Freistellung

Eine Freistellung bedeutet, dass Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht entbunden werden, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Sie kann einvernehmlich oder einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen und spielt in der Praxis besonders bei Kündigungen, Konflikten oder zur Erholung eine Rolle. Doch nicht jede Freistellung ist rechtlich zulässig. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Freistellung erlaubt ist, welche Arten es gibt, ob der Lohn weitergezahlt wird und welche Rechte Arbeitnehmer dabei haben. Ziel ist es, Arbeitnehmern, Betriebsräten und Gewerkschaften einen verständlichen Überblick über das Thema Freistellung im Arbeitsrecht zu geben.

Eine Freistellung entbindet den Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung, während das Arbeitsverhältnis selbst fortbesteht. Der Arbeitgeber verzichtet also auf die tatsächliche Arbeitsleistung, bleibt aber grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich geregelt ist.

Freistellungen kommen häufig in Situationen vor, in denen eine weitere Zusammenarbeit vorübergehend oder dauerhaft nicht sinnvoll erscheint. Das ist beispielsweise nach einer Kündigung, bei innerbetrieblichen Spannungen oder bei längeren Auszeiten der Fall.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bezahlten und einer unbezahlten Freistellung, da hiervon abhängt, ob Arbeitnehmer ihren Lohn weiter erhalten.

Arten der Freistellung

In der Praxis gibt es verschiedene Formen der Freistellung. Sie unterscheiden sich danach, ob sie freiwillig oder angeordnet ist und ob der Lohn weitergezahlt wird.

Die bezahlte Freistellung ist die häufigste Variante. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Gehalt erhält, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Beispiele sind Urlaubszeiten, Freistellung während der Kündigungsfrist oder zur Stellensuche nach einer Kündigung.

Die unbezahlte Freistellung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis ruht und keine Vergütung gezahlt wird. Sie kommt etwa bei längeren privaten Auszeiten oder Sabbaticals vor, wenn beide Seiten dies vereinbaren.

Daneben unterscheidet man zwischen der widerruflichen und der unwiderruflichen Freistellung:
– Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen.
– Eine unwiderrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer endgültig von seiner Arbeitspflicht befreit ist und bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingesetzt wird.

Freistellung nach Kündigung

Nach einer Kündigung kommt es häufig zu einer Freistellung. Arbeitgeber begründen dies oft mit dem Interesse, Spannungen oder Störungen im Betrieb zu vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin endet.

Grundsätzlich ist eine Freistellung nach Kündigung nur zulässig, wenn sie auf einer vertraglichen Grundlage oder einer berechtigten Interessenabwägung beruht. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht willkürlich von der Arbeit ausschließen.

Wird der Arbeitnehmer nach einer Kündigung freigestellt, muss der Arbeitgeber in der Regel weiterhin das Gehalt zahlen, solange keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit ist.

Eine unwiderrufliche Freistellung kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn sie ausdrücklich erklärt oder vereinbart wird. Oft wird dabei gleichzeitig geregelt, dass offene Urlaubsansprüche oder Überstunden durch die Freistellung abgegolten sind.

Anspruch auf Freistellung

Ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung besteht nur in bestimmten Fällen. Dazu gehören:

– der gesetzliche Erholungsurlaub,
– Mutterschutz und Elternzeit,
– Pflegezeit oder kurzfristige Freistellung zur Pflege naher Angehöriger,
– Teilnahme an Gerichts- oder Anhörungsterminen,
– Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. Betriebsrat, Jugendvertreter, Personalrat).

In allen anderen Fällen ist die Freistellung eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie muss stets im Einklang mit den Interessen beider Seiten stehen.

Lohnfortzahlung während der Freistellung

Ob Arbeitnehmer während einer Freistellung weiterhin Lohn erhalten, hängt vom rechtlichen Grund und der Vereinbarung ab.

