Entgeltfortzahlung nach Schönheitsoperation

Arbeitnehmer haben bei Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt aber nicht grenzenlos. Wer eine Arbeitsunfähigkeit selbst verursacht, kann den Anspruch verlieren. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dies bei einer späteren Folgeoperation nach einer ästhetischen Brustoperation deutlich gemacht. Zusätzlich zeigt das Urteil, dass eine Krankschreibung nach einer Eigenkündigung kritisch geprüft werden kann, wenn sie zeitlich genau zur verbleibenden Arbeitspflicht passt.

Anmerkung zu ArbG Koblenz, Urteil vom 26.11.2025, Aktenzeichen: 7 Ca 3490/24

Der Fall im Überblick

Die Arbeitnehmerin hatte sich bereits im Jahr 2013 einer Bruststraffung mit dem Einsetzen von Implantaten unterzogen. Später kam es zu gesundheitlichen Problemen. Nach einer Entzündung wurde ein Implantat im Jahr 2015 entfernt und korrigiert. In den folgenden Jahren traten Schmerzen auf, außerdem verformten sich die Implantate.

Im Jahr 2024 verschlechterte sich der Zustand deutlich. Bei der Arbeitnehmerin wurde eine ausgeprägte Kapselfibrose an der rechten Brust festgestellt. Außerdem bestand der Verdacht, dass das Implantat beschädigt war. Die Arbeitnehmerin ließ sich deshalb operieren und war vom 24. September bis zum 1. November 2024 arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung.

Später kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis selbst ordentlich zum Jahresende. Kurz danach wurde sie erneut krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deckten den Zeitraum bis zum letzten Arbeitstag vor den Betriebsferien ab. Auch für diese Zeit verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin vor Gericht Entgeltfortzahlung für die Zeiträume im Herbst und Dezember 2024.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts bestand weder für die Arbeitsunfähigkeit nach der Operation noch für die spätere Krankschreibung im Dezember ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend waren dabei zwei unterschiedliche Gesichtspunkte: Zum einen sah das Gericht die Folgen der ästhetischen Operation als selbstverschuldet an. Zum anderen hielt es den Beweiswert der späteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für erschüttert.

Kein Anspruch bei selbst verursachter Arbeitsunfähigkeit

Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Voraussetzung ist aber, dass den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Das Gericht stellte deshalb darauf ab, ob die spätere Operation im Jahr 2024 auf einem Risiko beruhte, das die Arbeitnehmerin durch den früheren Eingriff selbst gesetzt hatte.

Nach den Feststellungen des Gerichts war die Operation im Jahr 2024 medizinisch erforderlich. Das half der Arbeitnehmerin jedoch nicht. Denn die spätere Behandlung beruhte auf der früheren Brustoperation mit Implantaten. Das Gericht ging davon aus, dass dieser ursprüngliche Eingriff medizinisch nicht notwendig war. Die Arbeitnehmerin habe damit das Risiko späterer Komplikationen selbst übernommen.

Das Gericht betonte, dass diese Bewertung nicht nur die erste Ausfallzeit nach einem ästhetischen Eingriff betrifft. Sie kann sich auch auf spätere Folgeoperationen erstrecken. Wenn sich Jahre später ein typisches Risiko des freiwilligen Eingriffs verwirklicht, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch weiterhin ausgeschlossen sein. Gerade bei Implantaten sah das Gericht die Kapselfibrose als ein Risiko, das mit dem ursprünglichen Eingriff verbunden war.

Krankschreibung nach Eigenkündigung genau geprüft

Auch für Dezember bekam die Arbeitnehmerin keine Entgeltfortzahlung. Sie hatte zwar Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Normalerweise haben solche Bescheinigungen einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber müssen eine Krankschreibung daher grundsätzlich ernst nehmen und können sie nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ignorieren.

Im konkreten Fall sah das Gericht solche Anhaltspunkte jedoch als gegeben an. Die Arbeitnehmerin hatte kurz zuvor selbst gekündigt. Die Krankschreibung begann wenige Tage später und reichte faktisch bis zum Ende ihrer Arbeitspflicht vor den Betriebsferien. Für das Gericht passte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit damit auffällig genau zur verbleibenden Zeit im Betrieb. In der Rechtsprechung ist das ein häufig auftretender Fall und somit quasi ein gefestigtes Indiz.

