Rückzahlung – Vergütung

Manchmal fordert der Arbeitgeber bereits gezahltes Gehalt oder andere Vergütungsbestandteile zurück – etwa bei Überzahlungen, irrtümlichen Prämien oder unwirksamen Vereinbarungen. Doch Arbeitnehmer müssen nicht jede Rückforderung akzeptieren. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Rückzahlungspflicht besteht, wann nicht, und wie Sie sich rechtlich wehren können.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Die Gründe können unterschiedlich sein:

  • versehentliche Doppelzahlungen oder Rechenfehler,
  • irrtümliche Bonus- oder Prämienauszahlungen,
  • Rückforderungen von Vorschüssen, die nicht verrechnet wurden,
  • Fehlzeiten oder Stornierungen von Leistungsprämien,
  • Vergütung während unbezahlter Freistellung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • oder vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflichten, etwa bei Sonderzahlungen oder Fortbildungen.

Solche Rückforderungen sind für Arbeitnehmer oft überraschend und finanziell belastend. Wichtig ist: Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht automatisch. Arbeitgeber dürfen nur dann Geld zurückverlangen, wenn ein rechtlich anerkannter Grund vorliegt.

Gesetzliche Grundlagen für Rückzahlungen

Die Rückforderung von Arbeitsvergütung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Danach kann der Arbeitgeber eine Zahlung nur dann zurückverlangen, wenn sie ohne rechtlichen Grund erfolgt ist – also etwa irrtümlich oder ohne vertragliche Verpflichtung.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält versehentlich zweimal das Gehalt für denselben Monat. Der zweite Betrag wurde „ohne Rechtsgrund“ gezahlt und kann daher grundsätzlich zurückgefordert werden.

Aber: Arbeitnehmer genießen Vertrauensschutz. Wenn sie die Zahlung gutgläubig für rechtmäßig hielten und das Geld bereits ausgegeben haben, kann die Rückforderung unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein (§ 818 Abs. 3 BGB – Wegfall der Bereicherung).

Arbeitgeber müssen zudem beachten, dass Rückforderungen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen (§ 195 BGB – regelmäßige Verjährungsfrist). Ferner könnten auch Ausschlussfristen gelten. Dies hängt aber von jedem Einzelfall ab.

Rückzahlung wegen Überzahlung oder Rechenfehler

Der häufigste Fall ist die Lohnüberzahlung. Arbeitgeber überweisen versehentlich zu viel Gehalt – etwa durch Eingabefehler oder fehlerhafte Lohnabrechnungen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den überzahlten Betrag zurückfordern, allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer den Fehler erkennen konnte.

Hat der Arbeitnehmer den Irrtum nicht bemerkt und das Geld in gutem Glauben ausgegeben, kann er sich auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält versehentlich 500 € zu viel. Wenn der Betrag auf dem Konto eingeht, ohne dass er den Fehler erkennen konnte (etwa, weil der Arbeitgeber häufig variable Boni zahlt), kann die Rückforderung scheitern, wenn das Geld bereits verbraucht wurde.

Hat der Arbeitnehmer den Fehler hingegen bemerkt oder hätte ihn bei zumutbarer Sorgfalt erkennen müssen, muss er das Geld in der Regel zurückzahlen.

Rückzahlung von Boni, Prämien und Sonderzahlungen

Bei Bonus- oder Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Jahresprämien, Zielboni) versuchen Arbeitgeber häufig, eine Rückzahlungspflicht im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festzulegen.

Solche Klauseln sind jedoch nur wirksam, wenn sie klar, verständlich und verhältnismäßig sind (§ 307 BGB). Das bedeutet:

  • Eine Rückzahlungspflicht darf nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder ein eigenes Fehlverhalten vorliegt.
  • Der Arbeitgeber darf keine Rückzahlung verlangen, wenn er selbst kündigt, den Bonus streicht oder das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen endet.
  • Rückzahlungsklauseln müssen zeitlich begrenzt sein. Der Arbeitnehmer darf nicht übermäßig lange an das Unternehmen gebunden werden.

Unklare oder pauschale Klauseln sind unwirksam – in diesem Fall darf der Arbeitgeber keine Rückzahlung verlangen.

Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach einer Kündigung kommt es häufig zu Rückforderungen, weil Arbeitgeber behaupten, Arbeitnehmer hätten zu viel Vergütung oder Sonderzahlungen erhalten.

Grundsätzlich gilt: Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn

  1. der Arbeitgeber einen konkreten Rückzahlungsgrund nachweisen kann,
  2. dieser Grund vertraglich oder gesetzlich zulässig ist, und
  3. keine arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften verletzt werden.

