Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeugnis mit einem Dank für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für die Zukunft endet. Das gilt selbst dann, wenn das übrige Zeugnis eine leicht überdurchschnittliche Bewertung enthält. Nach dem Bundesarbeitsgericht gehören solche Aussagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Inhalt
Das Fehlen einer Schlussformel kann ein Zeugnis im Bewerbungsprozess zwar weniger positiv erscheinen lassen. Allein dieser mögliche Nachteil verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, Dank, Bedauern oder Zukunftswünsche aufzunehmen.
Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2022, Aktenzeichen: 9 AZR 146/21
Warum verlangte der Arbeitnehmer eine Schlussformel im Arbeitszeugnis?
Der Arbeitnehmer verlangte eine Ergänzung seines bereits ausgestellten qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber sollte ihm für seine Arbeit danken und ihm für seine weitere berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen.
Wie war das Arbeitsverhältnis beendet worden?
Der Arbeitnehmer war vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2020 als Personaldisponent bei einer Personaldienstleisterin beschäftigt. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens verpflichtete sich die Arbeitgeberin, ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Das ausgestellte Zeugnis beschrieb die Aufgaben des Arbeitnehmers und bewertete seine Leistungen sowie sein Verhalten positiv. Es endete jedoch lediglich mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheide. Ein Dank, ein Ausdruck des Bedauerns oder gute Wünsche für die Zukunft fehlten.
Welche Formulierung wollte der Arbeitnehmer erreichen?
Der Arbeitnehmer verlangte einen neuen Schlusssatz. Darin sollte sich die Arbeitgeberin für seine geleistete Arbeit bedanken und ihm für seine weitere berufliche und private Zukunft alles Gute sowie viel Erfolg wünschen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer dagegen Recht und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Ergänzung des Zeugnisses. Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung auf und wies die Klage vollständig ab.
Besteht ein Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht nicht. Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO (Gewerbeordnung) muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers enthalten. Eine persönliche Schlussformel gehört nicht zu diesen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten.
Welche Angaben muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthalten?
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis soll möglichen neuen Arbeitgebern eine Einschätzung der beruflichen Eignung ermöglichen. Es muss daher verständlich und wahrheitsgemäß über die im Arbeitsverhältnis gezeigte Leistung sowie das Verhalten des Beschäftigten informieren.
Eine Schlussformel enthält nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine zusätzlichen Angaben zur beruflichen Eignung. Sie wiederholt die zuvor abgegebene Leistungs- und Verhaltensbewertung häufig nur in höflicher Form. Damit trägt sie nicht entscheidend zum eigentlichen Zweck des Arbeitszeugnisses bei.
Positive Schlusssätze können die Wirkung eines Zeugnisses zwar verbessern. Aus diesem möglichen Vorteil entsteht jedoch kein Anspruch auf ihre Aufnahme. Der gesetzliche Zeugnisinhalt bleibt auch ohne einen abschließenden Dank oder Zukunftswunsch vollständig.
Warum schützt die Meinungsfreiheit den Arbeitgeber?
Eine Dankes- und Wunschformel bringt nicht nur eine fachliche Bewertung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber erklärt damit zugleich seine persönliche Haltung zum ausscheidenden Arbeitnehmer. Er äußert etwa, dass er für die geleistete Arbeit dankbar ist oder dem Beschäftigten tatsächlich eine erfolgreiche Zukunft wünscht.
Der Arbeitgeber darf nach Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz) grundsätzlich selbst entscheiden, ob er eine solche Meinung äußert. Diese negative Meinungsfreiheit schützt auch das Recht, eine persönliche Einschätzung nicht abzugeben und zu schweigen.
Der Arbeitgeber kann daher nicht gezwungen werden, Dank oder gute Wünsche zu formulieren, die seiner tatsächlichen Haltung möglicherweise nicht entsprechen. Daran ändert auch eine verbreitete betriebliche oder gesellschaftliche Höflichkeitspraxis nichts.
