Geschäftsführer: Warum eine eigene rechtliche Beratung sinnvoll sein kann
Geschäftsführer tragen Verantwortung für das Unternehmen, Mitarbeiter, wirtschaftliche Entscheidungen und häufig erhebliche Vermögenswerte. Gleichzeitig befinden sie sich rechtlich in einer besonderen Position: Sie vertreten die Gesellschaft nach außen, sind Organ der GmbH und stehen zugleich aufgrund ihres Geschäftsführer-Dienstvertrags in einem persönlichen Vertragsverhältnis zur Gesellschaft.
Inhalt
Gerade diese Doppelstellung macht die rechtliche Situation von Geschäftsführern besonders.
Denn bei wichtigen Entscheidungen geht es selten ausschließlich um Arbeits- oder Dienstvertragsrecht. Gesellschaftsrechtliche Fragen können ebenso eine Rolle spielen wie persönliche Haftungsrisiken, Versicherungen, Vergütung, Sozialversicherung oder steuerliche Auswirkungen.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Die Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstigen Berater der Gesellschaft beraten in erster Linie die Gesellschaft. Die Interessen des Unternehmens und die persönlichen Interessen des Geschäftsführers müssen jedoch keineswegs immer identisch sein.
Für Geschäftsführer kann es deshalb sinnvoll sein, einen eigenen unabhängigen rechtlichen Ansprechpartner zu haben – und zwar nicht erst dann, wenn bereits über eine Abberufung oder Kündigung gestritten wird.
Welche rechtliche Stellung hat ein Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Damit unterscheidet sich seine Stellung grundlegend von der eines gewöhnlichen Arbeitnehmers.
Ein Geschäftsführer ist nicht lediglich eine besonders hoch angesiedelte Führungskraft. Mit seiner Bestellung übernimmt er eine gesellschaftsrechtliche Organstellung. Daneben besteht regelmäßig ein Geschäftsführer-Dienstvertrag, der die persönlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft regelt.
Diese beiden Ebenen müssen auseinandergehalten werden:
die gesellschaftsrechtliche Organstellung und
das schuldrechtliche Vertragsverhältnis.
Diese Unterscheidung wird insbesondere dann wichtig, wenn Verträge gestaltet oder verändert werden, Gesellschafter Entscheidungen über den Geschäftsführer treffen oder eine Trennung im Raum steht.
Warum sollten Geschäftsführer einen eigenen Berater haben?
Viele Geschäftsführer greifen bei rechtlichen Fragen zunächst auf die Berater des Unternehmens zurück.
Das ist im betrieblichen Alltag häufig naheliegend. Es darf aber nicht übersehen werden, dass beispielsweise die Rechtsabteilung oder eine von der GmbH mandatierte Kanzlei grundsätzlich die Interessen der Gesellschaft wahrnimmt.
Diese Interessen können sich mit den persönlichen Interessen des Geschäftsführers decken. Sie können aber auch auseinanderfallen. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn es um Themen wie
den eigenen Geschäftsführer-Dienstvertrag,
variable Vergütung oder Bonusansprüche,
persönliche Haftungsrisiken,
eine D&O-Versicherung,
eine Vertragsverlängerung,
Wettbewerbsverbote,
eine Abberufung,
eine Kündigung oder
die Verhandlung einer Trennungsvereinbarung
geht.
Spätestens in solchen Situationen sollte klar sein, wer eigentlich wessen Interessen vertritt.
Ein eigener Berater betrachtet die Angelegenheit aus der Perspektive des Geschäftsführers und nicht aus der Perspektive der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer-Dienstvertrag ist mehr als eine Gehaltsvereinbarung
Ein Geschäftsführer-Dienstvertrag regelt regelmäßig weit mehr als die monatliche Vergütung. Je nach Ausgestaltung können beispielsweise relevant sein:
Festvergütung,
Boni und Tantiemen,
variable Vergütung,
Zielvereinbarungen,
Dienstwagen,
Altersversorgung,
Beteiligungs- oder Incentiveprogramme,
Vertragslaufzeiten,
Kündigungsfristen,
Freistellungsregelungen,
Wettbewerbsverbote,
Verschwiegenheitspflichten,
Rückzahlungsklauseln,
Change-of-Control-Regelungen,
Abfindungsregelungen oder
Regelungen für den Fall einer Abberufung.
