Eine Kündigung während der Ausbildung ist für Auszubildende oft ein Schock. Doch nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis zulässig ist, welche Rechte Auszubildende haben und wie sie sich erfolgreich dagegen wehren können. Verständlich erklärt für Arbeitnehmer, Azubis und Betriebsräte – mit praxisnahen Tipps für den Ernstfall.
Inhaltsverzeichnis
Kündigung im Ausbildungsverhältnis – Rechte und Pflichten für Auszubildende
Eine Ausbildung ist der Start ins Berufsleben – sie soll Sicherheit, Perspektive und Qualifikation bieten. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn der Ausbilder plötzlich eine Kündigung ausspricht. Viele Auszubildende wissen in dieser Situation nicht, ob eine Kündigung überhaupt erlaubt ist, welche Fristen gelten und welche Schritte sie einleiten können. Das Arbeitsrecht stellt Auszubildende unter einen besonderen Schutz, denn sie gelten als besonders schutzwürdig. Im Unterschied zu einem normalen Arbeitsverhältnis ist eine Kündigung während der Ausbildung nur in engen Ausnahmefällen möglich. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, die typischen Gründe und die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten für Auszubildende, wenn sie eine Kündigung erhalten haben.
Besonderer Kündigungsschutz in der Ausbildung
Das Ausbildungsverhältnis ist kein normales Arbeitsverhältnis. Es dient in erster Linie der beruflichen Ausbildung und nicht der Arbeitsleistung. Deshalb sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen besonders starken Kündigungsschutz für Auszubildende vor. Nach der sogenannten Probezeit kann der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb ist danach grundsätzlich ausgeschlossen. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass junge Menschen ihre Ausbildung ohne berechtigten Anlass verlieren. Auch der Auszubildende selbst kann das Ausbildungsverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich kündigen, etwa wenn er die Ausbildung in einem anderen Beruf fortsetzen möchte.
In der Praxis bedeutet das: Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann wirksam, wenn ein gravierender Pflichtverstoß des Auszubildenden vorliegt – beispielsweise wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, schwere Beleidigungen oder Diebstahl. Selbst dann muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung meist eine Abmahnung aussprechen, um dem Azubi Gelegenheit zur Besserung zu geben. Wird diese Voraussetzung nicht beachtet, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Die Probezeit als rechtlich besondere Phase
Während der Probezeit gelten andere Regeln. Diese Phase dient beiden Seiten dazu, festzustellen, ob die Ausbildung zueinander passt. Die Probezeit muss laut Gesetz mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Innerhalb dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine Frist muss dabei nicht eingehalten werden.
Trotzdem sind auch hier Grenzen gesetzt. Eine Kündigung während der Probezeit darf nicht willkürlich oder aus diskriminierenden Gründen erfolgen. Kündigungen wegen Geschlecht, Religion, Herkunft, Schwangerschaft oder Behinderung sind unzulässig. Wenn der Verdacht besteht, dass eine Kündigung auf solchen Motiven beruht, kann sie erfolgreich angefochten werden.
Für Auszubildende ist es wichtig, das Datum des Beginns und des Endes der Probezeit genau zu kennen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund möglich – die Umwandlung in ein normales Arbeitsverhältnis mit Kündigungsfrist tritt also nicht ein.
Fristlose Kündigung während der Ausbildung
Eine fristlose Kündigung im Ausbildungsverhältnis ist nur zulässig, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Typische Beispiele sind Diebstahl, grobe Beleidigungen, körperliche Angriffe oder wiederholtes, beharrliches Arbeitsverweigern.
Doch auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss den Einzelfall sorgfältig prüfen und den Auszubildenden vorher anhören. Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgen und den konkreten Kündigungsgrund enthalten. Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam. Zwischen dem Vorfall und der Kündigung darf zudem nicht zu viel Zeit vergehen. Wartet der Arbeitgeber zu lange, verliert er das Recht zur fristlosen Kündigung, weil das Vertrauen dann als wiederhergestellt gilt.
Für Auszubildende bedeutet das: Selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen sollten sie die Kündigung genau prüfen lassen. Häufig werden Formfehler gemacht oder die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein und zu einer Fortsetzung der Ausbildung oder zu einer Abfindung führen.
