Geschäftsführer

Welche rechtliche Stellung hat ein Geschäftsführer – und warum gelten für ihn andere Regeln als für Arbeitnehmer?

Geschäftsführer nehmen innerhalb einer GmbH eine besondere rechtliche Stellung ein. Sie leiten das Unternehmen, vertreten die Gesellschaft nach außen und tragen regelmäßig erhebliche wirtschaftliche und personelle Verantwortung. Gleichzeitig sind Geschäftsführer jedoch nicht ohne Weiteres Arbeitnehmer.

Dieser Unterschied wird besonders wichtig, wenn es zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft zu einem Konflikt kommt. Bei einer Abberufung oder Kündigung stellen sich nicht nur Fragen zur Wirksamkeit der Beendigung und zu offenen Vergütungsansprüchen. Bereits die Frage, welches Gericht für einen Rechtsstreit zuständig ist, kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Gerade bei hohen Geschäftsführergehältern können sich die Prozesskosten schnell auf mehrere zehntausend Euro belaufen.

Was ist ein Geschäftsführer rechtlich?

Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Seine Stellung unterscheidet sich damit grundlegend von der eines gewöhnlichen Arbeitnehmers. Der Geschäftsführer ist nicht lediglich eine besonders hoch angesiedelte Führungskraft innerhalb der betrieblichen Hierarchie, sondern selbst Teil des gesetzlichen Vertretungsorgans der Gesellschaft.

Ein Geschäftsführer ist deshalb auch nicht mit einem leitenden Angestellten gleichzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein GmbH-Geschäftsführer in aller Regel aufgrund eines freien Dienstvertrags und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig wird. Eine so starke Weisungsabhängigkeit, dass nach nationalem Recht ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BAG, Beschluss vom 08.02.2022 – 9 AZB 40/21, Rn. 22.).

Warum werden Geschäftsführer anders behandelt als Arbeitnehmer?

Die Organstellung des Geschäftsführers führt dazu, dass zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften nicht ohne Weiteres genauso angewendet werden können wie bei einem Arbeitnehmer.

Besonders deutlich wird dies beim gerichtlichen Rechtsschutz.

§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt ausdrücklich, dass Personen, die als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, für den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gelten.

Das Bundesarbeitsgericht erklärt den Hintergrund dieser Regelung damit, dass ein Organvertreter nicht im „Arbeitgeberlager“ einen Rechtsstreit gegen die Gesellschaft vor dem Arbeitsgericht führen soll. Diese gesetzliche Fiktion kann sogar dann eingreifen, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis materiell-rechtlich ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis einzuordnen wäre (BAG, Beschluss vom 23.08.2011 – 10 AZB 51/10).

Solange alles funktioniert, spielt diese Unterscheidung in der täglichen Tätigkeit häufig nur eine untergeordnete Rolle. Ihre praktische Bedeutung zeigt sich jedoch spätestens dann, wenn sich Gesellschaft und Geschäftsführer voneinander trennen wollen.

Was ist bei Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers zu beachten?

Bei der Beendigung einer Geschäftsführertätigkeit müssen grundsätzlich zwei Ebenen unterschieden werden.

Die Organstellung betrifft die Bestellung zum Geschäftsführer. Davon zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Vertragsverhältnis, das regelmäßig durch einen Geschäftsführer-Dienstvertrag geregelt wird.

Eine Abberufung aus der Organstellung und eine Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags sind deshalb nicht ohne Weiteres dasselbe.

Für den Geschäftsführer können daneben erhebliche wirtschaftliche Positionen betroffen sein, etwa laufende Vergütung, variable Vergütung, Bonus- und Tantiemeansprüche, Dienstwagen oder Ansprüche aus einer noch bestehenden Vertragslaufzeit.

Kommt es über die Beendigung oder solche Ansprüche zum Streit, muss zunächst geklärt werden, vor welchem Gericht überhaupt geklagt werden kann.

Muss ein Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht oder Landgericht klagen?

Bei einem noch bestellten Geschäftsführer ist aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG grundsätzlich nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet. Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis gehören dann regelmäßig vor die ordentlichen Gerichte. Bei entsprechenden Streitwerten ist damit das Landgericht zuständig.

Nach einer Abberufung kann die Situation komplizierter sein.

Entscheidend ist dann unter anderem, welches Vertragsverhältnis dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt. Bestand beispielsweise bereits vor der Bestellung zum Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis und wurde dieses nicht wirksam aufgehoben, kann nach der Abberufung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein.

Genau einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (BAG, Beschluss vom 23.08.2011 – 10 AZB 51/10). Das frühere Arbeitsverhältnis war nicht wirksam aufgehoben worden. Nach der Abberufung konnte der ehemalige Geschäftsführer deshalb Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Der Rechtsweg sollte deshalb bei Geschäftsführerstreitigkeiten nicht als bloße Formalität behandelt werden.

Warum macht Arbeitsgericht oder Landgericht finanziell einen so großen Unterschied?