Unzulässig ist z. B. die Rückforderung von:

  • anteiligem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ohne entsprechende Vereinbarung,
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Erkrankung ordnungsgemäß nachgewiesen wurde,
  • Entgelt während Freistellung, wenn diese vom Arbeitgeber veranlasst wurde,
  • oder zu viel gezahltem Gehalt, wenn der Arbeitnehmer den Irrtum nicht erkennen konnte.

Eine Rückzahlungspflicht kann dagegen bestehen, wenn:

  • der Arbeitnehmer eine vertragliche Rückzahlungsklausel unterschrieben hat (z. B. bei Fortbildungs- oder Bonusvereinbarungen),
  • er das Geld wissentlich zu Unrecht behalten hat,
  • oder er sich arglistig Zahlungen erschlichen hat (z. B. falsche Angaben bei Spesen).

Grenzen durch AGB-Kontrolle und Transparenzgebot

Fast alle Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305–307 BGB. Das bedeutet:

  • Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein,
  • dürfen keine einseitigen Belastungen für Arbeitnehmer schaffen,
  • und müssen zwischen verschiedenen Beendigungsgründen unterscheiden.

Beispiel einer unwirksamen Klausel:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Sonderzahlungen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten endet – unabhängig vom Kündigungsgrund.“

Eine solche Regelung könnte unzulässig sein, weil sie auch Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber kündigt oder der Arbeitnehmer unverschuldet ausscheidet.

Arbeitgeber müssen klar regeln, unter welchen Umständen eine Rückzahlungspflicht besteht – sonst ist die gesamte Klausel unwirksam.

Rückforderung bei Vorschüssen oder Abschlagszahlungen

Hat der Arbeitgeber Vorschüsse oder Abschläge auf künftige Vergütung gezahlt, kann er diese verrechnen oder zurückfordern, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.

Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Ist festgelegt, dass der Vorschuss auf die nächsten Monatsgehälter angerechnet werden sollte, kann der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den noch offenen Betrag verlangen.

Fehlt eine solche Vereinbarung, ist eine Rückforderung nur dann möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Betrag nicht endgültig gezahlt, sondern nur vorausgeleistet wurde.

Rückzahlung und Verrechnung mit laufendem Lohn

Ein Arbeitgeber darf Rückforderungen grundsätzlich nicht eigenmächtig vom laufenden Gehalt abziehen.

Nach § 394 BGB ist eine Aufrechnung gegen unpfändbare Lohnbestandteile unzulässig. Nur wenn der Arbeitnehmer der Verrechnung ausdrücklich zustimmt oder der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, darf der Arbeitgeber Beträge einbehalten.

In allen anderen Fällen kann eine eigenmächtige Kürzung des Lohns einen Verstoß gegen das Arbeitsrecht darstellen und sogar eine Lohnklage rechtfertigen.

Rolle des Betriebsrats und der Gewerkschaften

Der Betriebsrat hat kein direktes Mitbestimmungsrecht bei individuellen Rückzahlungsforderungen, kann aber nach § 80 Abs. 1 BetrVG prüfen, ob Arbeitgeber systematisch unzulässige Rückforderungen stellen oder Lohnbestandteile kürzen.

Gewerkschaften können betroffene Arbeitnehmer unterstützen, etwa durch rechtliche Vertretung oder kollektive Auseinandersetzungen über Tarifauslegung.

In vielen Tarifverträgen sind Sonderzahlungen und Rückzahlungsbedingungen klar geregelt – Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob tarifliche Regelungen Vorrang haben.

Zusammenfassung

Arbeitgeber dürfen Vergütungen nur dann zurückfordern, wenn ein rechtlich anerkannter Grund vorliegt – etwa eine nachweisbare Überzahlung oder eine wirksame Rückzahlungsklausel. Arbeitnehmer müssen keine unklaren oder übermäßigen Rückforderungen akzeptieren. Jede Rückforderung muss transparent, begründet und verhältnismäßig sein.

Fazit

Rückforderungen von Vergütungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Arbeitnehmer sollten jede Forderung sorgfältig prüfen lassen – insbesondere, wenn der Arbeitgeber auf vermeintliche Vertragsklauseln verweist. In vielen Fällen sind solche Vereinbarungen unwirksam oder rechtlich angreifbar.

Wer unsicher ist, ob eine Rückzahlungspflicht besteht, sollte sich rechtlich beraten lassen, bevor er etwas zurückzahlt.

Das können wir für Sie tun

Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir prüfen Abfindungsangebote, verhandeln mit Arbeitgebern und unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen. Wenn nötig, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und nutzen können.

Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sonstiges im Arbeitsrecht – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlichen Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie etwas unterschreiben, und sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Lage. In Ihrer konkreten Situation sollten Sie immer rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

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