Leitender Angestellter

Leitende Angestellte nehmen im Arbeitsrecht eine besondere Stellung ein. Sie tragen Verantwortung, genießen mehr Entscheidungsspielraum, unterliegen aber auch anderen Regeln – insbesondere beim Kündigungsschutz und der Mitbestimmung. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmer, wann man als leitender Angestellter gilt, welche Rechte und Pflichten bestehen und worauf im Arbeitsverhältnis zu achten ist.

Der Begriff leitender Angestellter bezeichnet Arbeitnehmer, die im Unternehmen eine besonders verantwortungsvolle Stellung innehaben und wichtige unternehmerische Entscheidungen treffen. Sie stehen in der betrieblichen Hierarchie zwischen Geschäftsführung und Belegschaft.

Anders als normale Angestellte vertreten leitende Angestellte in wesentlichen Fragen die Interessen des Arbeitgebers, etwa bei Personalentscheidungen, strategischen Planungen oder der Budgetverantwortung. Sie sind damit in gewisser Weise Teil der Unternehmensleitung, bleiben aber rechtlich Arbeitnehmer.

Rechtlich ist die Definition eines leitenden Angestellten nicht einheitlich geregelt. Je nach Rechtsgebiet – insbesondere im Betriebsverfassungsrecht und Kündigungsschutzrecht – gelten unterschiedliche Maßstäbe. Entscheidend ist immer der tatsächliche Verantwortungs- und Entscheidungsspielraum, nicht nur die Stellenbezeichnung.

Typische Positionen leitender Angestellter sind etwa Abteilungsleiter, Betriebsleiter, Personalleiter oder Prokuristen, sofern sie eigenständig wesentliche Arbeitgeberfunktionen ausüben.

Abgrenzung zu normalen Angestellten

Nicht jeder Mitarbeiter mit Führungsverantwortung ist automatisch ein leitender Angestellter im rechtlichen Sinne. Oft wird der Begriff im Unternehmen großzügig verwendet, um Positionen aufzuwerten – rechtlich relevant ist jedoch die tatsächliche Befugnislage.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet in § 5 Abs. 3 BetrVG klar zwischen „normalen“ Angestellten und leitenden Angestellten. Leitend ist nur, wer

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist,
  • Generalvollmacht oder Prokura besitzt und diese in erheblichem Umfang nutzt oder
  • regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs wesentlich sind, und dabei Entscheidungen weitgehend eigenverantwortlich trifft.

Alle drei Kriterien setzen voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich unternehmerische Verantwortung trägt – also nicht nur Vorschläge macht, sondern verbindliche Entscheidungen trifft.

Beispiel: Ein Teamleiter, der Einstellungen vorschlägt, aber keine Einstellungsbefugnis hat, ist kein leitender Angestellter. Ein Personalleiter, der eigenständig einstellen und kündigen darf, in der Regel schon.

Bedeutung im Betriebsverfassungsrecht

Im Betriebsverfassungsrecht spielt die Einstufung als leitender Angestellter eine zentrale Rolle. Leitende Angestellte gehören nicht zur Belegschaft im Sinne des BetrVG und sind daher nicht durch den Betriebsrat vertreten.

Das bedeutet:

  • Sie dürfen nicht an Betriebsratswahlen teilnehmen, weder aktiv noch passiv.
  • Der Betriebsrat hat keine Mitbestimmungsrechte in ihren Angelegenheiten.
  • Sie werden stattdessen durch den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten vertreten (§§ 5, 28 ff. SprAuG).

Für leitende Angestellte gelten also andere Beteiligungsstrukturen. Das Ziel ist, den besonderen Vertrauenscharakter zwischen Unternehmensleitung und leitendem Angestellten zu schützen.

In der Praxis führt diese Abgrenzung häufig zu Streit – insbesondere, wenn Arbeitgeber versuchen, Mitarbeiter als leitend einzustufen, um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen.

Arbeitnehmer sollten daher prüfen (lassen), ob ihre Tätigkeit tatsächlich die Merkmale eines leitenden Angestellten erfüllt.

Besonderheiten im Kündigungsschutz

Leitende Angestellte genießen grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das gilt insbesondere für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Allerdings enthält das KSchG in § 14 Abs. 2 eine wichtige Besonderheit: Selbst wenn eine Kündigungsschutzklage Erfolg hätte, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Das Gericht muss diesem Antrag stattgeben, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem leitenden Angestellten unzumutbar ist. Eine Begründung ist nicht erforderlich – die Auflösung erfolgt automatisch.

Damit sind leitende Angestellte im Ergebnis weniger geschützt, weil sie leichter gegen Abfindung aus dem Unternehmen ausscheiden können.