Aus Sicht des Prozesskostenrisikos ist ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht regelmäßig deutlich risikoärmer als ein vergleichbares Verfahren vor dem Landgericht.

Das hat insbesondere drei Gründe.

Kein Gerichtskostenvorschuss vor dem Arbeitsgericht

Im gewöhnlichen Zivilprozess muss grundsätzlich zunächst ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, bevor die Klage zugestellt wird.

Für Verfahren vor den Arbeitsgerichten gelten die Vorschriften über den Gerichtskostenvorschuss dagegen grundsätzlich nicht, § 11 GKG.

Bei hohen Streitwerten kann bereits dieser Unterschied einen erheblichen Liquiditätsvorteil darstellen.

Niedrigere Gerichtsgebühren

Auch die Gerichtsgebühren unterscheiden sich.

Ein erstinstanzliches Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht löst grundsätzlich eine 2,0-Gerichtsgebühr aus.

Ein gewöhnliches erstinstanzliches Verfahren vor dem Landgericht löst dagegen grundsätzlich eine 3,0-Gerichtsgebühr aus.

Hinzu kommt ein weiterer Vorteil des arbeitsgerichtlichen Verfahrens: Wird der gesamte Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfällt die entsprechende Gerichtsgebühr im Arbeitsgerichtsverfahren grundsätzlich.

Vor allem: kein gegnerische Anwaltskosten bei einer Niederlage

Der größte Unterschied liegt regelmäßig bei den Rechtsanwaltskosten.

Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt § 12a Abs. 1 ArbGG. Danach hat die obsiegende Partei grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich die Kosten ihres Rechtsanwalts von der Gegenseite erstatten zu lassen.

Das hat zwei Seiten:

Arbeitsgericht – 1. InstanzLandgericht – 1. Instanz
Eigener Anwalt wird selbst bezahltEigener Anwalt wird zunächst selbst bezahlt
Bei Niederlage keine Erstattung der gegnerischen AnwaltskostenBei Niederlage auch gegnerische Anwaltskosten zu tragen
Kein GerichtskostenvorschussGerichtskostenvorschuss erforderlich
2,0 Gerichtsgebühren3,0 Gerichtsgebühren
Bei vollständigem gerichtlichen Vergleich können Gerichtskosten entfallenAndere kostenrechtliche Ermäßigungsregeln


Vor dem Landgericht gilt dagegen grundsätzlich § 91 ZPO: Wer verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Damit können bei vollständigem Unterliegen neben den eigenen Anwaltskosten auch die gesetzlichen Anwaltskosten der Gesellschaft und die Gerichtskosten anfallen.

Der Vorteil des Arbeitsgerichts liegt deshalb vor allem darin, dass das Verlustrisiko in der ersten Instanz begrenzt wird.

Beispiel: Geschäftsführer mit 200.000 EUR Jahresgehalt

Wie erheblich sich der Rechtsweg finanziell auswirken kann, zeigt ein vereinfachtes Beispiel.

Ein Geschäftsführer erzielt ein Jahresbruttogehalt von 200.000 EUR.

Im Regelfall wird ein Streitwert in Höhe von 3,5 Jahresbruttogehältern angesetzt.

Die 3,5 Jahresgehälter dienen hier lediglich als Rechenbeispiel. Der konkrete Streitwert muss für jedes Verfahren anhand der tatsächlich geltend gemachten Ansprüche bestimmt werden.

Damit ergibt sich:

200.000 EUR × 3,5 = 700.000 EUR Streitwert

Gerichtskosten bei 700.000 EUR Streitwert

Bei 700.000 EUR beträgt die 1,0-Gerichtsgebühr:

4.138 EUR + 4 × 210 EUR = 4.978 EUR

Daraus folgen im regulären erstinstanzlichen Verfahren:

Arbeitsgericht:
2,0 × 4.978 EUR = 9.956 EUR

Landgericht:
3,0 × 4.978 EUR = 14.934 EUR

Beim Landgericht werden die 14.934 EUR bereits vor Zustellung der Klage als Gerichtskostenvorschuss erforderlich sein. Beim Arbeitsgericht besteht eine entsprechende Vorschusspflicht nicht.

Rechtsanwaltskosten bei 700.000 EUR Streitwert

Bei einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren mit einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr ergeben sich einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer gesetzliche Rechtsanwaltskosten von rund:

13.268,50 EUR für den eigenen Rechtsanwalt.

Arbeitsgericht oder Landgericht – was bedeutet eine Niederlage konkret?

Bei vollständigem Unterliegen ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel ungefähr folgende Größenordnung:

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Eigene Rechtsanwaltskosten: 13.268,50 EUR
Gerichtskosten: 9.956 EUR
Gegnerische Rechtsanwaltskosten: grundsätzlich keine Kostenerstattung

Gesamtrisiko: 23.225 EUR

Verfahren vor dem Landgericht

Eigene Rechtsanwaltskosten: ca. 13.268,50 EUR
Gegnerische gesetzliche Rechtsanwaltskosten: bis zu ca. 13.268,50 EUR
Gerichtskosten: 14.934 EUR

Gesamtrisiko: 41.500 EUR

Ob Umsatzsteuer auf die gegnerischen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig ist, hängt insbesondere von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Gesellschaft ab. Das Beispiel dient deshalb der Verdeutlichung der Größenordnung.

