Eine Betriebsratswahl ist nicht schon deshalb unwirksam oder nichtig, weil sich weniger Arbeitnehmer zur Wahl stellen, als nach der Betriebsgröße eigentlich Betriebsratssitze vorgesehen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: In solchen Fällen darf ein kleinerer Betriebsrat gewählt werden. Für Arbeitnehmer ist das wichtig, weil fehlende Kandidaten die Bildung eines Betriebsrats nicht automatisch verhindern.
Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024, Aktenzeichen: 7 ABR 26/23
Inhalt
Der Fall im Überblick
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Klinik mit regelmäßig rund 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Nach der gesetzlichen Staffel hätte dort grundsätzlich ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gewählt werden sollen. Der Wahlvorstand leitete die Betriebsratswahl ein und gab im Wahlausschreiben auch an, dass der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern bestehen solle.
Tatsächlich kandidierten aber nur drei Arbeitnehmerinnen für das Betriebsratsamt. Die Arbeitgeberin wollte deshalb erreichen, dass die Wahl abgebrochen wird. Sie argumentierte, ein Betriebsrat müsse in der gesetzlich vorgesehenen Größe gebildet werden. Ein kleinerer Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß und könne deshalb nicht wirksam entstehen.
Der Wahlvorstand setzte die Wahl dennoch fort. Bei der Wahl erhielten alle drei Kandidatinnen Stimmen. Anschließend wurde ein dreiköpfiger Betriebsrat bekanntgegeben und gebildet. Die Arbeitgeberin ging gerichtlich gegen diese Wahl vor und machte geltend, die Wahl sei nichtig, jedenfalls aber unwirksam.
Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hatte die Arbeitgeberin keinen Erfolg. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte sie. Das Gericht musste vor allem klären, ob eine Betriebsratswahl bei zu wenigen Kandidaten überhaupt durchgeführt werden darf und welche Größe der Betriebsrat dann haben kann.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Betriebsratswahl nicht nichtig war. Nach Auffassung des Gerichts steht es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich weniger Arbeitnehmer zur Wahl stellen, als nach der Betriebsgröße eigentlich Betriebsratsmitglieder vorgesehen sind. In einem solchen Fall muss die Betriebsratsgröße nach der gesetzlichen Staffel schrittweise reduziert werden, bis die Zahl der Kandidaten für ein Gremium mit ungerader Mitgliederzahl ausreicht.
Der Vorrang der Betriebsratsbildung
Das Gericht stellte deutlich heraus, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf die Bildung von Betriebsräten ausgerichtet ist. In betriebsratsfähigen Betrieben sollen Betriebsräte gewählt werden. Dieses Grundprinzip darf nicht dadurch leer laufen, dass sich zwar Kandidaten finden, ihre Zahl aber nicht für die eigentlich vorgesehene Größe des Gremiums ausreicht.
Die gesetzliche Größe des Betriebsrats richtet sich zwar grundsätzlich nach der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Diese Staffel soll sicherstellen, dass der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft angemessen vertreten kann. Das bedeutet aber nicht, dass ein kleinerer Betriebsrat von vornherein ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass überhaupt eine Arbeitnehmervertretung entstehen kann.
Das Bundesarbeitsgericht sah deshalb eine Regelungslücke. Das Gesetz regelt ausdrücklich den Fall, dass nicht genügend wählbare Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind. Nicht ausdrücklich geregelt ist dagegen der Fall, dass zwar genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden wären, sich aber zu wenige zur Wahl stellen. Diese Lücke schloss das Gericht zugunsten der Betriebsratsbildung.
Ein kleinerer Betriebsrat ist nicht automatisch funktionsunfähig
Die Arbeitgeberin hatte unter anderem eingewandt, ein zu kleiner Betriebsrat sei nicht ausreichend arbeitsfähig. Dies überzeugte das Bundesarbeitsgericht nicht. Die gesetzliche Staffel bildet zwar typischerweise den Arbeitsaufwand eines Betriebsrats ab. Daraus folgt aber nicht, dass ein kleineres Gremium seine Aufgaben überhaupt nicht erfüllen kann.
Das Gericht betonte, dass auch ein kleinerer Betriebsrat betriebsverfassungsrechtlich arbeiten kann. Die Mitglieder müssen dann unter Umständen stärker entlastet werden, wenn die Betriebsratsarbeit dies erfordert. Auch bei einem Betriebsrat in regulärer Größe können praktische Schwierigkeiten auftreten, etwa wenn nur wenige Ersatzmitglieder vorhanden sind. Solche Probleme führen nicht automatisch dazu, dass das Gremium unwirksam wäre.
