Millionenschaden im Job: Haftung begrenzt

Ein Fehler im Job kann teuer werden. Besonders brisant wird es, wenn ein Arbeitnehmer durch eine Pflichtverletzung einen Millionenschaden verursacht. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung in einem solchen Fall wirksam sein kann. Zugleich hat das Gericht aber den Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers deutlich begrenzt: Statt mehrerer Millionen Euro musste der Arbeitnehmer nur zwei Jahresgehälter zahlen.

Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Dezember 2024, Aktenzeichen: 8 Sa 830/22

Der Fall im Überblick

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Vertriebsleiter Geschäftskunden und verdiente einschließlich Dienstwagennutzung durchschnittlich rund 8.433 Euro brutto im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe Anwendung. Die Beklagte betrieb ein eigenes Netz und verkaufte Strom an größere Geschäftskunden.

Bei solchen Geschäftskunden wurden Strommengen regelmäßig im Voraus kalkuliert und zu festen Preisen verkauft. Damit die Kalkulation nicht durch spätere Preisschwankungen zerstört wird, sah das Beschaffungshandbuch der Arbeitgeberin eine sogenannte Back-to-Back-Beschaffung vor. Das bedeutet: Die verkaufte Strommenge sollte unverzüglich auch beim Vorlieferanten eingekauft werden. Dadurch sollte verhindert werden, dass offene Strompositionen entstehen und die Arbeitgeberin Preisrisiken trägt.

Im Dezember 2021 gab der Kläger zwei Geschäftskunden Angebote über die Lieferung erheblicher Strommengen ab. Beide Kunden nahmen die Angebote noch am selben Tag an. Der Kläger kaufte die entsprechenden Strommengen jedoch nicht wie vorgesehen unmittelbar beim Vorlieferanten ein. Er versuchte später, die Verträge noch abzusichern, was ihm aber nicht gelang.

Besonders problematisch wurde die Situation nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022. Die Strompreise stiegen deutlich. Der Kläger informierte den Vorstand erst am 8. März 2022 darüber, dass die erforderliche Beschaffung nicht erfolgt war. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte mit einer Widerklage Schadensersatz in Millionenhöhe.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Er hatte die verkauften Strommengen entgegen den internen Vorgaben nicht unverzüglich abgesichert. Zudem hatte er sein Versäumnis über einen längeren Zeitraum nicht offengelegt.

Das Gericht betonte, dass nicht allein der später tatsächlich entstandene Schaden entscheidend war. Bereits das erhebliche Schadensrisiko wog schwer. Die fehlende Beschaffung betraf Strommengen von erheblichem Umfang. Nach den Feststellungen des Gerichts ging es bei den beiden Verträgen um einen erheblichen Anteil der jährlich verkauften Strommenge des Unternehmens. Dadurch entstand für die Arbeitgeberin ein Risiko, das existenzbedrohend wirken konnte.

Warum die fristlose Kündigung wirksam war

Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Das Gericht sah diesen wichtigen Grund hier als gegeben an. Der Kläger hatte gegen klare interne Beschaffungsregeln verstoßen, die ihm bekannt waren. Außerdem handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Fehler, der sofort offengelegt wurde. Vielmehr unterließ der Kläger über Wochen die Information der Verantwortlichen.

Gerade diese fortgesetzte Nichtaufklärung machte den Fall besonders schwerwiegend. Der Kläger hätte spätestens dann informieren müssen, als die Beschaffung zu auskömmlichen Preisen nicht gelang. Jedenfalls nach Beginn des Ukrainekrieges und den erkennbaren Auswirkungen auf den Energiemarkt hätte er das Risiko offenlegen müssen. Stattdessen informierte er den Vorstand erst am 8. März 2022.

Auch die Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung war nach Auffassung des Gerichts eingehalten. Maßgeblich war nicht irgendeine allgemeine Kenntnis von Strommengendifferenzen. Entscheidend war, wann der Vorstand zuverlässige Kenntnis von den Tatsachen hatte, die den konkreten Kündigungsvorwurf trugen. Diese Kenntnis erhielt die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Gerichts erst durch den Bericht des Klägers vom 8. März 2022.

Schadensersatz ja, aber nicht in voller Höhe

Besonders interessant ist die Entscheidung zur Arbeitnehmerhaftung. Das Arbeitsgericht hatte noch angenommen, der Kläger habe den Schaden bedingt vorsätzlich verursacht. Das Landesarbeitsgericht sah dies anders. Ein vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Schaden zumindest als möglich erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Genau das konnte das Gericht hier nicht feststellen.

