Ein Sachbezug kann Arbeitsentgelt sein, auch wenn der Arbeitgeber ihn nicht in Geld auszahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Leistung, sondern ihr wirklicher Zweck. Besonders wichtig ist das für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Sie dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit keine Vergütungsbestandteile verlieren, die sie ohne die Freistellung erhalten hätten.
Inhalt
Anmerkung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 2024, Aktenzeichen: 7 AZR 291/23
Der Fall im Überblick
Der Kläger war seit vielen Jahren bei einem Getränkehersteller beschäftigt. Ursprünglich arbeitete er als Verkaufsberater im Außendienst. Zugleich war er seit 2005 Mitglied des am Standort gewählten Betriebsrats. Seit 2018 war er vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, um seine Aufgaben als Betriebsratsmitglied wahrzunehmen.
Im Unternehmen gab es eine Regelung zum sogenannten Haustrunk. Beschäftigte konnten während der Arbeitszeit Getränke aus bereitgestellten Kühlern entnehmen und kostenlos konsumieren. Zusätzlich erhielten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ein Guthaben in Form von Marken, mit denen sie Getränke beziehen konnten. Für Außendienstmitarbeiter sah die Regelung darüber hinaus ein zusätzliches Guthaben von 90 Marken pro Quartal vor.
Nach seiner vollständigen Freistellung erhielt der Kläger dieses zusätzliche Guthaben nicht mehr. Der Arbeitgeber meinte, der Kläger arbeite nun nicht mehr im Außendienst, sondern sei wegen seiner Betriebsratstätigkeit überwiegend am Standort tätig. Dort könne er die kostenlosen Getränke nutzen. Deshalb bestehe kein Bedarf mehr für eine zusätzliche Unterwegsversorgung.
Der Kläger sah das anders und verlangte 270 Haustrunkmarken für drei Quartale des Jahres 2021. Er argumentierte, dass es sich bei den zusätzlichen Marken um Arbeitsentgelt handele. Außerdem dürfe ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit kein Vergütungsbestandteil entzogen werden. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht. Der Arbeitgeber legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber musste dem Kläger die 270 Haustrunkmarken herausgeben. Nach Auffassung des Gerichts gehörte das zusätzliche Guthaben zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Es handelte sich nicht um eine reine Erstattung konkreter Aufwendungen.
Entscheidend ist der wirkliche Zweck der Leistung
Das Gericht stellte nicht darauf ab, wie der Arbeitgeber die Leistung bezeichnet hatte. Maßgeblich war vielmehr, welchen objektiven Zweck die zusätzlichen Marken hatten. Eine Leistung ist nur dann echter Aufwendungsersatz, wenn sie typische Mehraufwendungen ausgleichen soll. Solche Mehraufwendungen müssen bei der betreffenden Tätigkeit regelmäßig entstehen und grundsätzlich dem Wert der gewährten Leistung entsprechen.
Genau daran fehlte es hier. Der Arbeitgeber konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass Außendienstmitarbeiter typischerweise einen Getränkeaufwand in Höhe von 90 Marken pro Quartal haben. Die Regelung unterschied auch nicht klar nach Arbeitszeitumfang oder tatsächlichem Bedarf. Das sprach gegen einen echten Ersatz konkreter Auslagen. Die Marken hatten daher Vergütungscharakter.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder behalten ihr Arbeitsentgelt
Für das Bundesarbeitsgericht war außerdem entscheidend, dass Betriebsratsmitglieder ihr Amt ohne Vergütung als Ehrenamt ausüben. Zugleich darf ihnen wegen der Betriebsratstätigkeit kein Arbeitsentgelt entgehen. Wer für Betriebsratsarbeit von der normalen Arbeitspflicht freigestellt wird, soll wirtschaftlich so stehen, als hätte er seine bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt.
Dieser Grundsatz gilt auch für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der Kläger war zwar tatsächlich nicht mehr im Außendienst unterwegs. Ohne seine Freistellung hätte er aber weiterhin als Außendienstmitarbeiter gearbeitet. Dann hätte er auch das zusätzliche Guthaben erhalten. Deshalb musste der Arbeitgeber ihm die Marken weiter gewähren.
Kein bloßer Aufwendungsersatz und keine unzulässige Begünstigung
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Weitergewährung auch keine unzulässige Begünstigung des Klägers. Der Kläger erhielt keinen Sondervorteil wegen seines Betriebsratsamts. Er bekam lediglich den Vergütungsbestandteil, den vergleichbare Außendienstmitarbeiter ebenfalls erhielten. Die Leistung stellte also die Gleichbehandlung her.
Der Arbeitgeber konnte den Anspruch auch nicht dadurch erfüllen, dass der Kläger am Standort Getränke konsumieren durfte. Die Regelung sah gerade vor, dass Außendienstmitarbeiter das zusätzliche Guthaben erhalten und der Verzehr vor Ort dadurch nicht ausgeschlossen wird. Die Leistungen standen also nicht alternativ nebeneinander. Der Arbeitgeber durfte die Marken daher nicht durch die Möglichkeit des Vorortverzehrs ersetzen.
