Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit? Achtung!

Wer nach längerer Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, geht oft davon aus, dass automatisch ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht. Das ist jedoch nicht immer richtig. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Tritt eine neue Erkrankung während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits verbraucht sein. Entscheidend ist dann, ob die frühere Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.

Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, Aktenzeichen: 5 AZR 505/18

Der Fall im Überblick

Die Klägerin war als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Anfang des Jahres 2017 war sie zunächst für einige Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach einem anschließenden Urlaub wurde sie ab dem 7. Februar 2017 erneut arbeitsunfähig, diesmal wegen eines psychischen Leidens. Der Arbeitgeber zahlte Entgeltfortzahlung bis zum 20. März 2017. Danach bezog die Arbeitnehmerin Krankengeld.

Die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung wurde durch Folgebescheinigungen bis einschließlich 18. Mai 2017 attestiert. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten Operation wegen einer gynäkologischen Erkrankung. Bereits am 18. Mai 2017 stellte ihre Frauenärztin eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Mai 2017 auswies.

Für die Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Sie verlangte deshalb vom Arbeitgeber Zahlung von rund 3.300 Euro brutto. Aus ihrer Sicht war die psychische Erkrankung am 18. Mai beendet. Die Operation habe erst ab dem 19. Mai zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit geführt.

Der Arbeitgeber sah das anders. Er berief sich darauf, dass die vorherige psychische Erkrankung nicht sicher beendet gewesen sei. Deshalb liege ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Dann könne die Arbeitnehmerin die sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht erneut verlangen.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Klägerin erhielt keine weitere Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 19. Mai 2017. Nach Auffassung des Gerichts hatte sie nicht bewiesen, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung beendet war, bevor die neue Arbeitsunfähigkeit wegen der Operation begann.

Warum eine neue Erstbescheinigung nicht immer genügt

Eine ärztliche Erstbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Sie kann also zunächst dafür sprechen, dass eine neue Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dieser Beweiswert reicht aber nicht immer aus. Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Krankschreibungen, kann der Arbeitgeber einwenden, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit fortbestand.

Genau das war hier entscheidend. Die vorherige Arbeitsunfähigkeit war bis zum 18. Mai bescheinigt. Die neue Arbeitsunfähigkeit begann unmittelbar am 19. Mai. Zwischen beiden Zeiträumen lag kein Arbeitstag, an dem die Klägerin tatsächlich hätte zeigen können, dass sie wieder arbeitsfähig war. Das Gericht sah darin ein starkes Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall.

Dieser Grundsatz bedeutet: Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, beginnt die Sechs-Wochen-Frist nicht automatisch neu. Arbeitnehmer können Entgeltfortzahlung dann nur einmal für sechs Wochen verlangen. Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und danach eine neue Erkrankung erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Beweislast lag bei der Arbeitnehmerin

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Beweislast. Verlangt ein Arbeitnehmer nach ausgeschöpften sechs Wochen erneut Entgeltfortzahlung, muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit beendet war. Es genügt dann nicht immer, nur eine neue Erstbescheinigung vorzulegen.

Die Klägerin hatte mehrere behandelnde Ärzte als Zeugen benannt. Das Landesarbeitsgericht konnte sich nach deren Aussagen aber nicht davon überzeugen, dass die psychische Erkrankung tatsächlich vor dem 19. Mai keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursachte. Ein Arzt hatte die Klägerin schon Wochen vorher zuletzt persönlich gesehen. Eine andere Ärztin hatte Bescheinigungen nach Vorgaben ausgestellt, ohne die Klägerin selbst untersucht oder gesprochen zu haben.

Damit blieb offen, ob die psychische Erkrankung am 18. Mai wirklich beendet war. Diese Unklarheit ging zulasten der Klägerin. Da sie den Neubeginn eines Anspruchs geltend machte, musste sie auch beweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?

Das Urteil ist für Arbeitnehmer wichtig, die längere Zeit krankgeschrieben sind und anschließend wegen einer anderen Erkrankung erneut ausfallen. Eine neue Diagnose oder eine neue Erstbescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss. Entscheidend ist, ob die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.

Praktisch relevant wird das vor allem bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankschreibungen. Das gilt etwa, wenn eine psychische Erkrankung endet und am nächsten Tag eine Operation ansteht. Gleiches kann gelten, wenn nach einer längeren orthopädischen Erkrankung direkt eine andere Krankheit bescheinigt wird. Auch ein arbeitsfreies Wochenende zwischen zwei Bescheinigungen kann problematisch sein, wenn keine tatsächliche Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit erkennbar ist.

Arbeitnehmer sollten deshalb frühzeitig darauf achten, wie das Ende einer Arbeitsunfähigkeit dokumentiert wird. Wer meint, wieder arbeitsfähig gewesen zu sein, sollte dies möglichst nachvollziehbar belegen können. Hilfreich können ärztliche Feststellungen sein, die nicht nur eine neue Krankheit bescheinigen, sondern auch das Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar bestätigen.

Besonders vorsichtig sollten Arbeitnehmer sein, wenn die vorherige Erkrankung noch behandelt wird. Eine fortlaufende Therapie oder weiterhin verordnete Medikamente schließen Arbeitsfähigkeit nicht zwingend aus. Sie können im Streitfall aber Fragen aufwerfen. Dann kommt es darauf an, ob die Erkrankung trotz Behandlung noch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil nicht, dass sie bei jeder neuen Krankheit rechtlos sind. Es zeigt aber, dass die zeitliche Abfolge der Krankschreibungen entscheidend sein kann. Wer nach längerer Krankheit wieder Entgeltfortzahlung verlangt, sollte sich nicht allein auf den Begriff „Erstbescheinigung“ verlassen. Im Streitfall zählt, ob die erste Arbeitsverhinderung wirklich beendet war.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit im Arbeitsrecht, insbesondere bei Fragen zu Krankheit, Entgeltfortzahlung, Kündigung und offenen Vergütungsansprüchen. Gerade bei längeren Krankheitsverläufen entstehen häufig Unsicherheiten, weil Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankengeld und Lohnfortzahlung ineinandergreifen. In solchen Situationen ist eine genaue Prüfung wichtig, damit Ansprüche nicht vorschnell aufgegeben oder falsch eingeordnet werden.

Ihr Ansprechpartner

Bild von Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

Unverbindlich einschätzen lassen

Weitere aktuelle Urteile & News

Das könnte Sie auch interessieren