Sexuelle Dienste durch Scheinarbeitsvertrag verschleiert

Ein Arbeitsvertrag kann nach außen eindeutig wirken und trotzdem nicht das wiedergeben, was die Parteien tatsächlich wollten. Das zeigt eine ungewöhnliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm. Eine Frau verlangte Ansprüche aus einem schriftlichen Arbeitsvertrag als Hauswirtschafterin. Das Gericht sah darin aber nur eine vorgeschobene Vereinbarung, die eine entgeltliche Abrede über sexuelle Dienstleistungen verdecken sollte. Trotzdem verlor die Klägerin nicht automatisch alle Ansprüche. Gerade diese Unterscheidung macht das Urteil arbeitsrechtlich interessant.

Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2019, Aktenzeichen: 17 Sa 46/19

Der Fall im Überblick

Die Klägerin und der Beklagte schlossen einen schriftlichen Vertrag, der als Teilzeitarbeitsvertrag bezeichnet war. Danach sollte die Klägerin als Hauswirtschafterin tätig werden. Im Vertrag standen typische Aufgaben wie Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen, Kochen und sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten. Als Vergütung waren monatlich 460 Euro brutto vereinbart.

Später stritten die Parteien darüber, ob dieser Vertrag wirklich ernst gemeint war. Der Beklagte behauptete, die Tätigkeit als Hauswirtschafterin sei nie gewollt gewesen. Der Vertrag habe nur nach außen den Eindruck eines normalen Arbeitsverhältnisses vermitteln sollen. Tatsächlich sei es um eine sogenannte Sugar-Daddy-Beziehung gegangen, bei der die Klägerin sexuelle Dienstleistungen anbieten und dafür finanzielle Unterstützung erhalten sollte.

Die Klägerin bestritt diese Darstellung. Sie berief sich auf den schriftlichen Arbeitsvertrag und machte geltend, sie habe als Hauswirtschafterin gearbeitet. Nach dem Ende des Verhältnisses verlangte sie unter anderem Vergütung für Januar und Februar 2018, Urlaubsabgeltung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und eine Entgeltabrechnung. Der Beklagte hielt dem entgegen, der schriftliche Vertrag sei als Scheingeschäft nichtig.

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage teilweise statt. Es sprach der Klägerin unter anderem Lohn für Februar 2018, Urlaubsabgeltung, ein Zeugnis und eine Abrechnung zu. In der Berufung prüfte das Landesarbeitsgericht Hamm erneut, welche Ansprüche aus einem vorgeschobenen Arbeitsvertrag und dem dahinterstehenden verdeckten Rechtsgeschäft folgen können.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied nicht pauschal zugunsten einer Seite. Es trennte vielmehr genau zwischen den einzelnen Ansprüchen. Den geltend gemachten Lohn für Februar 2018 erhielt die Klägerin nicht. Die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und eine Entgeltabrechnung bestätigte das Gericht dagegen.

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen dem vorgeschobenen Vertrag und dem verdeckten Rechtsgeschäft. Das Gericht behandelte den schriftlichen Hauswirtschaftsvertrag als Scheingeschäft im Sinne von § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Damit war aber nicht automatisch jedes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos. Wenn ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, richtet sich die rechtliche Beurteilung nach dem verdeckten Geschäft. Genau dieses verdeckte Rechtsgeschäft war hier entscheidend.

Der Hauswirtschaftsvertrag war nur vorgeschoben

Nach Auffassung des Gerichts wollten die Parteien keinen echten Arbeitsvertrag über Hauswirtschaftsleistungen schließen. Zwar bezeichnete der Vertrag die Klägerin als Hauswirtschafterin. Er enthielt auch typische Aufgaben eines solchen Arbeitsverhältnisses. Das Gericht sah darin aber nur die äußere Hülle einer Vereinbarung, die den wahren Zweck des Vertrags verdecken sollte (sog. Scheingeschäfft).

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn nur der äußere Schein von Willenserklärungen hervorgerufen wird, die Parteien die Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen. Kein Scheingeschäft ist gegeben, wenn zur Erreichung der gewollten Rechtsfolge eine gültige Willenserklärung für nötig gehalten wird. Gegen ein Scheingeschäft spricht, dass der ernsthaft gewollte Rechtserfolg nur durch gültige Willenserklärungen zu erreichen ist, mag das Geschäft auch der Täuschung Dritter dienen (BAG 18. März 2009 – 5 AZR 355/08 – Rn. 12, juris; Jauernig/Mausel, BGB, 17. Auflage, § 117 BGB Rn. 2, 3). – Rn. 93 des oben zitierten Urteils –

Für diese Würdigung stellte das Gericht auf den gesamten Ablauf ab. Es berücksichtigte die Umstände des Kennenlernens, die private Kommunikation, die späteren Nachrichten und die tatsächliche Durchführung des Verhältnisses. Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend konkret darlegen, welche hauswirtschaftlichen Arbeiten sie tatsächlich erbracht hatte. Auch der Umstand, dass der Haushalt des Beklagten anderweitig versorgt wurde, sprach gegen einen echten Bedarf an einer Hauswirtschafterin.

