Darlegungs- und Beweislast bei leidensgerechtem Arbeitsplatz

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer verlangte eine behinderungsgerechte Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Entscheidend war vor allem der zu ungenaue Antrag des Arbeitnehmers. Zudem konnte er keinen passenden freien Arbeitsplatz konkret aufzeigen. Das Urteil zeigt klar, worauf Arbeitnehmer bei einer leidensgerechten Beschäftigung achten müssen.

Der Fall im Überblick

Der Kläger arbeitete seit vielen Jahren als Haustechniker. Zuletzt baute er vor allem Tribünen auf und ab. Später fiel er wegen gesundheitlicher Beschwerden länger aus. Ein ärztliches Attest beschrieb deutliche körperliche Einschränkungen. Wiederholte Bewegungen sollte er vermeiden. Gleiches galt für längeres Gehen, Stehen oder Sitzen. Auch Bücken, Knien und das Heben schwerer Lasten schieden aus.

Später erkannte das Versorgungsamt den Arbeitnehmer als schwerbehinderten Menschen an. Der Grad der Behinderung betrug 50. Danach forderte er seinen Arbeitgeber schriftlich auf. Er verlangte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Tätigkeit, die seinen Einschränkungen entspricht. Im Prozess trug er vor, er könne weiter als Haustechniker arbeiten. Alternativ komme auch eine andere Tätigkeit infrage. Er nannte dabei etwa eine Beschäftigung in der Verwaltung. Außerdem verwies er auf eine Stelle als Gebäudemanager bei einem anderen Unternehmen der Firmengruppe.

Der Arbeitgeber lehnte die Forderung ab. Er bestritt eine passende Einsatzmöglichkeit im eigenen Betrieb. Nach seiner Darstellung waren alle vorhandenen Arbeitsplätze bereits besetzt. Für mehrere Tätigkeiten fehlte dem Kläger zudem die fachliche Qualifikation. Deshalb landete der Streit vor dem Arbeitsgericht. Nachdem der Kläger dort verlor, ging er in Berufung. Auch dort blieb er ohne Erfolg.

Praktisch wichtig ist der Fall aus zwei Gründen. Erstens reicht ein allgemeiner Hinweis auf gesundheitliche Grenzen nicht aus. Zweitens muss der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung möglichst konkret gefasst sein. Nur dann kann ein Gericht prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich handeln musste.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Arbeitnehmer müssen passende Einsatzmöglichkeiten greifbar benennen

Grundsätzlich muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen, die seinen Anspruch tragen. Dazu gehört vor allem eine realistische Beschäftigungsmöglichkeit. Sie muss zum gesundheitlichen Leistungsvermögen passen. Sie muss aber auch zu Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers passen. Erst dann muss der Arbeitgeber im Einzelnen erklären, warum diese Beschäftigung dennoch nicht möglich oder unzumutbar ist.

Diese Hürde kann sich für Arbeitnehmer verringern. Das gilt, wenn der Arbeitgeber seine besonderen Klärungs- und Präventionspflichten verletzt. Dann muss der Arbeitgeber genauer darlegen, warum selbst unter diesen Bedingungen keine zumutbare Beschäftigung möglich ist. Das Gericht hat diesen Grundsatz ausdrücklich hervorgehoben. Im konkreten Fall half er dem Kläger aber nicht weiter. Denn der Arbeitgeber schilderte nachvollziehbar die vorhandenen Arbeitsplätze und deren Besetzung.

Kein passender freier Arbeitsplatz im Betrieb

Der Arbeitgeber listete im Prozess die vorhandenen Stellen auf. Dazu gehörten Leitungsfunktionen, Verwaltung, Gastronomie, Veranstaltungstechnik und ein Pförtnerarbeitsplatz. Das Gericht prüfte diese Möglichkeiten. Für mehrere Stellen fehlte nach dem Vortrag des Klägers bereits die erkennbare Qualifikation. Das betraf vor allem Tätigkeiten in Verwaltung und Leitung. Auch bei technischen Fachfunktionen war nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Aufgaben fachlich bewältigen könnte.

Bei den bisherigen technischen Tätigkeiten lag ein anderes Problem vor. Diese Arbeit war körperlich zu belastend. Der schwere Anteil lag nach dem unstreitigen Sachverhalt bei mehr als 50 Prozent. Eine bloße Aufteilung der schweren Aufgaben auf andere Beschäftigte hielt das Gericht deshalb nicht für realistisch. Eine solche Umverteilung hätte andere Mitarbeiter erheblich stärker belastet. Auch daraus ergab sich keine zumutbare Lösung.

