Krankschreibung nach Kündigung: Lohn in Gefahr

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Arbeitnehmer ein wichtiges Beweismittel. Sie schützt aber nicht in jedem Fall automatisch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert sein kann, wenn sie nahezu passgenau nach einer Kündigung beginnt und die verbleibenden Arbeitstage abdeckt. Arbeitnehmer sollten deshalb wissen: Wird die Arbeitsunfähigkeit angezweifelt, kann es darauf ankommen, ob sie ihre Erkrankung konkret und nachvollziehbar belegen können.

Anmerkung zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2025, Aktenzeichen: 11 SLa 222/25

Der Fall im Überblick

Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Juni 2024 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Am 7. Oktober 2024 erhielt er die Kündigung zum 21. Oktober 2024. Eine Kündigungsschutzklage erhob er nicht. Am Folgetag, dem 8. Oktober 2024, hielt er sich zumindest kurz auf einer Baustelle auf und verließ diese im Laufe des Tages. Anschließend legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. Oktober bis zum 18. Oktober 2024 auswies.

Der Arbeitgeber zahlte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung und nahm in der Oktoberabrechnung einen Lohnabzug vor. Zur Begründung berief er sich darauf, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Aus seiner Sicht sprach insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankmeldung gegen eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, dem 21. Oktober 2024, nicht mehr zur Arbeit erschien und für diesen Tag keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte.

Der Arbeitnehmer verlangte den einbehaltenen Betrag gerichtlich zurück. Er trug vor, er sei tatsächlich krank gewesen und habe unter Erschöpfung, Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten. Sein Arzt habe ihm Ruhe empfohlen. Außerdem meinte er, am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erscheinen zu müssen, weil ihm nach Rückgabe der Arbeitsmittel mitgeteilt worden sei, er brauche nicht mehr zu kommen. Das Arbeitsgericht gab ihm zunächst Recht. In der Berufung entschied das LAG Düsseldorf jedoch anders.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer erhielt die verlangte Entgeltfortzahlung nicht. Nach Ansicht des Gerichts konnte er nicht beweisen, dass er vom 8. Oktober bis zum 18. Oktober 2024 tatsächlich arbeitsunfähig krank war. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte dafür in diesem konkreten Fall nicht mehr aus.

Warum die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genügte

Grundsätzlich hat eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Arbeitnehmer erfüllen ihre Nachweispflicht im Normalfall durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Arbeitgeber können eine Krankschreibung deshalb nicht einfach pauschal bestreiten. Sie müssen konkrete Umstände darlegen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Solche Umstände sah das Gericht hier als gegeben an. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer am 7. Oktober 2024 zu. Die Arbeitsunfähigkeit begann am Folgetag und endete kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Zwar deckte die Bescheinigung nicht den allerletzten Kalendertag des Arbeitsverhältnisses ab. Aus Sicht des Gerichts kam es aber entscheidend darauf an, dass die Bescheinigung nahezu die aus Sicht des Arbeitnehmers noch relevanten Arbeitstage erfasste. Dass zwischen Kündigung und Krankschreibung weniger als 24 Stunden lagen, verstärkte die Zweifel.

Das Gericht stellte dabei nicht schematisch auf eine starre Frist ab. Entscheidend war die Gesamtschau. Die Krankmeldung erfolgte unmittelbar nach Zugang der Kündigung. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passte zeitlich fast genau zur restlichen Beschäftigungsdauer. Zudem erschien der Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht und legte für diesen Tag keine weitere Bescheinigung vor. Diese Umstände reichten aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Was nach Erschütterung des Beweiswerts gilt

Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, verliert der Arbeitnehmer den Prozess nicht automatisch. Er muss dann aber wieder vollständig darlegen und beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Dafür genügt nicht mehr allein der Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung. Er muss nachvollziehbar schildern, welche Erkrankung vorlag, welche Beschwerden bestanden und weshalb diese Beschwerden die konkrete Arbeit unmöglich machten.

