Pause (Ruhepause)

Arbeitspausen sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen dem Gesundheitsschutz. Dennoch werden sie im Alltag oft übergangen oder zu kurz gehalten. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmer, welche Pausenrechte sie nach dem Arbeitszeitgesetz haben, wie lang Pausen sein müssen, ob sie bezahlt werden und welche Folgen Verstöße haben.

Pausen sind keine freiwillige Erholung, sondern ein gesetzlich garantierter Bestandteil des Arbeitsschutzes. Sie dienen dazu, die Leistungsfähigkeit zu erhalten, Unfälle zu vermeiden und gesundheitliche Belastungen zu reduzieren.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet Arbeitgeber, den Beschäftigten ausreichende Ruhepausen zu gewähren. Diese dürfen weder verkürzt noch vollständig gestrichen werden – auch nicht mit Zustimmung des Arbeitnehmers.

Trotzdem kommt es in der Praxis häufig vor, dass Pausen ausgelassen oder verkürzt werden, etwa wegen hohem Arbeitsdruck, Personalmangel oder Kundenverkehr. Solche Verstöße können nicht nur Bußgelder für Arbeitgeber nach sich ziehen, sondern auch gesundheitliche und haftungsrechtliche Folgen haben.

Wer regelmäßig ohne Pause arbeitet, riskiert Erschöpfung, Konzentrationsmangel und erhöhte Unfallgefahr. Deshalb schützt das Gesetz Pausen ausdrücklich – sie sind Pflicht für Arbeitgeber und Recht für Arbeitnehmer.

Gesetzliche Grundlagen der Pausenregelung

Die rechtliche Grundlage für Pausen findet sich in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach gilt:

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Mindestpause 45 Minuten.

Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen gelten rechtlich nicht als Pause.

Entscheidend ist: Pausen müssen im Voraus festgelegt sein – spontan „wenn Zeit ist“ zu pausieren, genügt dem Gesetz nicht.

Während der Pause darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sein und frei über seine Zeit verfügen. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer darf essen, sich ausruhen, telefonieren, spazieren gehen oder den Arbeitsplatz verlassen – sofern keine betrieblichen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.

Wer während der Pause in Bereitschaft bleiben muss, leistet keine echte Pause, sondern Arbeitszeit.

Bezahlte oder unbezahlte Pause?

Ob Pausen bezahlt werden, hängt von der vertraglichen oder tariflichen Regelung ab.

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Pausen grundsätzlich unbezahlte Zeiten. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, die Pausenzeit zu vergüten.

Allerdings können Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge hiervon abweichen. In vielen Betrieben – insbesondere im öffentlichen Dienst oder in Schichtsystemen – sind bezahlte Kurzpausen oder Arbeitsunterbrechungen mit Vergütung üblich.

Beispiel: Eine 15-minütige Kaffeepause kann bezahlt sein, wenn dies im Betrieb üblich ist oder tariflich geregelt wurde.

Wichtig ist, dass Pausen klar von bereitschaftsähnlichen Zeiten abgegrenzt werden. Wer während der Pause erreichbar bleiben oder auf Abruf arbeiten muss, hat Anspruch auf Vergütung, da er nicht frei über seine Zeit verfügen kann.

Pflicht zur Einhaltung und Verantwortung des Arbeitgebers

Die Verantwortung für die Einhaltung von Pausen liegt beim Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmer ihre Pausen tatsächlich nehmen können – organisatorisch, zeitlich und personell.

Nach § 618 BGB und § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Beschäftigten vor Überlastung geschützt sind. Dazu gehört auch die Gewährleistung ausreichender Ruhepausen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten, kann die Arbeitsschutzbehörde ein Bußgeld verhängen. Nach § 22 ArbZG drohen Geldbußen bis zu 30.000 Euro, bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Für Arbeitnehmer gilt: Sie dürfen ihre Pause nicht eigenmächtig verlängern oder vorzeitig antreten. Wer eigenmächtig die Arbeitszeit unterbricht, riskiert eine Abmahnung.

Arbeitgeber sollten Pausen deshalb verbindlich festlegen, dokumentieren und dafür sorgen, dass sie auch praktisch genommen werden können – gerade in Schicht- oder Dienstbetrieben.

Pausen bei Jugendlichen und besonderen Arbeitnehmergruppen

Für Jugendliche gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) strengere Pausenregelungen. Nach § 11 JArbSchG müssen sie spätestens nach viereinhalb Stunden eine Pause einlegen.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden müssen mindestens 60 Minuten Pause gewährt werden.

Auch werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz. Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf die Arbeitszeit keine ununterbrochene Tätigkeit ohne ausreichende Pausen beinhalten. Zusätzliche Stillpausen müssen auf Wunsch der Arbeitnehmerin gewährt und bezahlt werden (§ 7 MuSchG).

Schwerbehinderte Menschen können nach § 164 Abs. 4 SGB IX eine zusätzliche oder verlängerte Pause verlangen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss dieser Aufforderung nachkommen, sofern keine unverhältnismäßige Belastung entsteht.

Kurzpausen und Bildschirmarbeit

In vielen modernen Arbeitsplätzen – insbesondere bei Bildschirmarbeit – reichen die gesetzlichen Pausen oft nicht aus, um Ermüdung und Belastung vorzubeugen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die zugehörigen technischen Regeln (ASR A1.2 und A6) empfehlen regelmäßige Kurzpausen oder Tätigkeitswechsel, um die Augen und den Bewegungsapparat zu entlasten.

Empfohlen wird etwa:

  • nach jeweils 50 bis 60 Minuten Bildschirmarbeit eine kurze Unterbrechung von 5 bis 10 Minuten,
  • abwechselnde Tätigkeiten zur Auflockerung,
  • ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Solche Kurzpausen zählen meist zur Arbeitszeit, da sie der unmittelbaren Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass gesundheitliche Schäden durch monotone Bildschirmarbeit vermieden werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Pausenregelungen

Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Gestaltung von Pausen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das betrifft:

  • Beginn und Ende der Pausen,
  • die Verteilung der Pausen auf den Arbeitstag,
  • die Lage von Kurzpausen in Schichtsystemen,
  • Regelungen zur Pausenaufsicht und Pausenräumen.

Der Betriebsrat kann darauf achten, dass Pausenregelungen im Betrieb gesetzeskonform sind und tatsächlich umgesetzt werden. Außerdem kann er auf ergonomische und gesundheitliche Aspekte Einfluss nehmen – insbesondere bei Schichtarbeit oder Dauerbelastung.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sorgt dafür, dass Pausen nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern im Arbeitsalltag real eingehalten werden können.

Zusammenfassung

Arbeitspausen sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen dem Gesundheitsschutz. Nach § 4 ArbZG stehen Arbeitnehmern bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 30, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause zu. Sie müssen im Voraus festgelegt, tatsächlich genommen und dürfen nicht durch Arbeitsdruck verkürzt werden.

Fazit

Pausen sind keine freiwillige Gefälligkeit, sondern ein verbindliches Recht. Sie schützen die Gesundheit, steigern die Konzentration und senken das Unfallrisiko. Arbeitgeber sind verpflichtet, Pausen zu ermöglichen und deren Einhaltung zu überwachen. Arbeitnehmer sollten auf ihre Ruhezeiten bestehen – wer dauerhaft ohne Pause arbeitet, riskiert nicht nur Überlastung, sondern auch rechtliche Nachteile.

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