Nach einer Kündigung ist der Arbeitsplatz oft noch nicht endgültig verloren. Viele Arbeitnehmer haben das Recht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Kündigung weiterbeschäftigt zu werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht, wie er durchgesetzt wird und warum er in der Praxis so wichtig ist.
Inhaltsverzeichnis
Was der Weiterbeschäftigungsanspruch bedeutet
Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist das Recht eines Arbeitnehmers, nach einer Kündigung vorläufig weiterzuarbeiten, solange noch nicht endgültig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden ist. Dieses Recht beruht auf dem Gedanken, dass eine Kündigung zunächst nur eine Behauptung des Arbeitgebers ist, die erst durch ein Gericht überprüft wird.
Solange das Gericht noch nicht entschieden hat, steht also nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist. Der Arbeitnehmer hat daher unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, seine Tätigkeit fortzusetzen und seinen Lohn weiterzuerhalten. Der Weiterbeschäftigungsanspruch schützt so vor wirtschaftlicher Unsicherheit und sichert die soziale Existenz des Arbeitnehmers, bis die rechtliche Klärung abgeschlossen ist.
Er ist besonders wichtig, weil arbeitsgerichtliche Verfahren oft mehrere Monate dauern. Ohne diesen Anspruch wäre der Arbeitnehmer währenddessen ohne Beschäftigung und Einkommen – obwohl sich später herausstellen kann, dass die Kündigung unwirksam war.
Rechtliche Grundlage des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet sich im Arbeitsrecht nicht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wurde durch die Rechtsprechung entwickelt, insbesondere durch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAG GS 1/84).
Das Gericht stellte klar, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben und in der ersten Instanz gewonnen hat, also das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist.
In diesem Fall überwiegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung. Der Anspruch besteht dann, bis das Urteil rechtskräftig ist oder eine höhere Instanz es aufhebt.
Daneben kann sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch auch aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergeben, wenn etwa der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat.
Voraussetzungen für den Weiterbeschäftigungsanspruch
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht automatisch nach jeder Kündigung. In der Regel muss der Arbeitnehmer zunächst Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erheben, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Hat das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist, entsteht der Anspruch auf Weiterbeschäftigung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dann nicht mehr einfach zu Hause lassen, sondern muss ihn zu den bisherigen Bedingungen weiterarbeiten lassen.
Ein solcher Anspruch kann auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich auf eine betriebliche Übung oder eine Vereinbarung berufen kann, nach der eine Beschäftigungspflicht bis zur rechtskräftigen Klärung besteht. Auch im öffentlichen Dienst oder bei tarifgebundenen Arbeitgebern sind entsprechende Regelungen häufig vorgesehen.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigern, wenn überwiegende betriebliche Interessen entgegenstehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch die Weiterbeschäftigung erhebliche Störungen im Betriebsablauf, Sicherheitsrisiken oder unzumutbare wirtschaftliche Belastungen entstehen würden. Solche Fälle sind aber selten und müssen vom Arbeitgeber detailliert begründet werden.
Verhältnis zur Kündigungsschutzklage
Der Weiterbeschäftigungsanspruch hängt eng mit der Kündigungsschutzklage zusammen. Mit dieser Klage wird gerichtlich geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und formell wirksam ist.
Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage in erster Instanz, darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr behaupten, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Er muss den Arbeitnehmer wieder beschäftigen – unabhängig davon, ob er Berufung eingelegt hat.
Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers „auf Zeit“ verweigert, um ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen. Der Arbeitnehmer soll bis zur endgültigen Klärung seinen Arbeitsplatz und sein Einkommen behalten.
Wird die Kündigung in den weiteren Instanzen später doch als wirksam angesehen, endet der Anspruch rückwirkend. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Gehalt grundsätzlich nicht zurückfordern, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet hat.
Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, kann dieser den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht durch einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob dem Arbeitgeber unzumutbare Nachteile drohen. Häufig wird eine einstweilige Verfügung beantragt, damit der Arbeitnehmer schon während des laufenden Verfahrens wieder arbeiten darf.
In der Praxis einigen sich die Parteien oft im Gütetermin darauf, dass der Arbeitnehmer bis zur endgültigen Entscheidung weiterbeschäftigt wird, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten der Klage gut sind.
Wird der Weiterbeschäftigungsanspruch abgelehnt, kann der Arbeitnehmer in Berufung gehen. Besteht der Anspruch, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter den bisherigen Vertragsbedingungen weiterbeschäftigen und auch das volle Gehalt weiterzahlen.
Bedeutung für den Betriebsrat
Der Betriebsrat spielt beim Thema Weiterbeschäftigung eine unterstützende Rolle. Nach § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat kann die Kündigung widersprechen, wenn er sie für sozial ungerechtfertigt hält oder wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte.
Hat der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen, stärkt das die Position des Arbeitnehmers erheblich. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5 BetrVG ausdrücklich verlangen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung weiterbeschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber ist dann grundsätzlich verpflichtet, diesem Anspruch nachzukommen, es sei denn, überwiegende betriebliche Interessen stehen dem entgegen.
Damit ist der Weiterbeschäftigungsanspruch bei einem Widerspruch des Betriebsrats gesetzlich besonders abgesichert. Der Arbeitnehmer muss aber auch hier innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um seine Rechte zu sichern.
Warum Sie bei einem Weiterbeschäftigungsanspruch einen Anwalt einschalten sollten
Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist ein starkes rechtliches Instrument, wird in der Praxis aber häufig übersehen oder falsch angewendet. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie auch nach einer Kündigung Anspruch auf Beschäftigung und Gehaltszahlung haben können.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorliegen, und stellt sicher, dass er rechtzeitig und richtig geltend gemacht wird. Er kann den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung direkt im Rahmen der Kündigungsschutzklage einreichen und so verhindern, dass Sie monatelang ohne Einkommen bleiben.
Gerade bei streitigen Kündigungen oder wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, ist anwaltliche Unterstützung entscheidend. Ein erfahrener Anwalt kann einschätzen, ob eine einstweilige Verfügung Erfolg haben kann, und Ihre Rechte vor Gericht wirkungsvoll durchsetzen.
Zusammenfassung
Der Weiterbeschäftigungsanspruch schützt Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung, die noch nicht rechtskräftig ist. Er greift insbesondere, wenn das Arbeitsgericht in erster Instanz festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam war, oder wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Der Anspruch sorgt dafür, dass Arbeitnehmer bis zur endgültigen Entscheidung ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen behalten.
Fazit
Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist ein wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes. Er verhindert, dass Arbeitnehmer schon vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung ihren Arbeitsplatz verlieren. Wer eine Kündigung erhält, sollte daher nicht nur Kündigungsschutzklage erheben, sondern prüfen lassen, ob zusätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Das können wir für Sie tun
Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.
Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.
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