließt und die arbeitsrechtliche Verantwortung trägt.

Das bedeutet: Nicht zwingend der Eigentümer eines Unternehmens ist Arbeitgeber, sondern diejenige juristische Einheit, mit der der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. In einem Konzern kann daher beispielsweise die Tochtergesellschaft Arbeitgeberin sein, nicht die Konzernmutter.

In der öffentlichen Verwaltung sind die jeweiligen Körperschaften – etwa die Kommune, das Land oder der Bund – die Arbeitgeber ihrer Angestellten. Beamte dagegen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, weshalb der Begriff „Arbeitgeber“ dort nicht in demselben Sinne verwendet wird.

Arbeitgeberpflichten im Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber trägt im Arbeitsverhältnis zahlreiche gesetzliche, tarifliche und vertragliche Pflichten. Zu den wichtigsten zählen:

  • Vergütungspflicht: Der Arbeitgeber muss das vereinbarte Gehalt, den Lohn oder das Honorar pünktlich und vollständig zahlen.
  • Beschäftigungspflicht: Er hat den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen und ihm die vereinbarte Tätigkeit zu ermöglichen.
  • Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber muss die Gesundheit, Würde und Rechte seiner Beschäftigten achten und sie vor Gefahren und Diskriminierung schützen.
  • Nachweispflicht: Seit Inkrafttreten des Nachweisgesetzes muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich dokumentieren und aushändigen.
  • Urlaubsgewährung: Er hat den gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch zu gewähren.
  • Gleichbehandlung: Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich gleich zu behandeln, insbesondere bei Lohn, Beförderung und Kündigungsschutz.

Diese Pflichten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und weiteren arbeitsrechtlichen Vorschriften. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen, Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Weisungsrecht und Direktionsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat das sogenannte Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt). Dieses erlaubt ihm, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit dies im Rahmen des Arbeitsvertrags, der Betriebsvereinbarungen und der Gesetze geschieht (§ 106 Gewerbeordnung).

Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf beispielsweise die Arbeitszeiten festlegen, Aufgaben zuteilen oder den Arbeitsort bestimmen – aber nur im Rahmen des Zumutbaren und der vereinbarten Tätigkeit. Dieses Recht wird durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und durch gesetzliche Schutzvorschriften eingeschränkt.

Arbeitnehmer müssen den berechtigten Weisungen Folge leisten, solange sie rechtmäßig sind. Unzulässige Weisungen, die etwa gegen Arbeitsschutzvorschriften oder Tarifverträge verstoßen, müssen dagegen nicht befolgt werden.

Arbeitgeber im Verhältnis zum Betriebsrat

Im Verhältnis zum Betriebsrat nimmt der Arbeitgeber eine besondere Rolle ein. Er ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, ihn zu beteiligen und die Mitbestimmungsrechte zu achten.

Diese Rechte ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dazu gehören etwa Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeiten, Entlohnungssystemen, technischen Einrichtungen, personellen Einzelmaßnahmen oder Betriebsänderungen.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll „vertrauensvoll“ erfolgen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). In der Praxis bedeutet das: Beide Seiten müssen bemüht sein, faire Lösungen zu finden, auch wenn Interessen unterschiedlich sind. Ein respektvoller Umgang und klare Kommunikation tragen wesentlich zu einem funktionierenden Betriebsklima bei.

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet gegenüber seinen Beschäftigten, wenn er seine Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Beispiele sind Verletzungen der Fürsorgepflicht, unrechtmäßige Kündigungen oder Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen.

Allerdings gilt auch hier das Prinzip der abgestuften Verantwortung: Nicht jeder Fehler eines Vorgesetzten führt automatisch zu einer Haftung des Unternehmens, doch grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für seine betrieblichen Abläufe.

Gleichzeitig haftet der Arbeitgeber gegenüber Dritten für Schäden, die seine Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen – sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beschäftigten vorliegt.

Arbeitgeber und Scheinselbstständigkeit

Ein Sonderfall ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Hier tritt jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer auf, arbeitet tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer – also weisungsgebunden, in persönlicher Abhängigkeit und in die Arbeitsorganisation eingegliedert.

In solchen Fällen gilt der Auftraggeber arbeitsrechtlich als Arbeitgeber, auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht. Das kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben: Der „Arbeitgeber“ muss dann rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen und kann sich sogar strafbar machen, wenn er die Beschäftigung falsch deklariert hat.

Deshalb ist es für Unternehmen wichtig, Beschäftigungsverhältnisse korrekt einzuordnen – und für Arbeitnehmer, ihre Rechte zu kennen, wenn sie faktisch wie Angestellte arbeiten.

Zusammenfassung

Arbeitgeber ist die Person oder Organisation, die Arbeitnehmer beschäftigt, Arbeitsbedingungen vorgibt und für Lohn, Arbeitsschutz und Gleichbehandlung verantwortlich ist. Er trägt umfassende rechtliche Pflichten, die das Arbeitsverhältnis absichern und die Rechte der Beschäftigten schützen.

Fazit

Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht mehr als nur derjenige, der Löhne zahlt – er trägt Verantwortung für faire, sichere und rechtskonforme Arbeitsbedingungen. Für Arbeitnehmer und Betriebsräte ist es wichtig zu wissen, welche Pflichten den Arbeitgeber treffen, um ihre Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Bei Konflikten über Pflichten, Weisungen oder Kündigungen hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht, die rechtliche Lage zu klären und Lösungen zu finden.

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

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