Erwerbsminderungsrente: AGG-Entschädigung ausgeschlossen?

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und sich dennoch auf eine Vollzeitstelle bewirbt, kann nicht ohne Weiteres eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah erhebliche Zweifel an einem ernsthaften Bewerbungsinteresse, weil der Bewerber nach den Voraussetzungen seiner Rente weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte.

Kann der Bewerber den geforderten Arbeitsumfang objektiv nicht leisten, kann die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz scheidet dann aus.

Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2026, Aktenzeichen: 11 SLa 248/26

Warum führte die Bewerbung auf eine Vollzeitstelle zum Streit?

Der Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben, die eine Arbeitsleistung von mehr als drei Stunden täglich verlangte. Zugleich bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war, machte er eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts geltend.

Welche Bedeutung hatte die volle Erwerbsminderungsrente?

Eine volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Diese rentenrechtliche Feststellung stand damit im deutlichen Gegensatz zu einer Bewerbung auf eine Vollzeitstelle.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass der Bewerber den ausgeschriebenen Arbeitsumfang zum Zeitpunkt seiner Bewerbung objektiv nicht leisten konnte. Die Bewerbung betraf auch keine zeitlich begrenzte Arbeitserprobung, sondern eine reguläre Vollzeitbeschäftigung.

Warum überzeugte das vorgelegte ärztliche Attest nicht?

Der Bewerber trug später vor, im Zeitpunkt der Bewerbung vollschichtig arbeitsfähig gewesen zu sein. Zur Unterstützung legte er ein ärztliches Attest vor, das für einen längeren Zeitraum keine Einschränkungen für eine Vollzeittätigkeit bescheinigte.

Das Attest setzte sich jedoch weder mit den Erkrankungen auseinander, die zur Erwerbsminderungsrente geführt hatten, noch mit dem konkreten Gesundheitszustand des Bewerbers. Eine entsprechende Untersuchung hatte ebenfalls nicht stattgefunden. Nach Ansicht des Gerichts konnte das Attest den Widerspruch zwischen dem Rentenbezug und der behaupteten Vollzeitarbeitsfähigkeit daher nicht auflösen.

Weshalb beschäftigte sich das Gericht mit Prozesskostenhilfe?

Der Bewerber wollte seine Entschädigungsforderung im Berufungsverfahren weiterverfolgen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Diese war bereits wegen fehlender Erfolgsaussichten und wegen Mutwilligkeit abgelehnt worden.

Gegen diese Entscheidung erhob er eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung. Das Landesarbeitsgericht wies beide Rechtsbehelfe zurück. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör konnte das Gericht nicht erkennen.

Besteht trotz voller Erwerbsminderungsrente ein Anspruch auf AGG-Entschädigung?

Eine AGG-Entschädigung bei Erwerbsminderungsrente ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im konkreten Fall fehlte es jedoch nach Ansicht des Gerichts an einer ernsthaften Bewerbung, weil der Bewerber die Tätigkeit objektiv nicht ausüben konnte.

Wann kann eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein?

Nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) kann eine benachteiligte Person eine angemessene Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich tatsächlich um die ausgeschriebene Beschäftigung beworben hat und nicht lediglich die formalen Voraussetzungen für eine spätere Entschädigungsforderung schaffen wollte.

Das Gericht wertete die fehlende Leistungsfähigkeit als entscheidendes Indiz gegen ein ernsthaftes Beschäftigungsinteresse. Wer eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, bewirbt sich regelmäßig nicht mit dem Ziel, diese Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen. In einer solchen Konstellation kann die Geltendmachung einer Entschädigung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Warum konnte der Bewerber seine Arbeitsfähigkeit nicht nachträglich belegen?

Der Vortrag einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit widersprach dem fortdauernden Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente. Dieser Widerspruch hätte durch konkrete Angaben zum Gesundheitszustand und zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit erklärt werden müssen.

Allgemeine Behauptungen oder ein wenig aussagekräftiges Attest genügten dem Gericht nicht. Auch der Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit einer Arbeitserprobung half nicht weiter. Eine solche Erprobung hatte vor der Bewerbung weder stattgefunden noch war sie erfolgreich abgeschlossen worden.

Weshalb wurde auch die Prozesskostenhilfe versagt?

Prozesskostenhilfe wird nach §§ 114, 119 ZPO (Zivilprozessordnung) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Beide Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht als nicht erfüllt an.

Die angestrebte Berufung versprach wegen der fehlenden ernsthaften Bewerbung keinen Erfolg. Zusätzlich bewertete das Gericht die Prozessführung im konkreten Einzelfall als mutwillig. Die Kosten des Verfahrens sollten daher nicht über die Prozesskostenhilfe von der Allgemeinheit getragen werden.

