Wer vorsätzlich betriebliche E-Mails, Ordner oder Passwortlisten löscht, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Daten später wiederherstellen lassen oder der Arbeitgeber keinen konkreten wirtschaftlichen Schaden nachweist.
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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die außerordentliche Kündigung eines Buchhalters, der kurz vor seinem Ausscheiden mehrere dienstliche Ordner und eine Passworttabelle gelöscht hatte. Entscheidend war, dass er dem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Informationen entzogen und damit eine zentrale arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hatte.
Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2025, Aktenzeichen: 14 SLa 80/25
Warum führte das Löschen betrieblicher E-Mails zum Kündigungsstreit?
Der Arbeitnehmer war seit Dezember 2019 als Buchhalter bei einem Pflegeheimbetreiber beschäftigt. Innerhalb des Unternehmens bestanden enge familiäre und gesellschaftsrechtliche Verbindungen. Sein Vater war Geschäftsführer und Gesellschafter, während der Arbeitnehmer zeitweise selbst als Prokurist eingetragen war. Später traten neue Personen in die Geschäftsführung und den Gesellschafterkreis ein.
Welche Daten soll der Buchhalter gelöscht haben?
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts löschte der Arbeitnehmer am 20. und 26. Juni 2023 mehrere dienstliche Ordner aus seinem betrieblichen E-Mail-Postfach. Betroffen waren unter anderem die Kommunikation mit einer Dienstleisterin und Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Immobilie.
Außerdem wurde eine betriebliche Passworttabelle gelöscht. Ein Screenshot des Papierkorbs im E-Mail-Programm dokumentierte die Löschvorgänge. Hinzu kam eine frühere Anfrage des Arbeitnehmers, in der es um die Sicherung und Entfernung vorhandener E-Mails ging.
Warum überzeugte die Erklärung des Arbeitnehmers nicht?
Der Arbeitnehmer machte im Verfahren unterschiedliche Angaben. Zunächst erklärte er, Postfächer, Kalender, Kontakte und Drive-Ordner gesichert, gelöscht und anschließend wiederhergestellt zu haben. Später bestritt er, überhaupt dienstlichen E-Mail-Verkehr gelöscht zu haben. An anderer Stelle behauptete er, lediglich private Daten auf Anweisung entfernt zu haben.
Das Gericht bewertete diese Darstellung als widersprüchlich. Der Arbeitnehmer setzte sich nach Auffassung der Richter nicht konkret mit dem dokumentierten Inhalt des Papierkorbs auseinander. Da er die detaillierten Angaben des Arbeitgebers nicht ausreichend bestritt, behandelte das Gericht den Löschvorgang prozessual als zugestanden.
Rechtfertigt die Datenlöschung eine fristlose Kündigung?
Ja. Das unbefugte und vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten kann nach § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Das Landesarbeitsgericht hielt die Pflichtverletzung im konkreten Fall für so schwerwiegend, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden durfte.
Warum kommt es nicht auf einen endgültigen Datenverlust an?
Nach § 241 Abs. 2 BGB müssen Arbeitnehmer auf die Rechte und Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dem Unternehmen den Zugriff auf dienstliche Dateien nicht zu verwehren oder unmöglich zu machen.
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist deshalb nicht entscheidend, ob die gelöschten Daten später vollständig oder teilweise wiederhergestellt werden können. Ebenso wenig muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er die Dateien dringend benötigte oder durch die Löschung einen bezifferbaren Schaden erlitt. Maßgeblich ist bereits, dass der Beschäftigte die betrieblichen Daten eigenmächtig löschte und sie dadurch der Gefahr eines endgültigen Verlusts aussetzte.
Auch eine mögliche Strafbarkeit nach §§ 303a, 303b StGB (Strafgesetzbuch) war für die arbeitsrechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend. Eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag kann vorliegen, ohne dass zugleich sämtliche Voraussetzungen einer Straftat erfüllt sind.
Warum war keine vorherige Abmahnung erforderlich?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei steuerbarem Fehlverhalten zunächst prüfen, ob eine Abmahnung ausreicht. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn bereits im Voraus erkennbar ist, dass der Arbeitgeber das Verhalten keinesfalls hinnehmen wird.
Das Gericht ging davon aus, dass dem Buchhalter die Schwere seines Verhaltens bewusst sein musste. Er konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass sein Arbeitgeber die Löschung dienstlicher Ordner und einer Passworttabelle billigen würde. Deshalb schied auch eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel aus.
Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zudem die besondere Vertrauensstellung des Arbeitnehmers als Buchhalter. Hinzu kam eine frühere doppelte Erstattung von Tierarztkosten, die nach Auffassung des Gerichts ebenfalls pflichtwidrig war.
Was sollten Arbeitnehmer vor dem Löschen betrieblicher Daten beachten?
Beschäftigte sollten betriebliche E-Mails, Dateien, Ordner, Kontakte oder Zugangsdaten niemals eigenmächtig löschen. Das gilt besonders bei einem bevorstehenden Arbeitgeberwechsel, einer Freistellung oder einem bereits bestehenden Konflikt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dürfen private Inhalte aus einem dienstlichen Postfach entfernt werden?
Ob private Nachrichten gelöscht werden dürfen, hängt von den betrieblichen Regelungen und den konkreten Umständen ab. Selbst bei erlaubter Privatnutzung sollten Beschäftigte dienstliche und private Inhalte sorgfältig voneinander trennen.
Bestehen Zweifel, sollte vor einer Löschung eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers eingeholt und dokumentiert werden. Eine nur behauptete mündliche Zustimmung bietet wenig Schutz, wenn der Arbeitnehmer zugleich bestreitet, die betreffenden Daten überhaupt gelöscht zu haben. Auch das Anlegen einer privaten Sicherung rechtfertigt nicht automatisch die anschließende Entfernung betrieblicher Daten aus den Systemen des Arbeitgebers.
Wie sollten Arbeitnehmer auf einen Kündigungsvorwurf reagieren?
Nach einem Vorwurf der Datenlöschung sollten Arbeitnehmer keine vorschnellen oder wechselnden Erklärungen abgeben. Widersprüche können die eigene Position erheblich schwächen. Sinnvoll ist es, den Ablauf möglichst genau zu rekonstruieren und vorhandene Weisungen, Sicherungsprotokolle sowie die betriebliche IT-Kommunikation aufzubewahren.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Diese Frist folgt aus §§ 4, 13 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Wird sie versäumt, gilt grundsätzlich auch eine rechtlich angreifbare Kündigung als wirksam.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang mit Sitz in Dortmund berät und vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere das Kündigungsrecht, Aufhebungsverträge und Abmahnungen. Darüber hinaus deckt die Kanzlei das gesamte Arbeitsrecht ab und unterstützt bei außergerichtlichen Verhandlungen ebenso wie in gerichtlichen Verfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja, das unbefugte und vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Entscheidend sind die Schwere der Pflichtverletzung, die konkreten Umstände und die abschließende Interessenabwägung.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich darlegen, welche betrieblichen Daten gelöscht wurden und warum die Löschung eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Außerdem muss ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein.
Eine Wiederherstellung der Daten schließt eine Kündigung nicht automatisch aus. Bereits die eigenmächtige Entziehung des Zugriffs und die Gefahr eines endgültigen Datenverlusts können arbeitsrechtlich erheblich sein.
Eine Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Sie kann entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass der Arbeitgeber das Verhalten keinesfalls hinnehmen würde.
Betroffene sollten den Ablauf genau dokumentieren und vorhandene Weisungen, Sicherungsnachweise sowie relevante IT-Kommunikation sichern. Gegen eine schriftliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
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