Der Kläger hatte gehofft, die Strommengen später noch zu günstigeren Preisen einkaufen zu können. Diese Hoffnung war riskant und letztlich falsch. Sie sprach aber gegen einen Vorsatz, weil der Kläger den Schaden gerade noch vermeiden wollte. Das Gericht nahm deshalb keine vorsätzliche, sondern eine grob fahrlässige Pflichtverletzung an.

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Schwelle sah das Gericht als überschritten an. Spätestens nach mehreren erfolglosen Beschaffungsversuchen und dem Beginn des Ukrainekrieges hätte sich dem Kläger das erhebliche Schadensrisiko aufdrängen müssen. Dennoch informierte er die Arbeitgeberin nicht rechtzeitig.

Warum die Haftung auf zwei Jahresgehälter begrenzt wurde

Trotz grober Fahrlässigkeit musste der Kläger nicht den gesamten Schaden ersetzen. Das Gericht wandte die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung an. Danach haften Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit im Regelfall umfassend. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall eine Begrenzung geboten sein.

Das LAG Köln berücksichtigte dabei mehrere Faktoren. Zum einen war der Schaden außergewöhnlich hoch. Allein der festgestellte Schaden lag weit über dem Betrag, den ein Arbeitnehmer realistisch aus seinem Einkommen begleichen könnte. Zum anderen war die Tätigkeit des Klägers mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Er handelte mit Strom und Gas, verhandelte große Vertragssummen und bewegte sich in einem schwankenden Markt.

Zugunsten des Klägers sprach außerdem seine lange Betriebszugehörigkeit. Er war mehr als 23 Jahre beschäftigt. Auch seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse spielten eine Rolle. Das Gericht stellte klar, dass eine Haftung in voller Millionenhöhe für den Arbeitnehmer praktisch nicht tragbar gewesen wäre. Am Ende begrenzte es den Schadensersatz auf zwei Jahresgehälter, also 202.399,92 Euro.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer bei gravierenden Pflichtverletzungen erheblichen Risiken ausgesetzt sein können. Wer klare interne Vorgaben missachtet und dadurch hohe Schäden verursacht, riskiert nicht nur eine Kündigung, sondern auch persönliche Schadensersatzansprüche. Das gilt besonders bei Tätigkeiten mit großer finanzieller Verantwortung.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Arbeitnehmer nicht automatisch für jeden Schaden in voller Höhe einstehen müssen. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bleiben auch bei sehr hohen Schäden wichtig. Entscheidend sind unter anderem der Grad des Verschuldens, die Höhe des Schadens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Vergütung, die Betriebszugehörigkeit, persönliche Verhältnisse und mögliche Versicherungen.

Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, Fehler frühzeitig offenzulegen. Viele arbeitsrechtliche Fälle werden nicht nur durch den ursprünglichen Fehler problematisch, sondern durch das anschließende Verschweigen. Wer merkt, dass ein erheblicher Schaden droht, sollte nicht darauf hoffen, die Situation allein noch retten zu können. Eine rechtzeitige Information kann zwar unangenehm sein, verhindert aber oft größere Schäden und schwerere arbeitsrechtliche Folgen.

Das Urteil ist auch für Führungskräfte und Beschäftigte mit Budget- oder Vertragsverantwortung relevant. Je größer die wirtschaftliche Verantwortung, desto genauer sollten interne Regeln, Freigabeprozesse und Dokumentationspflichten beachtet werden. Wer bewusst von vorgegebenen Prozessen abweicht, sollte dies nicht ohne klare Rückendeckung tun. Andernfalls kann der Arbeitgeber später eine schwerwiegende Pflichtverletzung geltend machen.

Arbeitnehmer sollten außerdem beachten, dass eine hohe Vergütung nicht automatisch eine unbegrenzte Haftung bedeutet. Sie kann in der Abwägung eine Rolle spielen, hebt die Haftungsbegrenzung aber nicht auf. Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann ein Gericht die Haftung begrenzen, wenn der volle Schaden außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht.

Wer wegen eines Fehlers im Job auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sollte die Forderung sorgfältig prüfen lassen. Häufig stellen sich mehrere Fragen: Ist überhaupt ein Schaden entstanden? War die Pflichtverletzung kausal? Lag Vorsatz, grobe oder nur mittlere Fahrlässigkeit vor? Gibt es ein Mitverschulden des Arbeitgebers, etwa durch unzureichende Organisation oder fehlende Kontrollen? Und greift eine arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist?

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit im Arbeitsrecht, insbesondere bei fristlosen Kündigungen, Schadensersatzforderungen und Streitigkeiten über Arbeitnehmerhaftung. Gerade wenn Arbeitgeber hohe Ersatzansprüche geltend machen, kommt es auf eine genaue Prüfung der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Haftungsbegrenzung an. Arbeitnehmer sollten solche Forderungen nicht vorschnell akzeptieren, sondern rechtlich bewerten lassen.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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