Kündigung durch den Auszubildenden
Auch Auszubildende haben das Recht, ihre Ausbildung zu beenden – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Während der Probezeit kann der Azubi jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung ganz aufgeben oder in einem anderen Beruf fortsetzen möchte.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund genau benennen. Wer einfach „kündigt“, ohne diese Angaben zu machen, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist. Eine fristlose Kündigung durch den Azubi ist ebenfalls möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel bei wiederholter sexueller Belästigung, ausbleibender Vergütung oder grober Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Ausbilder.
In solchen Fällen sollten Auszubildende Beweise sichern, also etwa Gesprächsnotizen, Nachrichten oder Zeugen, und sich rechtlich beraten lassen, bevor sie das Schreiben abgeben. Eine voreilige Eigenkündigung kann sich negativ auf spätere Ansprüche wie Arbeitslosengeld oder Schadensersatz auswirken.
Beteiligung des Betriebsrats und der Jugendvertretung
In Betrieben mit Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung spielt die Interessenvertretung eine wichtige Rolle. Vor jeder Kündigung eines Auszubildenden muss der Betriebsrat angehört werden. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sollte informiert werden, um gegebenenfalls Unterstützung zu leisten.
Für Auszubildende lohnt es sich, frühzeitig Kontakt zur JAV oder zum Betriebsrat aufzunehmen, wenn sich Konflikte mit dem Ausbilder abzeichnen. Häufig lassen sich Missverständnisse oder Probleme mit moderierenden Gesprächen lösen, bevor es zu einer Kündigung kommt. Sollte es dennoch zur Kündigung kommen, können Betriebsrat und JAV bei der rechtlichen Einschätzung und bei der Suche nach einer Weiterbeschäftigung helfen.
Vorgehen bei einer Kündigung
Wer als Auszubildender eine Kündigung erhält, sollte schnell handeln. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Kündigung schriftlich vorliegt und ob ein konkreter Kündigungsgrund genannt ist. Mündliche oder unklare Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam.
Anschließend sollte unverzüglich ein Anwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
In einigen Bundesländern – zum Beispiel in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Bayern – ist vor einer Klage gegen eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis zunächst eine Schlichtungsstelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anzurufen. Diese soll den Konflikt außergerichtlich klären und eine Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbilder ermöglichen. Erst wenn die Schlichtung erfolglos bleibt oder keine Einigung zustande kommt, kann der Fall vor Gericht gebracht werden.
Gerade weil die Zuständigkeit und das Verfahren je nach Kammer und Beruf unterschiedlich sind, ist es besonders wichtig, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob eine Schlichtungsstelle vorgeschaltet werden muss, welche Fristen gelten und welche Schritte konkret zu unternehmen sind.
Auch die Agentur für Arbeit sollte umgehend informiert werden, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu riskieren. Viele Auszubildende scheuen den Gang zum Gericht oder zur Schlichtungsstelle, aber in beiden Fällen gilt: Wer rechtzeitig handelt, wahrt seine Ansprüche und erhöht die Chancen, die Ausbildung fortzusetzen oder eine Entschädigung zu erhalten.
Zusammenfassung
Eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis ist nur in engen Grenzen möglich. Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Auch der Auszubildende kann nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Schriftform, Begründung und Fristen spielen eine zentrale Rolle. Wer eine Kündigung erhält, sollte sie umgehend rechtlich prüfen lassen.
Fazit
Der besondere Kündigungsschutz im Ausbildungsverhältnis soll junge Menschen vor willkürlichen oder unfairen Beendigungen schützen. Arbeitgeber müssen strenge Voraussetzungen einhalten, damit eine Kündigung wirksam ist. Für Auszubildende bedeutet das: Sie sollten eine Kündigung niemals einfach hinnehmen, sondern fachkundigen Rat einholen. Eine rechtliche Prüfung kann oft dazu führen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird oder Ansprüche auf Schadensersatz entstehen. Im Zweifel ist es immer besser, frühzeitig zu reagieren, als später rechtliche Nachteile zu riskieren.
Das können wir für Sie tun
Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.
Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.
Hinweis: Die Inhalte dieser Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Rechtsvorschriften und Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an uns.