Rechtlich bedeutete dies: Der schriftliche Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen war nach § 117 Abs. 1 BGB nicht maßgeblich. Er spiegelte nach der Würdigung des Gerichts nicht den wirklichen Parteiwillen wider. Deshalb blieb das Gericht nicht bei der Vertragsüberschrift stehen, sondern prüfte, welche Abrede die Parteien tatsächlich treffen wollten.

Das verdeckte Rechtsgeschäft war nicht insgesamt nichtig

Mit der Einordnung als Scheingeschäft war der Fall aber nicht beendet. § 117 Abs. 2 BGB ordnet an, dass bei einem verdeckten Rechtsgeschäft die für dieses Geschäft geltenden Vorschriften gelten. Das Gericht musste also prüfen, was hinter dem vorgeschobenen Arbeitsvertrag stand und ob dieses verdeckte Geschäft wirksam war.

Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass hinter dem Hauswirtschaftsvertrag eine entgeltliche Abrede über sexuelle Dienstleistungen und finanzielle Zuwendungen stand. Nach seiner Würdigung handelte es sich nicht nur um eine unverbindliche private Beziehung. Vielmehr sollte die Klägerin einen Anspruch auf monatliche Zahlung erhalten und dem Beklagten im Gegenzug für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stehen.

Anschließend prüfte das Gericht, ob dieses verdeckte Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig war. Eine vollständige Nichtigkeit verneinte es. Das Gericht stellte dabei heraus, dass die rechtliche Bewertung sexueller Dienstleistungen nicht dazu führen darf, dass die betroffene Person sämtliche eigenen Ansprüche verliert. Ein Schutzgedanke darf nicht dazu führen, dass gerade die geschützte Person rechtlos gestellt wird.

Warum der Lohnanspruch für Februar scheiterte

Der Lohnanspruch für Februar 2018 scheiterte dennoch. Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts keinen Annahmeverzugslohn verlangen. Grundlage eines solchen Anspruchs wäre § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB und § 611a Abs. 2 BGB gewesen. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 293 BGB vorliegen.

Annahmeverzug setzt im Arbeitsrecht voraus, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung erbringen will und kann. Fehlt der Leistungswille, entsteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Diese Voraussetzung folgt aus § 297 BGB. Der bloße Umstand, dass ein Vertragsverhältnis beendet oder eine Person freigestellt wurde, reicht daher nicht immer aus.

Bei dem verdeckten Geschäft kam hinzu, dass niemand rechtlich verpflichtet werden kann, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Gericht musste dies nicht prüfen, weil der Beklagte sexuelle Leistungen eingeklagt hätte. Das war nicht Streitgegenstand. Die Frage spielte aber für den Lohnanspruch der Klägerin eine Rolle. Denn Annahmeverzugslohn setzt voraus, dass sich die Klägerin zur geschuldeten Leistung bereithielt.

Genau das verneinte das Gericht. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatte sie dem Beklagten Ende Januar mitgeteilt, dass sie eine sexuelle Beziehung ablehne. Damit hielt sie sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zur Erbringung der verdeckt vereinbarten Leistung bereit. Auch bei einer hilfsweisen Betrachtung als Hauswirtschaftsarbeitsverhältnis half ihr das nicht. Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Februar tatsächlich bereit war, hauswirtschaftliche Arbeiten zu leisten.

Warum Urlaubsabgeltung trotzdem zugesprochen wurde

Anders beurteilte das Gericht die Urlaubsabgeltung. Hier ging es nicht darum, ob die Klägerin im Februar noch leistungsbereit war. Maßgeblich war, ob aus dem beendeten Vertragsverhältnis ein Urlaubsanspruch entstanden war, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden konnte.

Die Anspruchsgrundlage war § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Das Landesarbeitsgericht hielt das BUrlG für anwendbar. Es stellte darauf ab, dass die Parteien ihr Verhältnis als Arbeitsverhältnis ausgestaltet hatten.

Dabei war nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass die Weisungsrechte bei sexuellen Dienstleistungen eingeschränkt sind. § 3 Abs. 1 Prostitutionsgesetz (ProstG) schließt Weisungen über das Ob, die Art und das Ausmaß sexueller Dienstleistungen aus. Das bedeutet aber nicht, dass ein arbeitsrechtlich geprägtes Vertragsverhältnis vollständig ausgeschlossen ist. Weisungen zu Ort und Zeit können weiterhin eine Rolle spielen.

