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Kann ich während der Probezeit jederzeit gekündigt werden?
Eine Kündigung in der Probezeit kommt oft überraschend – und viele Arbeitnehmer glauben, dass sie sich dagegen kaum wehren können. Tatsächlich gelten in dieser Phase erleichterte Kündigungsbedingungen, doch völlig schutzlos sind Beschäftigte nicht.
Gerade wenn keine Begründung genannt wird oder die Kündigung in einer sensiblen Situation erfolgt, entstehen schnell Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Viele Betroffene wissen dann nicht, ob sich eine Überprüfung überhaupt lohnt.
Wer die rechtlichen Besonderheiten der Probezeit kennt, kann besser einschätzen, welche Rechte bestehen und wann es sinnvoll ist, gegen eine Kündigung vorzugehen.
Rechtliche Grundlagen
Während der Probezeit gelten im Arbeitsrecht in der Regel erleichterte Kündigungsbedingungen. Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine Probezeit von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis meist mit einer verkürzten Kündigungsfrist beendet werden. Üblich ist eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung kann dabei grundsätzlich zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden und muss nicht zum Monatsende erfolgen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Kündigungsschutz. In vielen Fällen greift der allgemeine Kündigungsschutz erst, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Das bedeutet, dass Arbeitgeber während der Probezeit häufig keinen besonderen Kündigungsgrund nachweisen müssen. Dennoch bedeutet das nicht, dass eine Kündigung völlig beliebig ausgesprochen werden darf. Auch während der Probezeit müssen bestimmte gesetzliche Grenzen eingehalten werden. Kündigungen dürfen beispielsweise nicht diskriminierend sein und bestimmte Schutzvorschriften müssen beachtet werden.
Besondere Regeln gelten außerdem für bestimmte Personengruppen. Schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen oder Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. In solchen Fällen kann eine Kündigung während der Probezeit nur unter zusätzlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden. Arbeitgeber müssen dann häufig vorher die Zustimmung einer zuständigen Behörde einholen. Diese Schutzmechanismen gelten unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet oder nicht.
Typische Probleme aus der Praxis
In der Praxis erleben viele Arbeitnehmer eine Kündigung während der Probezeit völlig überraschend. Häufig erhalten sie keine ausführliche Begründung und wissen nicht, warum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Gerade wenn zuvor keine Kritik oder Probleme angesprochen wurden, kommt eine solche Kündigung für Betroffene oft unerwartet. Für Arbeitnehmer ist es dann schwer einzuschätzen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers rechtlich zulässig ist oder nicht.
Ein häufiges Problem besteht darin, dass Arbeitnehmer glauben, sie hätten während der Probezeit überhaupt keine Rechte. Diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Zwar gelten in dieser Phase weniger strenge Anforderungen an eine Kündigung, dennoch müssen grundlegende arbeitsrechtliche Regeln eingehalten werden. Beispielsweise dürfen Kündigungen nicht aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder anderen geschützten Merkmalen ausgesprochen werden. Auch eine Kündigung als Reaktion auf zulässiges Verhalten des Arbeitnehmers kann rechtlich problematisch sein.
Ein weiterer Konflikt entsteht manchmal im Zusammenhang mit Krankheit. Wenn Arbeitnehmer während der Probezeit krank werden, befürchten sie häufig eine sofortige Kündigung. Arbeitgeber dürfen zwar grundsätzlich auch während einer Krankheit kündigen, doch auch hier müssen bestimmte rechtliche Grenzen beachtet werden. Gerade wenn eine Kündigung unmittelbar nach einer Krankmeldung erfolgt, kann es sinnvoll sein, die Situation genauer prüfen zu lassen.
Was Arbeitnehmer konkret tun können
Wenn Arbeitnehmer während der Probezeit eine Kündigung erhalten, sollten sie zunächst prüfen, welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In vielen Fällen beträgt die Frist zwei Wochen, doch es können auch andere Regelungen gelten. Wichtig ist außerdem zu kontrollieren, ob die Kündigung schriftlich erfolgt ist. Eine mündliche Kündigung ist im Arbeitsrecht in der Regel nicht wirksam.
Auch während der Probezeit kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen. Zwar ist es häufig schwieriger, gegen eine Kündigung erfolgreich vorzugehen, dennoch gibt es Situationen, in denen eine Kündigung unwirksam sein kann. Das gilt etwa dann, wenn besondere Schutzvorschriften verletzt wurden oder formale Fehler vorliegen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob eine rechtliche Überprüfung sinnvoll ist.
Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer wichtige Fristen beachten. Wer eine Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, muss in der Regel innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung meist als wirksam. Deshalb ist es wichtig, möglichst früh Klarheit über die eigenen Rechte zu bekommen und keine wichtigen Fristen verstreichen zu lassen.
Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen
Eine Kündigung während der Probezeit ist im Arbeitsrecht grundsätzlich leichter möglich als in späteren Phasen eines Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen gilt eine verkürzte Kündigungsfrist und der allgemeine Kündigungsschutz greift noch nicht. Trotzdem bedeutet das nicht, dass Arbeitgeber uneingeschränkt kündigen dürfen.
Auch während der Probezeit gelten wichtige rechtliche Grenzen und Schutzvorschriften. Arbeitnehmer sollten eine Kündigung daher immer genau prüfen und sich über ihre Rechte informieren. Besonders wichtig ist es, die dreiwöchige Frist für eine mögliche Klage beim Arbeitsgericht zu beachten. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Fehler zu vermeiden und die eigene Situation besser einschätzen zu können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Während der Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich leichter möglich als nach Ablauf dieser Phase. In vielen Fällen gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen und der allgemeine Kündigungsschutz greift noch nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Kündigung völlig willkürlich oder ohne jede rechtliche Grenze ausgesprochen werden darf.
Häufig gilt während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist kann grundsätzlich zu jedem beliebigen Tag eingehalten werden und muss nicht zum Monatsende laufen. Ob das im konkreten Fall gilt, hängt jedoch davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
In vielen Fällen muss der Arbeitgeber während der Probezeit keinen besonderen Kündigungsgrund im Sinne des allgemeinen Kündigungsschutzes nachweisen. Trotzdem sind Kündigungen auch in dieser Phase nicht grenzenlos zulässig. Sie dürfen zum Beispiel nicht diskriminierend sein oder gegen besondere gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen.
Nein, auch während der Probezeit bestehen wichtige rechtliche Schutzvorschriften. Besondere Personengruppen wie Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Mitglieder des Betriebsrats genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz. Außerdem muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und darf nicht gegen grundlegende arbeitsrechtliche Vorgaben verstoßen.
Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Kündigung schriftlich erfolgt ist und welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vorgesehen war. Auch in der Probezeit kann eine Kündigung unter Umständen unwirksam sein, etwa bei formalen Fehlern oder Verstößen gegen besondere Schutzvorschriften. Wichtig ist außerdem die Frist von drei Wochen für eine Klage beim Arbeitsgericht, wenn die Kündigung überprüft werden soll.
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