Wenn der Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert ist, genügt die Bescheinigung allein nicht mehr. Dann muss der Arbeitnehmer genauer darlegen und beweisen, welche Erkrankung vorlag und warum er seine Arbeit nicht ausüben konnte. Allgemeine Angaben zu Belastung, Erschöpfung oder Konflikten am Arbeitsplatz reichen dafür nicht aus. Das Gericht verlangte konkrete gesundheitliche Beschwerden, ihre Intensität und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Die Beweisaufnahme überzeugte das Gericht nicht. Der behandelnde Arzt konnte kein hinreichend konkretes Krankheitsbild schildern. Er stützte sich im Wesentlichen auf Angaben der Arbeitnehmerin zu Konflikten im Arbeitsverhältnis und auf eine allgemeine psychische Belastung. Für die späteren Folgebescheinigungen hatte er die Arbeitnehmerin nicht erneut untersucht und auch nicht persönlich mit ihr gesprochen. Aus Sicht des Gerichts belegte das keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil zeigt zunächst: Nicht jede ärztlich behandelte Erkrankung führt automatisch zu Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer sollten besonders vorsichtig sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit auf einem freiwilligen ästhetischen Eingriff beruht. Das gilt nicht nur für die unmittelbare Erholungszeit nach der Operation. Auch spätere Komplikationen können problematisch werden, wenn sie auf den früheren Eingriff zurückgehen.

Praktisch wichtig ist die Abgrenzung zwischen medizinisch notwendiger Behandlung und rein ästhetischer Veränderung. Wer sich aus medizinischen Gründen operieren lässt, steht anders da als jemand, der sich aus rein kosmetischen Gründen einem Eingriff unterzieht. Entscheidend wird häufig sein, ob eine echte medizinische Indikation bestand und ob diese im Streitfall nachvollziehbar belegt werden kann. Arbeitnehmer sollten deshalb ärztliche Unterlagen sorgfältig aufbewahren, wenn der Eingriff nicht nur ästhetische Gründe hatte.

Das Urteil betrifft außerdem Krankschreibungen rund um eine Kündigung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt zwar ein wichtiges Beweismittel. Sie verliert aber an Überzeugungskraft, wenn sie unmittelbar nach einer Kündigung beginnt und genau bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum letzten Arbeitstag reicht. Das gilt nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern auch bei einer Eigenkündigung.

Arbeitnehmer sollten deshalb wissen: Wer nach einer Kündigung tatsächlich erkrankt, darf sich selbstverständlich krankschreiben lassen. Im Streitfall sollte aber nachvollziehbar dokumentiert sein, welche Beschwerden bestanden und warum die Arbeit nicht möglich war. Besonders bei psychischen Belastungen oder Konflikten im Betrieb kommt es auf konkrete medizinische Feststellungen an. Eine bloße Beschreibung eines schwierigen Arbeitsverhältnisses ersetzt kein Krankheitsbild.

Besondere Vorsicht ist bei Folgebescheinigungen geboten. Wenn ein Arzt die Krankschreibung ohne Untersuchung und ohne persönliches Gespräch verlängert, kann das im Prozess erhebliche Probleme verursachen. Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass Verlängerungen medizinisch sauber begründet werden. Das schützt nicht nur den Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern vermeidet auch unnötige Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Für die Praxis bedeutet das Urteil aber nicht, dass Arbeitgeber jede Krankschreibung nach einer Kündigung ablehnen dürfen. Sie brauchen konkrete Umstände, die Zweifel begründen. Ein bloßes Misstrauen reicht nicht. Sobald solche Umstände vorliegen, müssen Arbeitnehmer jedoch mehr vortragen als nur die Bescheinigung. Dann kommt es auf eine verständliche, konkrete und medizinisch nachvollziehbare Darstellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit bei Fragen zur Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit und Kündigung. Gerade wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert, sollten Arbeitnehmer früh prüfen lassen, ob die Ablehnung rechtlich trägt. Häufig hängt der Anspruch von Details ab, etwa vom Grund der Erkrankung, vom zeitlichen Ablauf und von der Aussagekraft ärztlicher Bescheinigungen. Die Kanzlei Hoang ordnet die Situation rechtlich ein und hilft dabei, Ansprüche im Arbeitsrecht klar und zielgerichtet geltend zu machen.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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