Gerade bei langfristigen Verträgen oder hohen variablen Vergütungsbestandteilen können einzelne Klauseln erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Dabei sollte ein Geschäftsführer seinen Vertrag nicht nur danach beurteilen, welche Vergütung vereinbart wurde.
Ebenso entscheidend ist die Frage:
Was passiert, wenn sich das Verhältnis zur Gesellschaft verändert?
Ein guter Vertrag sollte deshalb nicht ausschließlich für Zeiten funktionieren, in denen zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht.
Bestellung, Abberufung und Dienstvertrag müssen getrennt betrachtet werden
Eine Besonderheit der Geschäftsführerstellung besteht darin, dass die Organstellung und der Geschäftsführer-Dienstvertrag rechtlich unterschiedliche Ebenen betreffen.
Die Abberufung als Geschäftsführer beendet deshalb nicht automatisch in jedem Fall sämtliche vertraglichen Beziehungen.
Umgekehrt kann auch eine Kündigung des Dienstvertrags gesellschaftsrechtliche Fragen rund um die Organstellung nicht ersetzen. Gerade im Trennungsfall muss deshalb genau geprüft werden,
welche Beschlüsse gefasst wurden,
wer für die jeweilige Entscheidung zuständig war,
ob die Organstellung beendet wurde,
was mit dem Dienstvertrag geschieht,
welche Kündigungsfristen gelten und
welche finanziellen Ansprüche noch bestehen.
Was auf den ersten Blick nach einer einfachen „Kündigung“ aussieht, kann deshalb mehrere rechtlich voneinander zu trennende Vorgänge betreffen.
Gesellschaftsrecht spielt bei Geschäftsführern fast immer mit hinein
Die rechtliche Beratung eines Geschäftsführers lässt sich nicht vollständig auf das Dienstvertragsrecht reduzieren.
Die Organstellung des Geschäftsführers ist gesellschaftsrechtlich geprägt.
Gesellschafterbeschlüsse, Vertretungsbefugnisse, Zustimmungsvorbehalte, Geschäftsordnungen, Satzungsregelungen und Kompetenzverteilungen können unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Rechtsposition des Geschäftsführers haben.
Besondere Aufmerksamkeit ist beispielsweise erforderlich, wenn
Kompetenzen eingeschränkt werden,
Zustimmungsvorbehalte erweitert werden,
Aufgaben zwischen mehreren Geschäftsführern neu verteilt werden,
ein Geschäftsführer von Informationen oder Entscheidungen ausgeschlossen wird,
über eine Abberufung beraten wird oder
Gesellschafter und Geschäftsführer zunehmend unterschiedliche Vorstellungen über die Unternehmensführung entwickeln.
Solche Entwicklungen können frühe Anzeichen eines späteren Konflikts sein. Gerade dann lohnt es sich, die eigene Position frühzeitig einordnen zu lassen.
Persönliche Haftung: Entscheidungen können den Geschäftsführer selbst betreffen
Geschäftsführer treffen täglich Entscheidungen für die Gesellschaft.
Dabei können jedoch Situationen entstehen, in denen nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen wird. Deshalb gehört zu einer vorausschauenden Beratung auch die Frage, wo persönliche Haftungsrisiken bestehen können und wie mit ihnen umzugehen ist.
Dabei kann insbesondere relevant sein,
welche Aufgaben dem Geschäftsführer übertragen wurden,
welche internen Zuständigkeiten bestehen,
welche Entscheidungen dokumentiert wurden,
welche Zustimmungsvorbehalte zu beachten sind und
ob gegebenenfalls ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Gerade in Unternehmen mit mehreren Geschäftsführern sollte außerdem klar geregelt sein, wer für welche Bereiche verantwortlich ist und wie wesentliche Entscheidungen dokumentiert werden.
D&O-Versicherung und sonstiger Versicherungsschutz
Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass eine bestehende D&O-Versicherung sämtliche persönlichen Risiken abdeckt. So pauschal sollte man sich darauf nicht verlassen.
Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsvertrags, der versicherte Personenkreis, mögliche Ausschlüsse sowie die Frage, welche Fälle tatsächlich vom Versicherungsschutz erfasst werden. Auch hier besteht eine Besonderheit:
Versicherungsnehmer ist häufig die Gesellschaft, während versicherte Person der Geschäftsführer sein kann. Die Interessen aller Beteiligten müssen deshalb nicht in jeder Situation deckungsgleich sein. Bei erheblichen persönlichen Haftungsrisiken kann es sinnvoll sein, frühzeitig zu prüfen, welcher Versicherungsschutz tatsächlich besteht und welche Schritte im Versicherungsfall erforderlich sind.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen mitdenken
Viele Entscheidungen rund um Geschäftsführer haben nicht nur zivil-, arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Konsequenzen. Auch steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen können erheblich sein. Das kann beispielsweise Fragen betreffen rund um
Vergütungsmodelle,
Bonuszahlungen,
Dienstwagen,
betriebliche Altersversorgung,
Beteiligungen,
Abfindungen,
Wettbewerbsverbote oder
die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Geschäftsführers.
