Eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt unter Umständen auch bei einer sehr langen Betriebszugehörigkeit und ohne vorherige Abmahnung. Entscheidend sind die Schwere der Äußerung, die konkrete Gesprächssituation, eine mögliche Provokation und das Verhalten des Arbeitnehmers nach dem Vorfall.
Inhalt
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die fristlose Kündigung eines seit mehr als 23 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers. Ausschlaggebend waren die gezielten Beleidigungen gegenüber den Geschäftsführern, die fehlende Einsicht und eine nicht erfolgte Entschuldigung.
Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Aktenzeichen: 3 Sa 244/16
Warum wurde der Arbeitnehmer wegen einer Beleidigung fristlos gekündigt?
Der Arbeitnehmer war seit Oktober 1992 als Gas- und Wasserinstallateur in einem kleinen Familienbetrieb beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er 62 Jahre alt und seit mehr als 23 Jahren für das Unternehmen tätig. Im Betrieb arbeiteten nur wenige Beschäftigte sowie mehrere Angehörige der Geschäftsführerfamilie.
Wie entstand der Konflikt mit den Geschäftsführern?
Ausgangspunkt war ein Gespräch über technische Probleme auf einer Baustelle. Der Arbeitnehmer empfand einzelne Antworten des ehemaligen Geschäftsführers als unsachlich und provozierend. Als er den Raum verlassen wollte, bezeichnete einer der Geschäftsführer die Auseinandersetzung sinngemäß als Kinderkram.
Am folgenden Morgen sprach der Arbeitnehmer den Vorfall erneut an. Dabei entstand ein Wortgefecht. Nach seinem eigenen Vortrag erklärte er mindestens, der ehemalige Geschäftsführer habe sich ihm gegenüber „wie ein Arsch“ verhalten. Der aktuelle Geschäftsführer sei auf dem besten Weg, seinem Vater den Rang abzulaufen.
Als der Geschäftsführer sinngemäß fragte, ob das Unternehmen als „soziale Arschlöcher“ dastehen solle, erwiderte der Arbeitnehmer, die Firma sei dies ohnehin bereits. Zudem forderte er die Geschäftsführung auf, ihn doch zu kündigen.
Warum verschärfte die fehlende Entschuldigung die Situation?
Die Geschäftsführer kündigten nicht sofort. Sie warteten zunächst drei Tage ab, ob der Arbeitnehmer von sich aus das Gespräch suchen und sich entschuldigen würde. Ein solcher Versuch erfolgte jedoch nicht.
Erst während des späteren Gerichtsverfahrens unternahm der Arbeitnehmer auf Anraten des Arbeitsgerichts einen Entschuldigungsversuch. Bis dahin vertrat er weiterhin die Auffassung, durch die Geschäftsführung provoziert worden zu sein. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis deshalb am 19. Februar 2016 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich.
Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung wirksam?
Eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung ist möglich, wenn die Äußerung eine erhebliche Ehrverletzung darstellt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Gericht hielt diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall für erfüllt.
Nach § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss zunächst geprüft werden, ob das Verhalten grundsätzlich als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist. Anschließend sind sämtliche Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen.
Wann überschreitet eine Äußerung die Grenze zur groben Beleidigung?
Nicht jede unhöfliche oder unangemessene Bemerkung rechtfertigt eine Kündigung. Maßgeblich sind Wortwahl, Gesprächssituation, betrieblicher Umgangston und eine mögliche Mitverursachung durch den Arbeitgeber. Auch die Stellung der beleidigten Person und die Intensität des Angriffs spielen eine Rolle.
Das Gericht wertete die Äußerungen des Arbeitnehmers als gezielten Frontalangriff auf den Geschäftsführer und dessen Vater. Es handelte sich nach seiner Bewertung nicht lediglich um Kritik am betrieblichen Verhalten. Die Aussagen griffen die Betroffenen vielmehr persönlich und erheblich in ihrer Ehre an.
Auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz) konnte sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich berufen. Diese schützt sachliche Kritik und auch überspitzte Äußerungen, nicht jedoch ohne Weiteres eine gezielte grobe Beschimpfung.
Lag ein entschuldbares Augenblicksversagen vor?
Das Gericht verneinte ein spontanes Augenblicksversagen. Zwischen dem angeblich provozierenden Gespräch am Vorabend und den Beleidigungen am folgenden Morgen lagen nahezu 16 Stunden. Der Arbeitnehmer hatte daher ausreichend Zeit, sich zu beruhigen und seine Kritik sachlich zu formulieren.
