Kündigung – Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben gelten beim Kündigungsschutz besondere Regeln. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie dort oft weniger Rechte haben als in größeren Unternehmen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb gilt, welche Rechte Arbeitnehmer trotzdem haben und wie sie sich bei einer Kündigung wehren können.

Eine Kündigung im Kleinbetrieb trifft viele Arbeitnehmer unerwartet, weil sie oft davon ausgehen, dass das Kündigungsschutzgesetz automatisch gilt. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Nach deutschem Arbeitsrecht genießen Arbeitnehmer nur dann vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

In sogenannten Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten greift das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss keinen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund nachweisen – also weder betriebliche, personenbedingte noch verhaltensbedingte Gründe. Trotzdem dürfen Arbeitnehmer auch im Kleinbetrieb nicht willkürlich oder diskriminierend gekündigt werden.

Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu verstehen: Auch ohne den allgemeinen Kündigungsschutz bestehen rechtliche Grenzen und Schutzrechte. Wer gekündigt wird, sollte die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen, denn formale Fehler oder Verstöße gegen andere Gesetze führen häufig zur Unwirksamkeit.

Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Lehrlinge, Aushilfen oder Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig: Eine Teilzeitkraft mit bis zu 20 Stunden pro Woche wird mit 0,5, bis zu 30 Stunden mit 0,75 angerechnet.

Bestehen also regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem Jahr 2004 eingestellt wurden, gilt teilweise noch eine Übergangsregelung: In Betrieben mit mehr als fünf Alt-Arbeitnehmern kann der Kündigungsschutz weiterhin greifen.

Liegt die Beschäftigtenzahl darunter, spricht man von einem Kleinbetrieb. In diesem Fall gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 242 BGB (Treu und Glauben), § 612a BGB (Maßregelungsverbot) und das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das bedeutet: Auch im Kleinbetrieb darf eine Kündigung nicht willkürlich, sittenwidrig oder diskriminierend erfolgen – etwa wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder Schwangerschaft.

Rechte von Arbeitnehmern im Kleinbetrieb

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, haben Arbeitnehmer im Kleinbetrieb bedeutende Schutzrechte. Zunächst gilt der allgemeine Grundsatz, dass jede Kündigung schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben und rechtzeitig zugestellt werden.

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aus verwerflichen oder willkürlichen Gründen aussprechen. Eine Kündigung, die gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, kann erfolgreich angefochten werden.

Zudem genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen besonderen Schutz, auch im Kleinbetrieb. Dazu gehören Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Schwerbehinderte, Datenschutzbeauftragte oder Betriebsratsmitglieder. Hier ist eine Kündigung teilweise nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden oder unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Arbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis, das wohlwollend formuliert sein muss, sowie auf Auszahlung offener Löhne, Resturlaub und Überstundenvergütung.

Kündigungsfristen im Kleinbetrieb

Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten auch im Kleinbetrieb. Nach § 622 BGB kann ein Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Nach zwei Jahren beträgt sie ein Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate und so weiter – bis zu einer maximalen Frist von sieben Monaten nach zwanzig Jahren Beschäftigung.

Wichtig ist: Diese verlängerten Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag können davon abweichende Regelungen getroffen werden, solange sie die gesetzlichen Mindestfristen nicht unterschreiten. Arbeitnehmer sollten ihre Verträge genau prüfen lassen, da viele Kleinbetriebe verkürzte oder unklare Fristen verwenden.

Auch im Kleinbetrieb gilt: Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Tätlichkeiten oder Arbeitsverweigerung.

Grenzen der Kündigung im Kleinbetrieb

Obwohl Arbeitgeber im Kleinbetrieb leichter kündigen können, sind sie nicht völlig frei in ihrer Entscheidung. Eine Kündigung kann auch hier unwirksam sein, wenn sie gegen rechtliche Grundsätze verstößt.

Unzulässig sind insbesondere:

  • Diskriminierende Kündigungen (z. B. wegen Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung).
  • Rachekündigungen, z. B. weil der Arbeitnehmer seine Rechte geltend gemacht oder sich beschwert hat.
  • Verstöße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), etwa wenn die Kündigung willkürlich oder aus Rachsucht erfolgt.
  • Formfehler, etwa eine fehlende Unterschrift, falsches Datum oder unklare Fristberechnung.

Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob die Kündigung sachlich nachvollziehbar und rechtlich zulässig war. Auch im Kleinbetrieb kann eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein – vor allem, wenn der Arbeitgeber offensichtlich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat.

Vorgehen nach einer Kündigung im Kleinbetrieb

Wer im Kleinbetrieb gekündigt wird, sollte schnell handeln. Auch hier gilt die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen – selbst wenn das KSchG im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Nur so kann das Gericht prüfen, ob die Kündigung gegen andere Schutzvorschriften oder allgemeine Grundsätze verstößt.

Zudem sollte geprüft werden, ob die Kündigung schriftlich erfolgte und ob die Fristen korrekt eingehalten wurden.

Arbeitnehmer sollten außerdem prüfen, ob noch Lohnforderungen, Resturlaub oder Zeugnisansprüche bestehen. Diese Ansprüche bleiben auch nach einer wirksamen Kündigung bestehen und können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann im Einzelfall klären, ob sich eine Klage lohnt, ob eine Abfindung verhandelbar ist und welche weiteren Ansprüche bestehen.

Abfindung bei Kündigung im Kleinbetrieb

Es besteht kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch kann eine solche Zahlung im Rahmen einer Verhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs erreicht werden. Viele Arbeitgeber sind bereit, eine Abfindung zu zahlen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden oder einen einvernehmlichen Abschluss zu erreichen.

Die Höhe einer Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere von der Dauer der Beschäftigung, dem Alter des Arbeitnehmers, der familiären Situation und den Erfolgsaussichten einer Klage. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, eine faire Abfindung zu verhandeln und die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Zusammenfassung

In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht, doch Arbeitnehmer sind nicht rechtlos. Auch hier müssen Kündigungen schriftlich, fristgerecht und sachlich nachvollziehbar sein. Diskriminierende oder willkürliche Kündigungen sind unzulässig und können angefochten werden. Arbeitnehmer sollten die Kündigung immer prüfen lassen und die Klagefrist von drei Wochen beachten.

Fazit

Eine Kündigung im Kleinbetrieb ist rechtlich weniger stark reguliert als in großen Unternehmen, dennoch bestehen klare Grenzen. Arbeitnehmer sollten sich durch den fehlenden Kündigungsschutz nicht abschrecken lassen: Viele Kündigungen sind auch im Kleinbetrieb angreifbar. Wer schnell reagiert, kann seine Rechte sichern, offene Ansprüche durchsetzen und unter Umständen eine Abfindung erreichen.

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

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