Diese Bereiche müssen gegebenenfalls gemeinsam mit dem Steuerberater oder einem entsprechend spezialisierten Berater betrachtet werden. Entscheidend ist jedoch, die Schnittstellen frühzeitig zu erkennen. Eine rechtlich attraktive Gestaltung kann wenig helfen, wenn sie an anderer Stelle unerwünschte steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen auslöst.
Was passiert, wenn sich das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern verschlechtert?
Viele Konflikte entstehen nicht von einem Tag auf den anderen. Häufig beginnt die Entwicklung schleichend.
Kompetenzen werden eingeschränkt. Entscheidungen werden ohne den Geschäftsführer getroffen. Informationen werden nicht mehr weitergegeben. Bonusziele werden anders bewertet. Zuständigkeiten werden verändert. Ein weiterer Geschäftsführer wird eingesetzt oder Gesellschafter greifen zunehmend in operative Entscheidungen ein.
Spätestens in dieser Phase sollte nicht ausschließlich darauf gewartet werden, was als Nächstes passiert.
Denn die Frage ist nicht nur, ob eine Trennung erfolgt. Ebenso wichtig ist, unter welchen Bedingungen sie erfolgt. Dabei können unter anderem eine Rolle spielen:
Restlaufzeiten des Geschäftsführer-Dienstvertrags,
Kündigungsfristen,
offene Vergütung,
Bonus- und Tantiemeansprüche,
Freistellung,
Dienstwagen,
Beteiligungen,
Wettbewerbsverbote,
Geheimhaltungsregelungen,
Zeugnisse oder Referenzen,
Kommunikation der Trennung und
mögliche Haftungsthemen.
Je früher die eigene Position geklärt wird, desto besser lässt sich eine weitere Strategie entwickeln.
Abberufung und Kündigung: Nicht erst handeln, wenn alles entschieden ist
Wenn eine Abberufung oder Kündigung bereits ausgesprochen wurde, müssen regelmäßig mehrere Fragen parallel geprüft werden.
Dazu gehört insbesondere:
Ist die Abberufung gesellschaftsrechtlich wirksam?
Was geschieht mit dem Geschäftsführer-Dienstvertrag?
Ist eine Kündigung wirksam?
Welche Kündigungsfrist gilt?
Welche Vergütungsansprüche bestehen noch?
Was geschieht mit Bonus, Tantieme oder sonstiger variabler Vergütung?
Bestehen Ansprüche während einer Freistellung?
Welche Auswirkungen hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Welche gesellschaftsrechtlichen oder haftungsrechtlichen Themen müssen zusätzlich berücksichtigt werden?
Gerade deshalb sollte eine Trennung nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Abfindung betrachtet werden. Oft sind andere wirtschaftliche Positionen mindestens ebenso bedeutsam.
Arbeitsgericht oder Landgericht?
Auch der richtige Rechtsweg kann bei Geschäftsführerstreitigkeiten eine Rolle spielen.
Ein Geschäftsführer gilt während seiner Organstellung für die Frage des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs grundsätzlich nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer.
Nach einer Abberufung kann sich die Situation jedoch anders darstellen, insbesondere wenn neben der Geschäftsführerstellung ein früheres Arbeitsverhältnis fortbesteht oder Ansprüche aus einem solchen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Die Frage des zuständigen Gerichts kann auch Auswirkungen auf das Kostenrisiko eines Verfahrens haben. Beispielsweise muss bei den sog. ordentlichen Zivilgerichten immer ein Vorschuss gezahlt werden, während dies bei den Arbeitsgerichten nicht der Fall ist. Als Geschäftsführer kann der Vorschuss schon ca. 10.000,00 EUR und mehr betragen (beispielsweise bei einer Kündigung).
Entscheidend ist aber zunächst, welche Ansprüche bestehen und welche Strategie wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.