Der Arbeitnehmer hatte zwar zu seinen Beschwerden vorgetragen. Er nannte Erschöpfung, Kopfschmerzen, Übelkeit und allgemeines Unwohlsein. Das Gericht hielt diesen Vortrag auch nicht von vornherein für unzureichend. Entscheidend war aber die anschließende Beweisaufnahme. Der behandelnde Arzt wurde als Zeuge vernommen. Seine Aussage überzeugte das Gericht nicht davon, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Zeitraum bestand.

Der Arzt konnte sich an wesentliche Einzelheiten nicht erinnern. Er bestätigte weder die vom Arbeitnehmer behaupteten Kopfschmerzen und die Übelkeit noch ein Burnout. Er hatte den Arbeitnehmer nur sehr kurz gesehen, keine körperliche Untersuchung vorgenommen und dessen konkrete berufliche Tätigkeit nicht erfragt. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich daraus keine tragfähige Grundlage, um die Arbeitsunfähigkeit sicher festzustellen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer nach einer Kündigung krank wird, verliert nicht automatisch seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Krankheit kann selbstverständlich auch unmittelbar nach einer Kündigung eintreten. Gerade Kündigungen können psychisch belasten und gesundheitliche Beschwerden verstärken. Trotzdem kann der zeitliche Zusammenhang problematisch werden, wenn die Krankschreibung nahezu exakt die verbleibende Kündigungsfrist oder die noch erwarteten Arbeitstage abdeckt.

Arbeitnehmer sollten in solchen Situationen besonders sorgfältig handeln. Wichtig ist, dem Arzt die Beschwerden konkret zu schildern und auch die berufliche Tätigkeit zu erklären. Es macht einen Unterschied, ob jemand körperlich schwer arbeitet, im Büro tätig ist oder eine besonders belastende Tätigkeit ausübt. Der Arzt muss beurteilen können, ob die konkrete Arbeit wegen der Erkrankung nicht mehr möglich oder medizinisch nicht zumutbar ist.

Praktisch wichtig ist auch die Dokumentation. Arbeitnehmer sollten sich notieren, wann welche Beschwerden begonnen haben, welche Symptome bestanden und welche ärztlichen Empfehlungen ausgesprochen wurden. Das gilt besonders bei psychischen oder allgemeinen Beschwerden wie Erschöpfung, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen oder Übelkeit. Solche Beschwerden sind oft schwerer nachweisbar als sichtbare Verletzungen. Umso wichtiger ist eine nachvollziehbare Schilderung.

Auch das Verhalten nach Ablauf der Krankschreibung kann eine Rolle spielen. Wer am nächsten Arbeitstag ohne klare Freistellung nicht erscheint, riskiert zusätzliche Zweifel. Wenn unklar ist, ob eine Freistellung vorliegt, sollte dies möglichst schriftlich geklärt werden. Eine mündliche Aussage eines Vorgesetzten kann später schwer zu beweisen sein. Gerade nach einer Kündigung sollten Arbeitnehmer daher nicht allein auf informelle Absprachen vertrauen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil vor allem: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel, aber sie ist nicht unangreifbar. Je auffälliger der zeitliche Zusammenhang zur Kündigung ist, desto wichtiger wird der konkrete medizinische und tatsächliche Hintergrund. Wer tatsächlich krank ist, sollte sich davon nicht abschrecken lassen. Er sollte aber frühzeitig darauf achten, dass die Erkrankung sauber dokumentiert und im Streitfall nachvollziehbar erklärt werden kann.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigung, Krankheit, Entgeltfortzahlung und ausstehenden Lohnansprüchen. Gerade wenn Arbeitgeber die Zahlung mit dem Hinweis auf angebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit verweigern, kommt es auf eine präzise rechtliche Einordnung an. Arbeitnehmer sollten früh prüfen lassen, ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung tatsächlich verweigern darf oder ob der Anspruch weiterhin durchsetzbar ist.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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