Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – ohne Kündigung und oft schneller als gedacht. Doch was auf den ersten Blick nach einer unkomplizierten Lösung aussieht, kann für Arbeitnehmer erhebliche Nachteile haben. Besonders drohend ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder der Verlust von Ansprüchen auf Vergütung und Resturlaub. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Aufhebungsvertrag ist, welche Folgen er hat, welche Rechte Arbeitnehmer haben und worauf Sie vor der Unterschrift unbedingt achten sollten. Ziel ist, Ihnen einen klaren Überblick zu geben, damit Sie fundiert und rechtssicher entscheiden können.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung erfolgt die Beendigung nicht einseitig, sondern auf Grundlage des gegenseitigen Einverständnisses. Damit entfällt die Kündigungsfrist, und beide Seiten können den Zeitpunkt des Ausscheidens frei festlegen.

Rechtlich ist der Aufhebungsvertrag in § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Er muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden, sonst ist er unwirksam. Eine mündliche Absprache, eine E-Mail oder ein Fax reichen nicht aus.

Der Vorteil eines Aufhebungsvertrags liegt darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexibel über das Ende des Arbeitsverhältnisses verhandeln können. Der Nachteil: Arbeitnehmer verzichten mit der Unterschrift häufig auf wichtige Rechte, etwa auf Kündigungsschutz, Abfindung oder Weiterbeschäftigung. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nie ohne rechtliche Prüfung unterzeichnet werden.

Gründe für einen Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge häufig an, um langwierige Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Für sie ist das Verfahren schneller, planbarer und kostengünstiger. Arbeitnehmer entscheiden sich für einen Aufhebungsvertrag oft, um rasch in ein neues Arbeitsverhältnis zu wechseln, Konflikte zu vermeiden oder eine Abfindung auszuhandeln.

In manchen Fällen wird Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag nahegelegt oder sogar unter Druck angeboten – etwa bei Umstrukturierungen, Personalabbau oder krankheitsbedingten Fehlzeiten. Wichtig ist: Niemand ist verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Arbeitnehmer sollten sich Zeit nehmen und keine Unterschrift leisten, ohne die Folgen genau zu kennen.

Es gibt auch Situationen, in denen ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein kann – etwa, wenn bereits ein neuer Job sicher ist oder eine Abfindung angeboten wird, die wirtschaftlich attraktiv ist. Trotzdem sollte jede Vereinbarung auf mögliche Nachteile geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld und sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrags

Ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag sollte alle wesentlichen Punkte regeln, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen. Dazu gehören das genaue Beendigungsdatum, eine mögliche Abfindung, die Freistellung von der Arbeit, Urlaubsansprüche, Restvergütung und die Rückgabe von Firmeneigentum.

Auch Regelungen zu Arbeitszeugnis, Wettbewerbsverboten, Geheimhaltungspflichten und betrieblicher Altersvorsorge sind üblich. Besonders wichtig ist die Vereinbarung über die Auszahlung offener Lohnansprüche und Urlaubsabgeltung, damit keine finanziellen Nachteile entstehen.

Arbeitnehmer sollten außerdem darauf achten, dass der Vertrag klar regelt, ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe. Fehlt eine solche Vereinbarung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung.

Zudem sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass der Vertrag keine nachteiligen Formulierungen enthält – etwa über angebliches Fehlverhalten, Pflichtverletzungen oder Gründe für die Beendigung. Solche Passagen können sich später negativ auf Bewerbungen oder das Arbeitslosengeld auswirken.

Risiko Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Einer der größten Fallstricke beim Aufhebungsvertrag ist die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von einem Viertel der jeweiligen Anspruchsdauer (sechs Monate möglich!), wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst löst oder daran mitwirkt – was beim Aufhebungsvertrag regelmäßig der Fall ist.

Das bedeutet: Während der Sperrzeit ruht nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern die Bezugsdauer wird auch insgesamt verkürzt. Zudem kann sich die Sperrzeit negativ auf den Rentenanspruch auswirken.

Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung drohte oder der Arbeitgeber eine Abfindung in angemessener Höhe anbietet. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer jedoch nachweisen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags zur Vermeidung einer Kündigung diente.

Da die Beurteilung durch die Agentur für Arbeit oft komplex ist, empfiehlt sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags immer eine rechtliche Beratung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann den Vertrag so gestalten, dass Sperrzeiten möglichst vermieden werden.

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Häufig wird mit einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung verbunden. Diese ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben – sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Die Höhe hängt von der Dauer der Beschäftigung, der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ab.

Eine gängige Faustformel lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Allerdings kann die Abfindung deutlich höher oder niedriger ausfallen, je nach den individuellen Umständen.

Bei der Gestaltung der Abfindungsvereinbarung sollten steuerliche Aspekte beachtet werden. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Ein Anwalt oder Steuerberater kann hier wertvolle Hinweise geben, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Aufhebungsvertrag während Krankheit oder Schwangerschaft

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Aufhebungsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft angeboten wird. Auch in diesen Situationen besteht kein Zwang, eine Vereinbarung zu unterschreiben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bedenken, dass sie damit unter Umständen Kündigungsschutz verlieren, der sie sonst vor einer Entlassung schützt.

Gerade in sensiblen Lebensphasen sollten Betroffene unbedingt rechtlichen Rat einholen, bevor sie eine Entscheidung treffen. Ein voreilig unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich später nur schwer anfechten.

Widerruf oder Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich verbindlich. Ein Widerruf in Form einer Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa, wenn der Vertrag unter Druck, Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist (§ 123 BGB). Auch eine Anfechtung wegen Irrtums kommt in seltenen Fällen in Betracht.

Die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr streng, und die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Daher sollte ein Aufhebungsvertrag niemals ohne vorherige Prüfung unterschrieben werden. Wer sich unsicher fühlt, sollte eine Bedenkzeit verlangen und die Vereinbarung einem Anwalt für Arbeitsrecht vorlegen.

Zusammenfassung

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, birgt aber erhebliche Risiken. Ohne rechtliche Prüfung drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und der Verlust wichtiger Ansprüche.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten sich trennen wollen und faire Bedingungen ausgehandelt werden. Arbeitnehmer sollten jedoch niemals unüberlegt unterschreiben. Besonders die Themen Abfindung, Arbeitslosengeld und Kündigungsschutz müssen sorgfältig geprüft werden. Eine rechtliche Beratung vor der Unterschrift ist der sicherste Weg, um finanzielle und berufliche Nachteile zu vermeiden.

Aktuelle Blogbeiträge zu diesem Thema:

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

Termin vereinbaren

Hinweis: Die Inhalte dieser Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Rechtsvorschriften und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an uns.