Beratung sollte nicht erst beginnen, wenn ein Rechtsstreit entstanden ist
Bei Geschäftsführern ist rechtliche Beratung häufig besonders wertvoll, bevor ein Konflikt eskaliert.
Das kann beispielsweise der Fall sein,
vor Unterzeichnung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags,
bei einer Vertragsverlängerung,
bei Änderung von Vergütungsstrukturen,
vor Übernahme zusätzlicher Verantwortungsbereiche,
bei Veränderungen innerhalb des Gesellschafterkreises,
bei einer Änderung der Geschäftsordnung,
bei zunehmenden Konflikten mit Gesellschaftern,
bei ersten Diskussionen über eine Trennung oder
vor Abschluss einer Aufhebungs- oder Trennungsvereinbarung.
Gerade in solchen Situationen geht es nicht zwingend darum, einen Streit zu führen. Oft geht es vielmehr darum, die eigene Position zu kennen, Risiken richtig einzuschätzen und Entscheidungen nicht erst im Nachhinein rechtlich bewerten zu lassen.
Eigene rechtliche Beratung für Geschäftsführer
Geschäftsführer müssen täglich unternehmerische Entscheidungen treffen.
Bei der eigenen rechtlichen Position sollten sie jedoch nicht ausschließlich auf diejenigen Berater zurückgreifen, deren Auftrag in erster Linie darin besteht, die Gesellschaft zu beraten.
Ein eigener unabhängiger rechtlicher Ansprechpartner kann dabei helfen, persönliche Interessen von den Interessen des Unternehmens zu trennen und rechtliche Entwicklungen frühzeitig einzuordnen.
Wir beraten Geschäftsführer insbesondere bei Fragen rund um den Geschäftsführer-Dienstvertrag, Vergütung, Vertragsänderungen, Kündigung, Abberufung und Trennungsverhandlungen.
Dabei behalten wir auch die Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht, zu möglichen Haftungs- und Versicherungsthemen sowie zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen im Blick und beziehen bei Bedarf weitere spezialisierte Berater ein.
Ziel ist dabei nicht erst die Vertretung im bereits entstandenen Rechtsstreit.
Vielmehr können wir Geschäftsführern auch laufend als unabhängiger persönlicher Ansprechpartner zur Seite stehen – insbesondere dann, wenn rechtliche Entscheidungen frühzeitig eingeordnet, Vertragsänderungen bewertet oder Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft aus der eigenen Perspektive beurteilt werden sollen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht mit einem gewöhnlichen Arbeitnehmer gleichzusetzen. Als gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH nimmt er eine besondere Stellung ein und wird regelmäßig auf Grundlage eines Geschäftsführer-Dienstvertrags tätig. Ob einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften dennoch Anwendung finden oder ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis besteht, muss anhand der konkreten Vertragsgestaltung und tatsächlichen Tätigkeit geprüft werden.
Abberufung und Kündigung betreffen grundsätzlich zwei unterschiedliche Ebenen. Mit der Abberufung wird die Organstellung als Geschäftsführer beendet. Die Kündigung betrifft dagegen den Geschäftsführer-Dienstvertrag. Eine Abberufung beendet den Dienstvertrag daher nicht automatisch. Gerade bei längeren Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen können daraus erhebliche Vergütungsansprüche und Verhandlungsspielräume entstehen.
Das hängt von der konkreten rechtlichen Stellung und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab. Für einen noch bestellten Geschäftsführer ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich ausgeschlossen. Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag werden daher regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geführt.
Vor dem Landgericht gilt grundsätzlich: Wer den Prozess verliert, trägt auch die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten. Zudem ist regelmäßig ein Gerichtskostenvorschuss erforderlich. Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt dagegen grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Bei hohen Geschäftsführergehältern und entsprechend hohen Streitwerten kann dieser Unterschied ein erhebliches zusätzliches Prozesskostenrisiko bedeuten.
Eine unabhängige rechtliche Beratung kann für Geschäftsführer auch sinnvoll sein, bevor ein konkreter Konflikt entsteht. Die Rechtsabteilung oder die von der Gesellschaft beauftragten Berater vertreten in erster Linie die Interessen der Gesellschaft und nicht automatisch die persönlichen Interessen des Geschäftsführers. Ein eigener anwaltlicher Ansprechpartner kann beispielsweise bei Änderungen des Dienstvertrags, Vergütung und Bonus, Haftungsfragen, D&O-Versicherung oder ersten Spannungen mit Gesellschaftern unabhängig beraten.
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