Dennoch wird der Unterschied deutlich:

Allein in der ersten Instanz kann sich das Prozesskostenrisiko bei einem hohen Streitwert um einen erheblichen fünfstelligen Betrag unterscheiden.

Kosten einer Berufung, Sachverständige, weitere Ansprüche oder individuelle Vergütungsvereinbarungen mit den beteiligten Rechtsanwälten sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Ist das Arbeitsgericht deshalb für Geschäftsführer immer besser?

Aus Sicht des Verlustrisikos ist das Arbeitsgericht in erster Instanz regelmäßig günstiger.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Geschäftsführer frei wählen kann, vor welchem Gericht er klagt. Der zulässige Rechtsweg richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Vertrags- und Organstellung.

Außerdem hat das Kostenrecht des Landgerichts bei einem vollständigen Sieg auch einen Vorteil: Gewinnt der Geschäftsführer vollständig, muss die unterlegene Gesellschaft grundsätzlich seine gesetzlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz bleibt der Geschäftsführer dagegen grundsätzlich auch bei einem vollständigen Sieg auf seinen eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen.

Entscheidend ist deshalb nicht, welches Gericht man sich aussuchen möchte, sondern welcher Rechtsweg rechtlich eröffnet ist und welche wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind.

Rechtliche Begleitung für Geschäftsführer – nicht erst im Konfliktfall

Bei Geschäftsführern treffen Gesellschaftsrecht, Dienstvertragsrecht und arbeitsrechtliche Fragestellungen aufeinander. Bei einer Abberufung, Kündigung, ausstehenden Vergütung oder sonstigen Auseinandersetzung können diese Besonderheiten erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen.

Wir prüfen in solchen Fällen insbesondere den Geschäftsführer-Dienstvertrag, Abberufung und Kündigung, mögliche Vergütungsansprüche, den richtigen Rechtsweg sowie das damit verbundene Prozesskostenrisiko.

Eine persönliche rechtliche Beratung kann aber auch sinnvoll sein, bevor überhaupt ein Konflikt entsteht. Denn die Rechtsabteilung oder die Berater der Gesellschaft vertreten in erster Linie die Interessen der Gesellschaft – nicht automatisch die persönlichen Interessen des Geschäftsführers.

Wir stehen Geschäftsführern deshalb auf Wunsch auch unabhängig von einem konkreten Streit als persönlicher rechtlicher Ansprechpartner zur Verfügung. So können rechtliche Fragen frühzeitig eingeordnet und mögliche Risiken erkannt werden, bevor daraus eine Auseinandersetzung entsteht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht mit einem gewöhnlichen Arbeitnehmer gleichzusetzen. Als gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH nimmt er eine besondere Stellung ein und wird regelmäßig auf Grundlage eines Geschäftsführer-Dienstvertrags tätig. Ob einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften dennoch Anwendung finden oder ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis besteht, muss anhand der konkreten Vertragsgestaltung und tatsächlichen Tätigkeit geprüft werden.

Abberufung und Kündigung betreffen grundsätzlich zwei unterschiedliche Ebenen. Mit der Abberufung wird die Organstellung als Geschäftsführer beendet. Die Kündigung betrifft dagegen den Geschäftsführer-Dienstvertrag. Eine Abberufung beendet den Dienstvertrag daher nicht automatisch. Gerade bei längeren Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen können daraus erhebliche Vergütungsansprüche und Verhandlungsspielräume entstehen.

Das hängt von der konkreten rechtlichen Stellung und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab. Für einen noch bestellten Geschäftsführer ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich ausgeschlossen. Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag werden daher regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geführt.

Vor dem Landgericht gilt grundsätzlich: Wer den Prozess verliert, trägt auch die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten. Zudem ist regelmäßig ein Gerichtskostenvorschuss erforderlich. Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt dagegen grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Bei hohen Geschäftsführergehältern und entsprechend hohen Streitwerten kann dieser Unterschied ein erhebliches zusätzliches Prozesskostenrisiko bedeuten.

Eine unabhängige rechtliche Beratung kann für Geschäftsführer auch sinnvoll sein, bevor ein konkreter Konflikt entsteht. Die Rechtsabteilung oder die von der Gesellschaft beauftragten Berater vertreten in erster Linie die Interessen der Gesellschaft und nicht automatisch die persönlichen Interessen des Geschäftsführers. Ein eigener anwaltlicher Ansprechpartner kann beispielsweise bei Änderungen des Dienstvertrags, Vergütung und Bonus, Haftungsfragen, D&O-Versicherung oder ersten Spannungen mit Gesellschaftern unabhängig beraten.

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