Auch die behaupteten Provokationen hielt das Gericht nicht für geeignet, die Äußerungen zu rechtfertigen. Weder der Hinweis auf die frühere Tätigkeit als Seemann noch die Bezeichnung des vorherigen Konflikts als Kinderkram überschritten nach Ansicht der Kammer die maßgeblichen Grenzen.
War vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
Eine vorherige Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann ein Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber das Verhalten zunächst hinnimmt und lediglich abmahnt.
Das Gericht berücksichtigte außerdem die fehlende Einsicht. Der Arbeitnehmer sah auch im Kammertermin nicht, dass er eine Grenze überschritten hatte. Deshalb bestand aus Sicht der Richter ein erhebliches Risiko weiterer vergleichbarer Pflichtverletzungen. Eine Abmahnung ließ keine nachhaltige Verhaltensänderung erwarten.
Was sollten Arbeitnehmer nach einer Beleidigung am Arbeitsplatz tun?
Arbeitnehmer sollten eine eskalierte Auseinandersetzung möglichst schnell sachlich aufarbeiten. Eine ernst gemeinte und zeitnahe Entschuldigung kann für die arbeitsrechtliche Bewertung erheblich sein. Sie beseitigt das Fehlverhalten zwar nicht, kann aber gegen eine negative Zukunftsprognose und einen endgültigen Vertrauensverlust sprechen.
Welche Bedeutung hat eine schnelle Entschuldigung?
Wer im Streit eine unangemessene Äußerung tätigt, sollte nicht abwarten, bis der Arbeitgeber reagiert. Eine glaubhafte Entschuldigung sollte das konkrete Verhalten benennen und erkennen lassen, dass die Grenzüberschreitung verstanden wurde. Rechtfertigungen oder neue Vorwürfe können ihre Wirkung dagegen abschwächen.
Im entschiedenen Fall fiel besonders ins Gewicht, dass die Geschäftsführer vor der Kündigung mehrere Tage auf eine Reaktion warteten. Der Arbeitnehmer ging dennoch nicht auf sie zu. Das Gericht wertete dies gemeinsam mit seiner fortbestehenden Uneinsichtigkeit zulasten des Arbeitnehmers.
Schützt eine lange Betriebszugehörigkeit vor einer fristlosen Kündigung?
Eine lange Betriebszugehörigkeit ist bei der Interessenabwägung wichtig, verhindert eine fristlose Kündigung aber nicht automatisch. Das Gericht berücksichtigte ausdrücklich das Alter von 62 Jahren, die mehr als 23-jährige Beschäftigungsdauer und die siebenmonatige ordentliche Kündigungsfrist.
Trotzdem überwogen nach seiner Bewertung die Interessen des Arbeitgebers. Besonders bedeutsam waren die persönliche Nähe in dem kleinen Familienbetrieb, die Schwere der Beleidigungen und das zerstörte Vertrauen. Den Beteiligten war es im Arbeitsalltag kaum möglich, einander auszuweichen.
Welche Frist gilt bei einer Kündigungsschutzklage?
Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung müssen Arbeitnehmer zeitnah prüfen, ob sie dagegen vorgehen. Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben.
Im konkreten Fall erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung am 23. Februar 2016 und erhob bereits am folgenden Tag Klage. Seine Klage blieb dennoch erfolglos, weil das Gericht die fristlose Kündigung aufgrund der besonderen Umstände für wirksam hielt.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang mit Sitz in Dortmund berät und vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere das Kündigungsrecht, Aufhebungsverträge und Abmahnungen. Darüber hinaus deckt die Kanzlei das gesamte Arbeitsrecht ab und unterstützt bei außergerichtlichen Verhandlungen ebenso wie in gerichtlichen Verfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja, eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Geschäftsführers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sind die konkrete Wortwahl, die Gesprächssituation, der betriebliche Umgangston und die Schwere der Ehrverletzung.
Die Beleidigung muss so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zusätzlich müssen alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden.
Nein, bei einer besonders schweren Beleidigung kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Das gilt vor allem, wenn der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen durfte, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten hinnehmen würde, und keine Verhaltensänderung zu erwarten ist.
Eine lange Betriebszugehörigkeit und ein höheres Lebensalter müssen bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Sie verhindern eine fristlose Kündigung jedoch nicht automatisch, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer ist und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört wurde.
Arbeitnehmer sollten den Vorfall möglichst schnell sachlich aufarbeiten und gegebenenfalls eine ernst gemeinte Entschuldigung aussprechen. Nach Zugang einer Kündigung sollte außerdem beachtet werden, dass eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen erhoben werden muss.
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Dieser Beitrag wurde unter Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und redaktionell verantwortet von Rechtsanwalt Van Hoang.
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