Die Höhe der Abfindung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, meist in Anlehnung an die gängige Formel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – sie kann aber auch höher oder niedriger ausfallen.

Direktionsrecht und Arbeitsbedingungen

Auch für leitende Angestellte gilt das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen – jedoch nur nach billigem Ermessen.

Bei leitenden Angestellten ist dieses Direktionsrecht oft weiter gefasst, weil ihre Tätigkeiten eigenverantwortlich und nicht streng weisungsgebunden sind. Dennoch müssen Arbeitgeber auch hier Rücksicht auf gesundheitliche, familiäre und arbeitszeitrechtliche Belange nehmen.

Gerade weil leitende Angestellte häufig hohe Arbeitsbelastungen tragen, spielt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) eine wichtige Rolle. Überstunden, ständige Erreichbarkeit oder psychische Belastungen dürfen nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit führen.

Leitende Angestellte haben also trotz erweiterter Verantwortung Anspruch auf gesundheitlichen Schutz, angemessene Arbeitsbedingungen und faire Behandlung.

Arbeitszeitrecht und Vergütung

Leitende Angestellte sind in vielen Fällen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ausgenommen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG gelten die Vorschriften über Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Nachtarbeit nicht, wenn der leitende Angestellte seine Arbeitszeit frei gestalten und über seine Tätigkeit wesentlich selbst bestimmen kann.

Das bedeutet in der Praxis: Keine gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit und kein Anspruch auf Zeitzuschläge oder Ruhepausen nach dem ArbZG. Trotzdem müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Belastung gesundheitlich vertretbar bleibt.

Auch bei der Vergütung bestehen Unterschiede. Leitende Angestellte erhalten in der Regel überdurchschnittliche Gehälter, häufig mit variablen Bestandteilen wie Boni oder Zielvereinbarungen. Sie tragen aber auch das Risiko, dass leistungsabhängige Vergütungen entfallen oder stark schwanken können.

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher entscheidend – insbesondere hinsichtlich variabler Vergütung, Dienstwagen, Wettbewerbsverboten und Abfindungsregelungen.

Mitbestimmung und Vertretung

Leitende Angestellte haben keine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung durch den Betriebsrat, wohl aber durch den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG).

Der Sprecherausschuss hat ähnliche, aber deutlich eingeschränktere Rechte als der Betriebsrat. Er kann die Interessen leitender Angestellter vertreten, ist aber nicht an allen betrieblichen Entscheidungen beteiligt.

Trotzdem kann der Sprecherausschuss insbesondere bei sozialen Angelegenheiten (z. B. Entlohnungssysteme oder Arbeitszeitmodelle) auf Augenhöhe mit der Geschäftsleitung verhandeln.

In Unternehmen mit sowohl Betriebsrat als auch Sprecherausschuss ist eine klare Abgrenzung wichtig, um Überschneidungen zu vermeiden.

Haftung und Verantwortung

Leitende Angestellte tragen aufgrund ihrer Stellung eine erhöhte Verantwortung – und damit auch ein erhöhtes Haftungsrisiko.

Bei Pflichtverletzungen können sie nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch zivil- und strafrechtlich belangt werden, etwa bei Verstößen gegen Compliance-Regeln, Datenschutz, Arbeitsschutz oder Unternehmensrichtlinien.

Allerdings gelten auch hier die Grundsätze der innerbetrieblichen Haftungsbegrenzung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der leitende Angestellte nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vollständig.

Viele Unternehmen schließen für leitende Angestellte eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ab, die Vermögensschäden abdeckt. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie in eine solche Police einbezogen sind.

Zusammenfassung

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit besonderer Verantwortung und Entscheidungsbefugnis. Sie stehen zwischen Management und Belegschaft, haben weitreichende Befugnisse, aber auch höhere Pflichten und Risiken. Im Betriebsverfassungsrecht gelten sie nicht als Teil der Belegschaft, im Kündigungsschutzrecht jedoch grundsätzlich schon – allerdings mit erleichterter Auflösungsmöglichkeit für den Arbeitgeber.

Fazit

Leitende Angestellte tragen große Verantwortung und genießen besondere Rechte, aber auch weniger Schutz. Wer eine solche Position innehat, sollte seine arbeitsrechtliche Stellung genau kennen – insbesondere hinsichtlich Mitbestimmung, Kündigungsschutz, Arbeitszeit und Haftung. Eine rechtliche Beratung hilft, den eigenen Vertrag richtig einzuordnen und die Rechte als Arbeitnehmer trotz Leitungsfunktion zu wahren.

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

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