Wichtig ist außerdem die ungerade Zahl der Mitglieder. Ein Betriebsrat soll Entscheidungen mit klaren Mehrheiten treffen können. Deshalb wird bei zu wenigen Kandidaten nicht einfach irgendeine beliebige Größe gebildet. Vielmehr wird in der gesetzlichen Staffel so weit zurückgegangen, bis eine passende ungerade Mitgliederzahl erreicht wird.
Keine Pflicht zur Nachfrist für weitere Kandidaten
Das Bundesarbeitsgericht sah auch keinen Nichtigkeitsgrund darin, dass der Wahlvorstand keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge gesetzt hatte. Eine solche Nachfrist dient nach der Wahlordnung vor allem dem Fall, dass überhaupt keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Dann soll verhindert werden, dass eine Wahl mangels Kandidaten gar nicht stattfinden kann.
Anders liegt es, wenn es eine gültige Vorschlagsliste gibt, aber weniger Kandidaten als ursprünglich vorgesehene Sitze. In diesem Fall findet die Wahl gerade statt. Der Wahlvorstand muss die Wahl also nicht abbrechen und auch nicht zwingend eine zusätzliche Frist setzen, nur um weitere Kandidaten zu gewinnen.
Für die konkrete Klinik bedeutete das: Statt eines siebenköpfigen Betriebsrats durfte ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden. Die Wahl war deshalb nicht nichtig. Die Arbeitgeberin konnte die Existenz dieses Betriebsrats nicht mit dem Argument beseitigen, es hätten zu wenige Personen kandidiert.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?
Die Entscheidung stärkt Arbeitnehmer, die in ihrem Betrieb einen Betriebsrat gründen oder erhalten möchten. Gerade in kleineren und mittleren Betrieben scheitert die Betriebsratswahl oft nicht am Interesse der Belegschaft, sondern daran, dass sich nur wenige Beschäftigte offen als Kandidaten zur Verfügung stellen. Das kann viele Gründe haben: Unsicherheit, Zeitaufwand, Sorge vor Konflikten oder fehlende Erfahrung mit Betriebsratsarbeit.
Nach dieser Entscheidung ist klar: Eine Betriebsratswahl muss nicht scheitern, nur weil sich weniger Kandidaten finden als Betriebsratssitze vorgesehen sind. Arbeitnehmer können also auch dann einen wirksamen Betriebsrat wählen, wenn die Kandidatenzahl nicht für die rechnerisch vorgesehene Größe reicht. Das ist besonders wichtig in Betrieben, in denen die Wahl eines Betriebsrats auf Widerstand stößt oder Beschäftigte zurückhaltend sind.
Praktisch relevant ist die Entscheidung etwa in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern, in denen eigentlich sieben Betriebsratsmitglieder vorgesehen sind, aber nur drei Personen kandidieren. Ebenso kann sie Bedeutung haben, wenn in einem kleineren Betrieb statt fünf Mitgliedern nur drei Kandidaten zur Verfügung stehen. Entscheidend bleibt, dass die Wahl ordnungsgemäß eingeleitet wird und genügend Kandidaten für eine zulässige kleinere Gremiengröße vorhanden sind.
Arbeitnehmer sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Betriebsratswahl unmöglich ist. Wenn sich nur wenige Kandidaten finden, lohnt sich eine genaue Prüfung. Der Wahlvorstand sollte sauber dokumentieren, wie viele Wahlvorschläge eingereicht wurden und welche Betriebsratsgröße sich daraus ergibt. Fehler im Wahlverfahren können zwar weiterhin problematisch sein, der bloße Kandidatenmangel verhindert die Wahl aber nicht automatisch.
Die Entscheidung zeigt auch: Arbeitgeber können eine Betriebsratswahl nicht allein deshalb stoppen lassen, weil die Zahl der Kandidaten niedriger ist als die ursprünglich vorgesehene Sitzanzahl. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Sicherheit bei der Betriebsratsgründung. Wer Verantwortung übernehmen möchte, muss nicht warten, bis sich genügend Kollegen für ein größeres Gremium finden.
Gleichzeitig ersetzt das Urteil keine sorgfältige Vorbereitung der Wahl. Wahlvorstand, Wahlausschreiben, Vorschlagslisten und Bekanntmachungen müssen weiterhin stimmen. Gerade bei Konflikten mit dem Arbeitgeber ist es wichtig, formale Fehler zu vermeiden. Eine rechtliche Begleitung kann helfen, die Wahl rechtssicher zu strukturieren und unnötige Angriffspunkte zu vermeiden.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit im Arbeitsrecht. Dazu gehören auch Fragen rund um die Betriebsratswahl, den Schutz engagierter Arbeitnehmer und Konflikte im Zusammenhang mit betrieblicher Interessenvertretung. Wer eine Betriebsratswahl vorbereiten möchte oder sich gegen Druck im Betrieb wehren muss, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
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