In diesem arbeitsrechtlichen Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen darf, weil dieser eine online ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Der Arbeitnehmer hatte sich krankgemeldet und ein Attest genutzt, das er über eine Internetplattform ohne persönlichen Kontakt zu einem Arzt erhalten hatte. Der Arbeitgeber zweifelte daraufhin an der Echtheit und Zuverlässigkeit der Krankmeldung und kündigte das Arbeitsverhältnis.
Das Gericht musste klären, ob dieses Verhalten des Arbeitnehmers einen so schweren Pflichtverstoß darstellt, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist. Das Urteil ist für Arbeitnehmer besonders wichtig, weil digitale Gesundheitsangebote immer häufiger genutzt werden. Viele Beschäftigte wissen nicht, dass bestimmte Online-Krankschreibungen arbeitsrechtlich problematisch sein können. Die Entscheidung zeigt deutlich, welche Risiken bestehen, wenn Krankmeldungen nicht auf einem echten ärztlichen Kontakt beruhen.
Inhaltsverzeichnis
Urteilsdaten
| Gericht | Landesarbeitsgericht Hamm |
| Aktenzeichen | 14 SLa 145/25 |
| Entscheidungsdatum | 05.09.2025 |
| Vorinstanz | Arbeitsgericht Dortmund |
| Urteil der Vorinstanz | Urteil vom 08.01.2025 |
| Aktenzeichen Vorinstanz | 9 Ca 3671/24 |
| Relevante Vorschrift | § 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) |
Sachverhalt
Der Kläger war seit mehreren Jahren bei seinem Arbeitgeber als IT-Consultant beschäftigt. Im August meldete er sich für mehrere Tage krank und reichte dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Diese Bescheinigung hatte er nicht nach einem Arztbesuch erhalten, sondern über eine kostenpflichtige Internetseite. Dort musste er lediglich einen Online-Fragebogen ausfüllen, ohne persönlich, telefonisch oder per Video mit einer Ärztin oder einem Arzt zu sprechen.
Die ausgestellte Bescheinigung sah äußerlich wie eine gewöhnliche Krankschreibung aus. Für den Arbeitgeber war zunächst nicht erkennbar, dass kein echter Arztkontakt stattgefunden hatte. Der Arbeitnehmer erhielt für den Zeitraum seine Vergütung weiter, da er ordnungsgemäß eine Krankmeldung vorgelegt hatte. Erst später kamen beim Arbeitgeber Zweifel auf, ob diese Bescheinigung den üblichen Anforderungen entsprach.
Der Arbeitgeber versuchte daraufhin, über die Krankenkasse eine elektronische Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Dieser Versuch blieb erfolglos, was den Verdacht weiter verstärkte. Der Arbeitgeber sprach den Arbeitnehmer auf die Zweifel an und schlug vor, die betroffenen Tage stattdessen als Urlaub zu behandeln. Der Arbeitnehmer stimmte diesem Vorgehen zunächst zu.
Kurz darauf entschied sich der Arbeitgeber dennoch zu einer Kündigung. Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage. Er trug vor, tatsächlich krank gewesen zu sein und davon ausgegangen zu sein, dass die Online-Bescheinigung ausreichend sei.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer in erster Instanz Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber legte jedoch Berufung ein. In der zweiten Instanz musste das Landesarbeitsgericht Hamm abschließend entscheiden, ob die fristlose Kündigung rechtmäßig war.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Er habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die den Eindruck erweckte, sie beruhe auf einer ärztlichen Untersuchung, obwohl tatsächlich kein Arztkontakt stattgefunden hatte. Dieses Verhalten bewertete das Gericht als Täuschung des Arbeitgebers.
Entscheidend war für die Richter, dass der Arbeitnehmer wusste, wie die Bescheinigung zustande gekommen war. Ihm war klar, dass er lediglich einen Fragebogen ausgefüllt hatte und keine ärztliche Untersuchung erfolgt war. Trotzdem nutzte er die Bescheinigung, um seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dadurch habe er das Vertrauen des Arbeitgebers erheblich verletzt.
Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war. Selbst wenn eine Erkrankung vorgelegen hätte, sei der Weg der Krankmeldung problematisch gewesen. Arbeitgeber dürfen darauf vertrauen, dass eine vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer echten ärztlichen Einschätzung beruht. Wird dieses Vertrauen bewusst missbraucht, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht nicht für erforderlich. Bei schweren Vertrauensverstößen könne ein Arbeitgeber sofort kündigen, ohne dem Arbeitnehmer zuvor eine Warnung auszusprechen. Die Richter waren der Ansicht, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Deshalb war auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung rechtlich nicht mehr entscheidend.
Das Urteil macht deutlich, dass Online-Krankschreibungen ohne echten Arztkontakt ein erhebliches arbeitsrechtliches Risiko darstellen. Arbeitnehmer sollten sehr genau prüfen, ob eine solche Bescheinigung den üblichen Anforderungen entspricht. Das Gericht setzte mit dieser Entscheidung ein klares Signal für den Schutz des Vertrauensverhältnisses im Arbeitsrecht.
Zusammenfassung
Eine online ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt kann einen schweren Vertrauensbruch darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das können wir für Sie tun
Haben Sie Probleme wegen einer Krankmeldung oder hat Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geäußert? Droht Ihnen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung wegen einer angeblich unzulässigen Krankschreibung? Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitnehmer bundesweit im Arbeitsrecht. Wir prüfen Ihre Situation sorgfältig, klären Ihre Rechte und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber – außergerichtlich und vor Gericht. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, wenn es um Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung oder Streitigkeiten rund um Krankmeldungen geht.
Bildnachweis: Foto von KATRIN BOLOVTSOVA