Ergibt sich der Anspruch aus der Rücksichtnahmepflicht?
Auch § 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) begründet keinen Anspruch auf eine Schlussformel. Die Vorschrift verpflichtet die Parteien eines Arbeitsvertrags zwar zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der jeweils anderen Seite.
Diese allgemeine Pflicht darf jedoch eine abschließende gesetzliche Regelung nicht erweitern. § 109 GewO legt fest, welche Inhalte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthalten muss. Eine zusätzliche Schlussformel kann daher nicht über das Rücksichtnahmegebot erzwungen werden.
Das gilt nach der Entscheidung auch bei einer leicht überdurchschnittlichen Leistungsbewertung. Eine gute Zeugnisnote führt somit nicht automatisch zu einem Anspruch auf einen entsprechend positiven Schlusssatz.
Was können Arbeitnehmer bei einer fehlenden Schlussformel tun?
Arbeitnehmer sollten zunächst prüfen, ob das Zeugnis ihre Tätigkeit, Leistung und ihr Verhalten vollständig, wahrheitsgemäß und klar beschreibt. Gerade diese Angaben sind für den gesetzlichen Zeugnisanspruch entscheidend. Eine fehlende Dankes- oder Wunschformel macht das Zeugnis für sich genommen nicht rechtswidrig.
Welche Zeugnisbestandteile können verlangt werden?
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss die wesentlichen Tätigkeiten sowie eine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthalten. Die Formulierungen dürfen außerdem keine unklaren oder versteckten Aussagen enthalten, die eine andere Bedeutung vermitteln als der Wortlaut erkennen lässt.
Fehlen relevante Aufgaben oder ist die Bewertung inhaltlich unzutreffend, kann eine Berichtigung in Betracht kommen. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis missverständliche Aussagen enthält. Der Anspruch sollte sich dann gezielt auf diese gesetzlich vorgesehenen Inhalte beziehen und nicht nur auf die fehlende Schlussformel.
Kann eine Schlussformel trotzdem vereinbart werden?
Die Entscheidung schließt nicht aus, dass Arbeitgeber freiwillig eine Dankes-, Bedauerns- oder Wunschformel aufnehmen. Eine solche Formulierung kann auch ausdrücklich in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich festgelegt werden.
Arbeitnehmer sollten deshalb bei einer einvernehmlichen Beendigung darauf achten, wie genau die Verpflichtung zur Zeugniserteilung formuliert ist. Die bloße Zusage eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses sichert eine bestimmte Schlussformel nicht automatisch ab. Soll der Schlusssatz verbindlich sein, sollte sein konkreter Inhalt ausdrücklich vereinbart werden.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang mit Sitz in Dortmund berät und vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere das Kündigungsrecht, Aufhebungsverträge und Abmahnungen. Darüber hinaus deckt die Kanzlei das gesamte Arbeitsrecht ab und unterstützt bei außergerichtlichen Verhandlungen ebenso wie in gerichtlichen Verfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Dankes-, Bedauerns- oder Wunschformel besteht grundsätzlich nicht. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss vor allem Angaben zu Tätigkeit, Leistung und Verhalten enthalten.
Auch eine gute oder leicht überdurchschnittliche Bewertung verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer positiven Schlussformel. Die Zeugnisnote und der abschließende Dank oder Zukunftswunsch sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
Das Fehlen einer Schlussformel kann im Bewerbungsprozess weniger positiv wirken, macht das Zeugnis aber nicht automatisch fehlerhaft. Entscheidend ist, ob Tätigkeiten, Leistung und Verhalten vollständig, wahr und klar dargestellt sind.
Eine Schlussformel kann ausdrücklich in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich festgelegt werden. Die bloße Vereinbarung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Prüfen Sie zunächst, ob das Zeugnis Ihre Aufgaben, Leistungen und Ihr Verhalten zutreffend und vollständig wiedergibt. Soll eine bestimmte Schlussformel aufgenommen werden, kann eine einvernehmliche Ergänzung verlangt oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich vereinbart werden.
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