Trinkgeld ist in vielen Branchen ein wichtiger Teil des Einkommens – besonders in Gastronomie, Hotellerie und Dienstleistungsberufen. Doch wem steht es rechtlich zu, muss es versteuert werden, und darf der Arbeitgeber es einbehalten oder anrechnen? In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmer alles Wichtige rund um das Thema Trinkgeld im Arbeitsrecht – klar und verständlich.
Inhaltsverzeichnis
Was Trinkgeld rechtlich bedeutet
Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung eines Kunden an den Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Entgelt für eine erbrachte Leistung. Der Kunde möchte damit die Zufriedenheit mit der Bedienung oder Dienstleistung ausdrücken.
Rechtlich wird das Trinkgeld in § 107 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) definiert:
„Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgelt zahlt.“
Das bedeutet: Trinkgeld ist keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers und kein Bestandteil des vertraglich geschuldeten Lohns. Es ist eine freiwillige Leistung des Kunden – und steht grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu, der die Dienstleistung erbracht hat.
Typische Branchen, in denen Trinkgeld eine Rolle spielt, sind Gastronomie, Hotellerie, Friseurhandwerk, Taxigewerbe, Pflege und Dienstleistungsberufe mit direktem Kundenkontakt.
Wem das Trinkgeld zusteht
Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO gehört das Trinkgeld ausschließlich dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf es nicht einbehalten, anrechnen oder verrechnen, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt einer besonderen Regelung ausdrücklich zu.
Das gilt auch, wenn Trinkgelder über gemeinschaftliche Kassen, Sammelbehälter oder elektronische Zahlungen (z. B. über EC-Karten) laufen. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen sicherstellen, dass das Trinkgeld den Mitarbeitern zugeführt wird, denen es zusteht.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Trinkgeld und Bedienungsentgelt:
- Trinkgeld ist freiwillig und vom Kunden bestimmt.
- Bedienungsentgelt ist ein Teil des offiziellen Rechnungsbetrags und gehört dem Arbeitgeber.
Wenn also ein Restaurant auf der Rechnung bereits ein „Serviceentgelt“ ausweist, handelt es sich nicht um Trinkgeld, sondern um einen Bestandteil des Arbeitslohns, über den der Arbeitgeber verfügen darf.
Anrechnung und Verrechnung von Trinkgeld
Arbeitgeber dürfen Trinkgelder nicht auf den Lohn anrechnen oder als Ersatz für Gehaltsbestandteile nutzen.
Beispiel:
Wenn der gesetzliche Mindestlohn gilt, darf der Arbeitgeber diesen nicht durch Trinkgeldzahlungen ersetzen oder verrechnen. Das Arbeitsentgelt muss immer unabhängig vom Trinkgeld gezahlt werden.
Das ergibt sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie aus § 107 GewO: Das Trinkgeld ist kein Bestandteil des Arbeitsentgelts.
Arbeitgeber, die Trinkgeld als Vorwand nutzen, um Löhne zu senken oder das Gehalt künstlich niedrig zu halten, verstoßen gegen geltendes Arbeitsrecht – und riskieren Bußgelder sowie Nachzahlungen.
Pflicht des Arbeitgebers zur Herausgabe
Wenn der Arbeitgeber Trinkgelder entgegennimmt – etwa bei bargeldloser Zahlung oder Sammeltrinkgeldern – ist er verpflichtet, diese vollständig an die Arbeitnehmer weiterzuleiten.
Er darf keine Verwaltungsgebühren oder sonstigen Abzüge vornehmen.
Weigert sich der Arbeitgeber, das Trinkgeld herauszugeben, kann der Arbeitnehmer auf Auszahlung klagen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO i. V. m. § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
In der Praxis sollten Beschäftigte dokumentieren, wann und wie Trinkgelder eingenommen wurden – etwa über Kassenberichte oder Schichtabrechnungen.
Warum Sie bei Streit über Trinkgeld einen Anwalt einschalten sollten
Trinkgeldfragen führen in der Praxis häufig zu Konflikten – etwa bei Gemeinschaftskassen, bei der Aufteilung zwischen Service- und Küchenpersonal oder bei der Versteuerung über elektronische Kassensysteme.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob Ihre Ansprüche auf Trinkgeld verletzt wurden und ob Ihr Arbeitgeber unzulässige Abzüge oder Anrechnungen vornimmt. Er hilft dabei, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und eine faire Verteilung im Betrieb zu sichern.
Gerade in Gastronomie, Friseur- oder Dienstleistungsbetrieben mit wechselnden Trinkgeldmodellen ist anwaltliche Unterstützung wichtig, um Ihre Einkommensrechte zu schützen und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Zusammenfassung
Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung des Kunden und steht dem Arbeitnehmer zu – nicht dem Arbeitgeber. Es darf weder auf den Lohn angerechnet noch zur Lohnminderung herangezogen werden. Steuerfrei ist es nur, wenn es direkt und freiwillig vom Kunden gezahlt wird.
Fazit
Trinkgeld ist ein Ausdruck von Wertschätzung – rechtlich aber auch ein sensibler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber dürfen es nicht einbehalten oder verrechnen. Wer sich gegen unfaire Verteilung, Abzüge oder steuerliche Fehler wehren möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Das können wir für Sie tun
Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.
Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.
Hinweis: Die Inhalte dieser Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Rechtsvorschriften und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an uns.