Der entscheidende Punkt lautet daher: Die Urlaubsabgeltung folgte nicht aus dem vorgeschobenen Hauswirtschaftsvertrag als solchem. Sie knüpfte an das verdeckte, nicht insgesamt nichtige und arbeitsrechtlich eingeordnete Vertragsverhältnis an. Weil dieses Verhältnis beendet war und noch Urlaub offenstand, bestätigte das Gericht den Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Warum auch Zeugnis und Abrechnung verlangt werden konnten

Auch den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bestätigte das Gericht. Grundlage war § 109 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GewO. Das Gericht behandelte das Vertragsverhältnis insoweit als ein Verhältnis, aus dem ein Zeugnisanspruch entstehen konnte. Der Anspruch scheiterte also nicht daran, dass der schriftliche Hauswirtschaftsvertrag nur vorgeschoben war.

Ebenso musste der Beklagte eine Entgeltabrechnung für Dezember 2017 erteilen. Grundlage war § 108 Abs. 1 GewO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GewO. Der Beklagte hatte für Dezember Entgelt gezahlt, aber keine Abrechnung erstellt. Dass die Parteien später über die rechtliche Einordnung des Vertrags stritten, beseitigte diese Abrechnungspflicht nicht.

Die Entscheidung ist deshalb nicht widersprüchlich. Der Lohnanspruch für Februar scheiterte an fehlendem Annahmeverzug und fehlender Leistungsbereitschaft. Die Urlaubsabgeltung folgte aus § 7 Abs. 4 BUrlG, weil aus dem beendeten Vertragsverhältnis noch Urlaub offen war. Zeugnis und Abrechnung ergaben sich aus den Vorschriften der GewO. Das Gericht prüfte also jeden Anspruch anhand seiner eigenen Voraussetzungen.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sollten aus der Entscheidung vor allem mitnehmen, dass nicht allein die Überschrift eines Vertrags zählt. Ein Dokument kann „Arbeitsvertrag“ heißen, ohne den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung zutreffend wiederzugeben. Umgekehrt kann ein ungewöhnliches oder verdecktes Vertragsverhältnis trotzdem arbeitsrechtliche Folgen auslösen. Entscheidend ist immer, was die Parteien wirklich vereinbart und wie sie das Verhältnis tatsächlich durchgeführt haben.

Besonders wichtig ist das bei informellen Beschäftigungen, Minijobs, Tätigkeiten im privaten Haushalt oder Vertragsverhältnissen mit persönlicher Nähe. Wenn später Streit entsteht, prüft das Gericht nicht nur den Vertragstext. Es schaut auch auf Nachrichten, Zahlungen, tatsächliche Einsätze und den gesamten Ablauf. Arbeitnehmer sollten deshalb dokumentieren, wann sie gearbeitet haben, welche Aufgaben sie erledigt haben und welche Absprachen getroffen wurden.

Die Entscheidung zeigt außerdem, wie riskant vorgeschobene Verträge sind. Wer einen Arbeitsvertrag nutzt, um einen anderen Zweck zu verschleiern, schafft erhebliche Beweisprobleme. Das gilt nicht nur in extremen Fällen wie diesem. Auch bei privaten Nebenabreden, unklaren Minijobs oder scheinbaren Gefälligkeiten kann später streitig werden, ob überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis bestand.

Für Lohnansprüche nach einer Kündigung oder Freistellung bleibt die Leistungsbereitschaft zentral. Arbeitnehmer sollten klar dokumentieren, dass sie arbeiten wollen und können. Das kann etwa durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber geschehen. Wer sich nicht arbeitsbereit zeigt oder die geschuldete Leistung ablehnt, riskiert den Verlust von Vergütungsansprüchen.

Anders können Ansprüche zu beurteilen sein, die bereits entstanden sind oder an das Ende des Vertragsverhältnisses anknüpfen. Offener Urlaub kann abzugelten sein. Ein Arbeitszeugnis kann verlangt werden. Auch eine Entgeltabrechnung kann geschuldet sein, wenn der Arbeitgeber Vergütung gezahlt hat. Arbeitnehmer sollten solche Ansprüche deshalb nicht vorschnell aufgeben, nur weil der Arbeitgeber den Vertrag später infrage stellt.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten rund um Lohn, Kündigung, Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis und Entgeltabrechnung. Gerade wenn Arbeitgeber den Charakter eines Arbeitsverhältnisses bestreiten oder sich auf angebliche Scheinabreden berufen, kommt es auf eine genaue rechtliche Prüfung an. Wir prüfen, welche Ansprüche trotz streitiger Vertragsgestaltung bestehen und wie Arbeitnehmer ihre Rechte wirksam geltend machen können.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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