Bei einer bezahlten Freistellung bleibt die Vergütungspflicht bestehen. Der Arbeitnehmer behält also sein Einkommen, obwohl er nicht arbeitet. Typische Beispiele sind:
– Freistellung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen,
– Freistellung während Kündigungsfristen,
– oder Freistellung im Rahmen von Betriebsvereinbarungen.

Bei einer unbezahlten Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohn, Rentenversicherungsbeiträge oder Sozialleistungen durch den Arbeitgeber. Er muss sich eigenständig um die Absicherung kümmern.

Wichtig: Selbst wenn keine Arbeitspflicht besteht, bleiben andere Pflichten des Arbeitnehmers, etwa zur Verschwiegenheit oder zum Wettbewerbsverbot, während der Freistellung bestehen.

Freistellung bei Urlaub und Überstundenabbau

Oft wird eine Freistellung genutzt, um offene Urlaubs- oder Überstundenansprüche abzugelten. Eine solche Anrechnung ist aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Freistellung klar und eindeutig als Urlaubsgewährung erklärt.

Formulierungen wie „unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche“ müssen unmissverständlich sein. Fehlt eine solche Erklärung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Bei widerruflicher Freistellung kann der Urlaub nicht angerechnet werden, da der Arbeitnehmer jederzeit zurückgerufen werden könnte und somit keine Erholungssituation vorliegt.

Überstunden können ebenfalls im Rahmen einer Freistellung abgebaut werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Rechtliche Grenzen der Freistellung

Eine Freistellung ist nur zulässig, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht unangemessen beeinträchtigt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht willkürlich von der Arbeit ausschließen, da dieser ein berechtigtes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung hat.

Der sogenannte Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Arbeit dient nicht nur dem Einkommen, sondern auch der Selbstverwirklichung und sozialen Teilhabe.

Eine einseitige Freistellung ohne sachlichen Grund kann daher rechtswidrig sein. Arbeitnehmer können in solchen Fällen vor dem Arbeitsgericht die tatsächliche Beschäftigung verlangen.

Auch eine Freistellung, die zur Umgehung von Kündigungsschutz oder Mitbestimmungsrechten genutzt wird, ist unwirksam.

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat beim Thema Freistellung wichtige Mitbestimmungsrechte. Nach § 99 BetrVG ist er bei personellen Maßnahmen zu beteiligen, die mit Freistellungen zusammenhängen, etwa bei Versetzungen oder Umstrukturierungen.

Zudem kann er nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmen, wenn Freistellungsregelungen die Ordnung im Betrieb oder das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen. Das gilt insbesondere bei kollektiven Freistellungsmodellen oder betrieblichen Vereinbarungen zu Sabbaticals oder Langzeitkonten.

Der Betriebsrat kann außerdem darauf achten, dass Freistellungen sozial gerecht und diskriminierungsfrei erfolgen.

Zusammenfassung

Eine Freistellung bedeutet die vorübergehende oder dauerhafte Befreiung von der Arbeitspflicht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Sie kann bezahlt oder unbezahlt, widerruflich oder unwiderruflich erfolgen.

In vielen Fällen, etwa nach einer Kündigung oder zur Urlaubsanrechnung, wird sie vom Arbeitgeber angeordnet. Arbeitnehmer haben jedoch nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen einen Anspruch darauf.

Die Vergütungspflicht besteht grundsätzlich weiter, solange der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist und die Freistellung vom Arbeitgeber ausgeht. Eine rechtlich zulässige Freistellung muss die Interessen beider Seiten wahren.

Fazit

Die Freistellung ist ein sensibles arbeitsrechtliches Instrument, das sowohl Chancen als auch Risiken birgt. Sie kann Konflikte entschärfen oder den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis erleichtern, darf aber nicht zur Benachteiligung von Arbeitnehmern führen.

Wer freigestellt wird, sollte prüfen, ob die Freistellung rechtmäßig ist, ob der Lohn weitergezahlt wird und ob Urlaubsansprüche korrekt behandelt werden. Eine rechtliche Beratung kann helfen, unklare Regelungen zu klären und unzulässige Eingriffe in den Beschäftigungsanspruch zu verhindern.

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

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