Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder im Mutterschutz ist für viele Frauen ein Schock. Doch das Arbeitsrecht schützt werdende und junge Mütter besonders stark. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmerinnen, wann eine Kündigung trotz Mutterschutz überhaupt möglich ist, welche Fristen und Rechte gelten und wie Sie sich erfolgreich dagegen wehren können.
Inhaltsverzeichnis
Besondere Schutzregelungen während Schwangerschaft und Mutterschutz
Frauen, die ein Kind erwarten oder gerade entbunden haben, genießen in Deutschland einen besonders hohen rechtlichen Kündigungsschutz. Dieser Schutz ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und soll sicherstellen, dass werdende Mütter ihre Gesundheit und die ihres Kindes schützen können – ohne Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder im Minijob beschäftigt ist. Der Schutz greift ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, sobald der Arbeitgeber davon weiß oder informiert wurde.
Selbst wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste, kann sie sich rückwirkend auf den Mutterschutz berufen, sofern sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert. Damit wird die Kündigung automatisch unwirksam.
Dieser besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass Frauen aufgrund ihrer Schwangerschaft benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden. Er gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist oder während der Schwangerschaft Kurzarbeit, Krankheit oder Elternzeit eine Rolle spielen.
Wann eine Kündigung während des Mutterschutzes zulässig ist
Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder im Mutterschutz ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig – und auch dann nur mit vorheriger Zustimmung einer staatlichen Behörde. Zuständig ist die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die von ihr bestimmte Stelle (oft das Gewerbeaufsichtsamt).
Eine solche Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Kündigungsgrund nichts mit der Schwangerschaft oder Mutterschaft zu tun hat. Beispiele können sein: eine vollständige Betriebsschließung, eine schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin oder eine Insolvenz. Selbst dann wird die Zustimmung nur in sehr engen Grenzen erteilt.
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Zustimmung schriftlich begründen und nachweisen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Erst wenn die Behörde die Zustimmung erteilt hat, darf die Kündigung ausgesprochen werden. Ohne diese Genehmigung ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Arbeitnehmerinnen sollten wissen: In der Praxis werden nur wenige Kündigungen während des Mutterschutzes tatsächlich wirksam, da die Hürden extrem hoch sind.
Kündigungsschutz nach der Entbindung
Der besondere Kündigungsschutz endet nicht mit der Geburt des Kindes. Nach dem Mutterschutz – also in den ersten vier Monaten nach der Entbindung – bleibt eine Kündigung weiterhin unzulässig. Auch in dieser Zeit darf der Arbeitgeber nur mit behördlicher Zustimmung kündigen, und auch hier gelten dieselben strengen Voraussetzungen.
Darüber hinaus genießen viele Mütter nach dem Mutterschutz einen erweiterten Schutz durch die Elternzeitregelung. Wer Elternzeit beantragt, kann während dieser Zeit ebenfalls nicht gekündigt werden – und zwar vom Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Ende der Elternzeit.
Wichtig ist: Der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Auch Teilzeitkräfte, Minijobberinnen, Auszubildende und befristet Beschäftigte sind gleichermaßen geschützt. Eine Befristung kann zwar regulär auslaufen, doch eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen
Damit der Mutterschutz wirksam greift, sollten Arbeitnehmerinnen ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitteilen. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Mitteilung, aber der Kündigungsschutz gilt erst, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder informiert wurde.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat, kann sie nachträglich unwirksam werden, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen eine ärztliche Bescheinigung oder den Mutterpass vorlegt. In Ausnahmefällen kann diese Frist auch verlängert werden, wenn die Mitteilung ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.
Wichtig ist außerdem: Arbeitnehmerinnen dürfen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz nicht schlechter behandelt oder benachteiligt werden. Das betrifft nicht nur Kündigungen, sondern auch Versetzungen, Arbeitszeiten, Lohnzahlungen oder Beförderungen. Ein Verstoß dagegen kann eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellen und Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche begründen.
Verhalten bei einer Kündigung während des Mutterschutzes
Wer während der Schwangerschaft oder im Mutterschutz eine Kündigung erhält, sollte sofort handeln. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung schriftlich erfolgte – mündliche Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam.
Anschließend sollten Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitgeber umgehend über die Schwangerschaft informieren, falls dies noch nicht geschehen ist. Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen, am besten mit Nachweis (Einschreiben oder Empfangsbestätigung). Gleichzeitig sollte eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft beigefügt werden.
Danach sollte so schnell wie möglich ein Anwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Dieser kann prüfen, ob die Kündigung bereits aufgrund der gesetzlichen Schutzvorschriften unwirksam ist oder ob der Arbeitgeber eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde beantragt hat. In den meisten Fällen lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung durchzusetzen.
Wichtig ist die dreiwöchige Klagefrist: Auch bei einer Kündigung im Mutterschutz muss eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig war.
Mutterschutz, Kündigung und Betriebsrat
In Betrieben mit Betriebsrat darf der Arbeitgeber auch während der Schwangerschaft keine Kündigung aussprechen, ohne den Betriebsrat vorher anzuhören. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, insbesondere wenn sie sozial ungerechtfertigt ist oder gegen Mutterschutzbestimmungen verstößt.
Wird der Betriebsrat nicht oder nur unzureichend informiert, ist die Kündigung unwirksam. Arbeitnehmerinnen sollten daher sofort Kontakt mit dem Betriebsrat aufnehmen, sobald eine Kündigung droht oder ausgesprochen wurde. In vielen Fällen kann der Betriebsrat auch bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber unterstützen oder die Rechtslage intern klären.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften zu überwachen und auf die Gesundheitsschutzmaßnahmen zu achten – etwa in Bezug auf Arbeitszeiten, Belastungen oder den Arbeitsplatz selbst.
Zusammenfassung
Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder im Mutterschutz ist grundsätzlich unzulässig und nur in seltenen Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich. Der Schutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Arbeitnehmerinnen sollten jede Kündigung sofort prüfen lassen und rechtzeitig Klage einreichen, um ihre Rechte zu sichern.
Fazit
Der Mutterschutz bietet einen der stärksten Kündigungsschutzmechanismen im deutschen Arbeitsrecht. Arbeitgeber dürfen Schwangere oder Mütter nach der Entbindung nicht ohne Zustimmung der Behörde kündigen. Arbeitnehmerinnen sollten sich von einer Kündigung in dieser Zeit nicht verunsichern lassen – in den meisten Fällen ist sie unwirksam. Eine rechtliche Prüfung kann helfen, den Arbeitsplatz zu sichern oder Entschädigungsansprüche durchzusetzen.
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