Auch steuerliche Überlegungen änderten daran nichts. Selbst wenn Getränke steuerrechtlich unter bestimmten Umständen anders bewertet werden können, entscheidet dies nicht automatisch über die arbeitsrechtliche Einordnung. Für den arbeitsrechtlichen Anspruch kommt es darauf an, ob die Leistung Vergütung oder echter Aufwendungsersatz ist. Im konkreten Fall sprach die Ausgestaltung der Regelung für Arbeitsentgelt.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer?
Das Urteil ist zunächst für freigestellte Betriebsratsmitglieder wichtig. Arbeitgeber dürfen ihnen Vergütungsbestandteile nicht allein deshalb entziehen, weil sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit ihre frühere Tätigkeit nicht mehr tatsächlich ausüben. Entscheidend ist, was sie ohne die Freistellung erhalten hätten. Dazu können neben dem Grundgehalt auch Zulagen, Sachbezüge, Guthaben oder andere geldwerte Vorteile gehören.
Der praktische Nutzen reicht aber über Betriebsratsfälle hinaus. Das Urteil zeigt allgemein, dass Arbeitgeber Sachleistungen nicht beliebig als Aufwendungsersatz einordnen können. Eine Pauschale wird nicht automatisch zum Aufwendungsersatz, nur weil sie einen bestimmten Zweck nennt. Es braucht einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit echten oder typischen Mehraufwendungen.
Arbeitnehmer sollten deshalb genau hinsehen, wenn der Arbeitgeber bisher gewährte Leistungen streicht. Das kann etwa bei Verpflegungspauschalen, Tankguthaben, Gutscheinen, Dienstwagenvorteilen, Freikontingenten oder sonstigen Sachbezügen eine Rolle spielen. Nicht jede dieser Leistungen ist automatisch Arbeitsentgelt. Aber der Arbeitgeber muss erklären können, warum die Leistung tatsächlich nur konkrete Kosten ersetzen soll.
Besonders wichtig ist die konkrete Regelung. Steht dort nur allgemein, eine Leistung diene einem bestimmten Zweck, reicht das nicht immer aus. Spricht die Regelung von einem zusätzlichen Guthaben oder einem Vorteil, kann dies für Vergütungscharakter sprechen. Auch eine fehlende Pflicht zur konkreten Verwendung kann ein starkes Indiz sein. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht allein auf die Überschrift einer Betriebsvereinbarung, Richtlinie oder arbeitsvertraglichen Regelung verlassen.
Wer eine Sachleistung verliert, sollte die Streichung rechtlich prüfen lassen. Das gilt besonders, wenn vergleichbare Arbeitnehmer die Leistung weiterhin erhalten. Hilfreich ist eine genaue Dokumentation. Arbeitnehmer sollten festhalten, seit wann die Leistung gewährt wurde, wann sie gestrichen wurde und welche Begründung der Arbeitgeber genannt hat.
Das Urteil macht außerdem deutlich, dass Vergütung nicht nur aus dem monatlichen Gehalt besteht. Auch geldwerte Vorteile können Teil des Arbeitsentgelts sein. Gerade solche Leistungen werden im Arbeitsalltag oft unterschätzt. Wenn sie regelmäßig gewährt werden, können sie wirtschaftlich erheblich sein und sollten bei Streitigkeiten nicht vorschnell aufgegeben werden.
Über die Kanzlei Hoang in Dortmund
Die Kanzlei Hoang in Dortmund unterstützt Arbeitnehmer bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über Vergütung, Sachbezüge, Zulagen, variable Leistungen, Lohnrückstände und die richtige Einordnung arbeitsvertraglicher Ansprüche. Gerade wenn Arbeitgeber Leistungen streichen oder als bloßen Aufwendungsersatz darstellen, kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der konkreten Regelung und der bisherigen betrieblichen Praxis an. Die Kanzlei Hoang vertritt ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte und ist im Arbeitsrecht spezialisiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja, ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann Anspruch auf eine solche Leistung haben, wenn es sich dabei um Arbeitsentgelt handelt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die Leistung ohne die Betriebsratsfreistellung weiterhin erhalten hätte.
Ein Sachbezug spricht eher für Arbeitsentgelt, wenn er nicht konkret echte oder typische Mehraufwendungen ausgleichen soll. Maßgeblich ist der wirkliche Zweck der Leistung, nicht nur ihre Bezeichnung durch den Arbeitgeber.
Das ist nicht ohne Weiteres zulässig. Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit freigestellt, darf er grundsätzlich keine Vergütungsbestandteile verlieren, die er ohne Freistellung erhalten hätte.
Vergütung ist eine Gegenleistung für die Arbeit und kann auch aus Sachbezügen bestehen. Aufwendungsersatz soll dagegen konkrete oder typische Kosten ausgleichen, die durch die Tätigkeit entstehen. Fehlt dieser enge Zusammenhang, kann die Leistung arbeitsrechtlich als Entgelt einzuordnen sein.
Arbeitnehmer sollten prüfen, auf welcher Grundlage die Leistung gewährt wurde und warum der Arbeitgeber sie streicht. Wichtig sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, bisherige Abrechnungen und die betriebliche Praxis. Bei wirtschaftlich relevanten Leistungen kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
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