Der Kläger berief sich außerdem auf weitere Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Halle, die mehrere Unternehmen nutzten. Er meinte, dort bestehe ein gemeinsamer Betrieb. Das Gericht folgte dem nicht. Es fehlten konkrete Tatsachen für einen gemeinsamen Personaleinsatz. Deshalb musste der Arbeitgeber freie Stellen anderer Unternehmen nicht gegen sich gelten lassen. Auch dieser Ansatz scheiterte.

Auch der Schadensersatz scheiterte

Der Kläger verlangte zusätzlich Geld für mehrere Monate. Er stützte sich auf Schadensersatz. Das Gericht lehnte auch diese Ansprüche ab. Der Grund lag auf der Hand. Wenn keine Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung bestand, konnte der Arbeitgeber sie auch nicht schuldhaft verletzen. Ohne Pflichtverletzung gibt es keinen Schadensersatz. Damit fielen auch die Zahlungsansprüche weg.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil enthält eine klare Botschaft. Wer eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangt, sollte sehr konkret vortragen. Ein ärztliches Attest allein reicht oft nicht aus. Es beschreibt meist nur Verbote und Grenzen. Für einen erfolgreichen Anspruch braucht es mehr. Arbeitnehmer sollten genau benennen, welche Aufgaben sie noch ausführen können. Ebenso wichtig sind Angaben zu Kenntnissen, Erfahrung und möglichen Einsatzbereichen.

In der Praxis betrifft das viele Situationen. Denkbar sind Beschäftigte nach einem Bandscheibenvorfall. Gleiches gilt nach Knieoperationen oder chronischen Rückenbeschwerden. Auch bei anerkannter Schwerbehinderung stellt sich oft die gleiche Frage. Welche Arbeit ist noch möglich, ohne die Gesundheit weiter zu gefährden? Genau darauf sollte sich der Vortrag konzentrieren. Wer nur Einschränkungen aufzählt, überlässt dem Gericht zu viele offene Punkte.

Wichtig ist außerdem der Blick auf konkrete Stellen im Betrieb. Arbeitnehmer sollten prüfen, welche freien oder sinnvoll umsetzbaren Tätigkeiten es tatsächlich gibt. Dabei helfen Stellenpläne, Ausschreibungen, Organigramme und interne Informationen. Betriebsrat und Gewerkschaften können hier wertvolle Unterstützung leisten. Sie kennen oft die tatsächlichen Abläufe im Betrieb. So lassen sich passende Einsatzmöglichkeiten genauer benennen. Das stärkt die eigene Position erheblich.

Das Urteil zeigt auch die Grenzen des Anspruchs. Arbeitgeber müssen keine beliebige Wunschstelle schaffen. Sie müssen auch keine Lösung wählen, die andere Beschäftigte dauerhaft unzumutbar belastet. Ein Anspruch setzt deshalb immer eine realistische und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit voraus. Arbeitnehmer sollten ihre Forderung darauf ausrichten. Je konkreter und praktischer der Vorschlag ist, desto besser.

Für Betriebsräte ergibt sich ein weiterer wichtiger Punkt. Wenn gesundheitliche Einschränkungen und Schwerbehinderung im Raum stehen, sollten Gespräche früh angestoßen werden. Klärungen über Aufgaben, Qualifikation und Umsetzbarkeit dürfen nicht zu spät erfolgen. Sonst verhärten sich die Fronten. Besonders wichtig ist dabei ein sauberes betriebliches Eingliederungsmanagement.

Wer eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung anstrebt, sollte daher strukturiert vorgehen. Sinnvoll sind ein präzises Attest, eine Beschreibung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und konkrete Vorschläge für passende Tätigkeiten. Auch Qualifikationen sollten belegt werden. Damit steigt die Chance, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Wenn es doch zum Streit kommt, steht der Anspruch auf deutlich festerem Boden.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen entscheidet oft der richtige Vortrag. Wir prüfen, welche Beschäftigungsmöglichkeiten rechtlich und tatsächlich bestehen. Wir begleiten Gespräche mit dem Arbeitgeber und vertreten Ansprüche konsequent. Auch der Blick in den Arbeitsvertrag spielt dabei oft eine wichtige Rolle. So entsteht eine klare Strategie, die auf den Arbeitsalltag und die persönliche Situation passt.

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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