Was sollten Arbeitnehmer bei einer Bewerbung trotz Erwerbsminderungsrente beachten?

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sollten vor einer Bewerbung prüfen, ob sie den ausgeschriebenen Arbeitsumfang tatsächlich leisten können. Entscheidend sind nicht allein die Angaben im Bewerbungsschreiben, sondern die objektive gesundheitliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Bewerbung.

Wann ist eine Bewerbung auf eine Vollzeitstelle dennoch möglich?

Auch während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente kann sich der Gesundheitszustand verbessern. Eine Bewerbung ist daher nicht automatisch unzulässig. Die behauptete Arbeitsfähigkeit muss jedoch nachvollziehbar sein und darf nicht in einem unaufgelösten Widerspruch zum Rentenbezug stehen.

Besteht wieder ein Leistungsvermögen für eine Vollzeittätigkeit, sollte dies möglichst durch eine aktuelle und aussagekräftige medizinische Einschätzung belegt werden. Eine pauschale Bescheinigung ohne Untersuchung und ohne Auseinandersetzung mit den bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen kann unzureichend sein.

Welche Rolle spielt eine Arbeitserprobung?

Eine Arbeitserprobung kann dazu dienen, die tatsächliche Belastbarkeit während des Rentenbezugs zu überprüfen. Sie unterscheidet sich jedoch von einer unmittelbaren Bewerbung auf eine reguläre Vollzeitstelle.

Wer lediglich erproben möchte, ob eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt möglich ist, sollte dies gegenüber dem Arbeitgeber eindeutig kommunizieren. Eine bereits erfolgreich absolvierte Arbeitserprobung kann außerdem dafür sprechen, dass die bisherige rentenrechtliche Einschätzung nicht mehr dem aktuellen Leistungsvermögen entspricht.

Welche Nachweise sollten Beschäftigte sichern?

Arbeitnehmer sollten medizinische Unterlagen, Bescheide des Rentenversicherungsträgers und Nachweise über eine veränderte Leistungsfähigkeit sorgfältig aufbewahren. Besonders wichtig sind aktuelle Unterlagen, die den konkreten Arbeitsumfang und die Belastbarkeit nachvollziehbar bewerten.

Kommt es nach einer abgelehnten Bewerbung zu einem Streit über eine mögliche Benachteiligung, muss die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar bleiben. Wer den Arbeitsplatz tatsächlich antreten konnte und wollte, sollte dies durch schlüssige Angaben und geeignete Nachweise belegen können. Bei einer anerkannten Schwerbehinderung können außerdem die besonderen Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Rolle spielen.

Über die Kanzlei Hoang in Dortmund

Die Kanzlei Hoang mit Sitz in Dortmund berät und vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere das Kündigungsrecht, Aufhebungsverträge und Abmahnungen. Darüber hinaus deckt die Kanzlei das gesamte Arbeitsrecht ab und unterstützt bei außergerichtlichen Verhandlungen ebenso wie in gerichtlichen Verfahren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Eine Bewerbung auf eine Vollzeitstelle ist trotz voller Erwerbsminderungsrente nicht automatisch ausgeschlossen. Allerdings muss nachvollziehbar sein, dass die ausgeschriebene Tätigkeit im Zeitpunkt der Bewerbung tatsächlich ausgeübt werden kann.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt grundsätzlich eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals voraus. Außerdem muss die Bewerbung ernsthaft erfolgt sein und auf die tatsächliche Aufnahme der ausgeschriebenen Beschäftigung gerichtet sein.

Ein ärztliches Attest kann die Arbeitsfähigkeit belegen, muss dafür aber konkret und aussagekräftig sein. Eine pauschale Bescheinigung ohne Untersuchung oder ohne Bezug zu den Erkrankungen, die zur Erwerbsminderungsrente geführt haben, kann unzureichend sein.

Nein. Eine Arbeitserprobung dient dazu, die aktuelle Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit über einen begrenzten Zeitraum zu testen. Die Bewerbung auf eine reguläre Vollzeitstelle setzt dagegen regelmäßig voraus, dass die geforderte Arbeitsleistung bereits erbracht werden kann.

Betroffene sollten prüfen, ob sie den ausgeschriebenen Arbeitsumfang gesundheitlich tatsächlich leisten können. Sinnvoll sind aktuelle medizinische Unterlagen, eine nachvollziehbare Einschätzung der Belastbarkeit und gegebenenfalls Nachweise über eine erfolgreich durchgeführte Arbeitserprobung.

Ihr Ansprechpartner

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Rechtsanwalt Van Hoang

Rechtsanwalt Van Hoang ist Gründer der Kanzlei Hoang und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Er vertritt bundesweit Arbeitnehmer und Betriebsräte insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen sowie bei Streitigkeiten über Vergütung, Versetzung und andere arbeitsrechtliche Fragen.

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